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Abschnitt 1 DB-PKHG - 1. Antrag auf Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (DB-PKHG)
Amtliche Abkürzung
DB-PKHG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32130000000001

1.1
Wird ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor der Geschäftsstelle zu Protokoll in einem Verfahren gestellt, in dem der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe zu verwenden ist, so soll der Antragsteller auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Vordruck hingewiesen werden.

1.2
Hat eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vorzulegen.

1.3
Die in Klageverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Ehesachen, Folgesachen von Scheidungssachen, Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Teil 1 Abschnitt V KV-GKG) bei einem normalen Verfahrensablauf voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen oder Verfahrens- und Urteilsgebühr) sowie drei Anwaltsgebühren (§ 11 BRAGO) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, können aus der dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten Tabelle entnommen werden. Voraussichtlich entstehende weitere Auslagen werden dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabelle hinzuzurechnen sein.