Amtsgericht Wittmund
Urt. v. 28.08.2008, Az.: 4 C 183/08 (II)
Anspruch auf Zahlung einer Vertragstrafe gegenüber einem gewerblichen Autohändler; Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Pkw über das Internetportal www.mobile.de
Bibliographie
- Gericht
- AG Wittmund
- Datum
- 28.08.2008
- Aktenzeichen
- 4 C 183/08 (II)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 37393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWITTM:2008:0828.4C183.08II.0A
Rechtsgrundlage
- § 339 S. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Wittmund
auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2008
durch
den Richter am Amtsgericht Kubatschek
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.562,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2008 zu zahlen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist gewerblicher Autohändler, der einen Handel mit EU-Neu- und Gebrauchtfahrzeugen betreibt.
Am 9. Januar 2008 stieß der Beklagte im Internet auf der Seite www.mobile.de auf ein Verkaufsangebot des Klägers, der einen VW Polo zum Verkauf anbot. Aufgrund dieses Angebots meldete sich der Beklagte telefonisch beim Kläger und führte mit diesem Verhandlungsgespräche. Durch das Telefonat veranlasst, versandte der Beklagte eine von ihm unterschriebene Email in Form eines Kaufvertrages für gebrauchte Pkw an den Kläger.
Ca. eine Stunde später entdeckte der Beklagte bei Ebay ein Verkaufsangebot des Klägers über denselben VW Polo. Das Fahrzeug sollte im Rahmen einer Internetauktion gegen das Höchstgebot verkauft werden. Die Auktion endete am 9. Januar 2008 um 17:00 Uhr. Das Verkaufsangebot enthielt eine Klausel mit dem Inhalt, dass Spaßbieter 25 % des Höchstgebotes zahlen. Der Beklagte gab am 9. Januar 2008 um 15:56 Uhr als einer von insgesamt 15 Bietern das Höchstgebot von 6.250,00 € ab.
Der Beklagte lehnte die Abnahme des Pkw zu diesem Preis ab und teilte dem Kläger per Email mit, das Fahrzeug zu einem Preis von 5.300,00 ? abnehmen zu wollen. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 17. Januar 2008 unter Fristsetzung bis zum 23. Januar 2008 12:00 Uhr auf, den Kaufpreis in Höhe von 6.250,00 € zu zahlen. Nachdem eine Reaktion des Beklagten auf dieses Schreiben ausblieb, forderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2008 unter Fristsetzung bis zum 11. Februar 2008 die Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Höchstgebotes, mithin 1.562,50 €, zu zahlen.
Der Kläger meint, dass durch das Höchstgebot des Beklagten im Rahmen der Internetversteigerung ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Hierzu behauptet er, dass der Beklagte aufgrund des Angebotes bei www.mobile.de sich zwar telefonisch bei ihm gemeldet und ein Kaufangebot in Höhe von 5.300,00 € abgegeben habe, er aber auf das Angebot des Beklagten nicht eingegangen sei, so dass der Kaufvertrag allein durch die ebay Auktion zustande gekommen sei.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass er die Vertragstrafe verlangen könne. Hierzu führt er aus, dass der Beklagte durch die Abnahmeverweigerung seiner Leistung in Verzug geraten sei und der Verzug eine Voraussetzung einer Vertragsstrafe nach §339 S. 1 BGB darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.562,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine wirksame Vereinbarung einer Vertragstrafe nach §339 Satz 1 BGB vorliege. Hierzu behauptet er, dass er mit dem Kläger bereits am Telefon einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zu einem Preis in Höhe von 5.300,00 € geschlossen habe, worauf er eine Bestätigung zum Abschluss eines Kaufvertrages an den Kläger per Email verschickt habe. Zudem sei er sofort zur Bank gegangen, um den entsprechenden Betrag für die Kaufpreiszahlung abzuheben. Daher sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, den Pkw über die Ebay Auktion zu verkaufen.
Zudem sei der Beklagte kein Spaßbieter. Vielmehr sei es dem Beklagten darum gegangen, seine kaufvertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können und es dem Kläger unmöglich zu machen, den bereits verkauften Gegenstand an Dritte weiterzugeben. Somit sei auch nicht er sondern der Kläger mit Lieferung des Pkw in Verzug geraten.
Außerdem sei die Vereinbarung der Vertragsstrafe auch daher nicht wirksam, da es sich seiner Ansicht nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§305 ff. BGB handle. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass der Kläger die Klausel wiederholt und regelmäßig verwende, da die Gestaltung des Angebots für eine mehrfache Verwendung spreche.
Darüber hinaus sei die Klausel zu unbestimmt und somit auch unwirksam.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Klausel sittenwidrig sei. Hierzu trägt er vor, dass zum einen die Pauschale mit 25 % des Höchstgebotes im Vergleich zum zu erwartenden Schaden viel zu hoch sei und auch keine Möglichkeit vorgesehen sei, einen geringeren Schaden zu beweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vertragstrafe gemäß §339 S. 1 BGB in Höhe von 1.562,50 € nebst 5 % Zinsen seit dem 12.02.2008.
Der Beklagte behauptet mit dem Kläger telefonisch einen Kaufvertrag über den VW Polo zu einem Preis in Höhe von 5.300 € geschlossen zu haben. Hierfür trägt er die Beweislast.
Diesen Beweis konnte der Beklagte jedoch nicht erbringen.
Der Beklagte hat dem Kläger nicht mitgeteilt, dass das Telefon auf laut gestellt war. Somit liegt von vornherein ein Beweisverwertungsverbot der vorbenannten Zeugen vor. Es reicht auch nicht aus, dass die vorbenannten Zeugen das Verhandeln des Beklagten während des Telefongesprächs und seine anschließende Reaktion auf das Telefonat mitbekommen haben. Denn daraus lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Parteien auf den Abschluss eines Kaufvertrages ausdrücklich geeinigt haben. Der Beklagte könnte bezüglich der Einigung einem Irrtum unterlegen sein, was auch seine Reaktion, z.B. die Abhebung des Geldbetrages von der Bank, erklären könnte.
Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw ist jedoch durch das Höchstgebot des Beklagten während der Internetversteigerung bei Ebay wirksam zustande gekommen. Bei einer Versteigerung im Internet geht in der Regel das Angebot vom Verkäufer aus. Es richtet sich an den, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Die Festsetzung der Laufzeit ist eine Fristbestimmung zur Annahme i.S.d. §148 BGB. Die Annahme erfolgt durch die Willenserklärung dessen, der innerhalb der Laufzeit der Versteigerung das höchste Gebot abgibt (BGH NJW 2005, 53 f. [BGH 03.11.2004 - VIII ZR 375/03]).
Der geheime Vorbehalt des Beklagten, den Pkw nicht zu dem Höchstgebot annehmen zu wollen, berührt die Wirksamkeit des Vertrages gemäß §116 S. 1 BGB nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auf welchem Motiv der Vorbehalt beruht. Auch eine gute Absichtändert nichts an die Unbeachtlichkeit des Vorbehalts. (Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, Rn. 1064, 5. Auflage).
Die Einbeziehung der Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme in Form einer Klausel ist auch wirksam. Denn das Klauselverbot nach §309 Nr. 6 BGB greift nicht, da eine Inhaltskontrolle nach §309 BGB nicht in Betracht kommt. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach§§305 ff. BGB handle, da der Kläger sie regelmäßig oder häufig benutze, konnte ebenfalls nicht bewiesen werden, wofür der Beklagte die Beweislast trägt. Aus der Gestaltung des Angebots konnte auch nicht entnommen werden, dass eine mehrfache Verwendung dieser Klausel seitens des Klägers vorliegt.
Die Klausel ist auch nicht zu unbestimmt. Die Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung richtet sich nach §§133, 157 BGB (BGH NJW 1960, 2332 [BGH 20.09.1960 - I ZR 77/59]). Die Bestimmtheitsanforderungen sind erfüllt, wenn die Pflichtverletzung, die die Strafe auslöst und Art und Höhe der Strafe wenigstens bestimmbar vereinbart worden sind. (Grüneberg in: Palandt, vor §339, Rn. 3, 66. Auflage). Der Begriff Spaßbieter richtet sich an Bieter, die ohne Rechtsbindungswillen Gebote abgeben und tatsächlich nicht bereit sind, ihre kaufvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie dient der Abschreckung nicht ernst gemeinter Gebote. Auch ist die Art der Strafe, Zahlung einer Geldsumme, und deren Höhe, 25 % des Höchstgebotes, hinreichend bestimmt.
Die Vertragsstrafe ist auch nicht sittenwidrig, da sie die Möglichkeit, einen geringeren Schaden zu beweisen nicht vorgesehen hat.
Es handelt sich vorliegend um eine Vertragsstrafe, die unselbständig die Hauptpflichten des Käufers dem Verkäufer gegenüber sichert und nach §340 Abs. 2 S. 1 BGB einen nachweisfreien Mindestschaden bildet. Ein Schaden muss dem Gläubiger auch nicht entstanden sein (BGH NJW 1969, 461 f. [BGH 27.11.1968 - VIII ZR 9/67]).
Der Beklagte ist durch die Annahmeverweigerung des Pkw in Verzug geraten. Somit ist auch die Voraussetzung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe nach §339 S. 1 BGB gegeben (ebenso AG Bremen NJW 206, 518 fBGB).
Jedoch stehen dem Kläger die Verzugszinsen aus§§280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 12.02.2008 zu. Zwar stellt das die Fälligkeit begründende Schreiben vom 05.02.2008 mit der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe gleichzeitig eine Mahnung dar, jedoch befindet sich der Beklagte aufgrund der im Schreiben gesetzten Frist bis zum 11.02.2008 erst ab dem 12.02.2008 mit der Zahlung der Vertragsstrafe in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.