Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)
- Amtliche Abkürzung
- DB-PKH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32130000000001
AV d. MJ v.1.10.1985 (3715-208.1)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2001 (Nds. Rpfl. S. 445)
Zuletzt geändert durch AV vom 30. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 272)
- VORIS 32130 00 00 00 001 -
Bezug:
AV d. MJ v. 10.12.1980 (Nds. Rpfl. S. 248)
AV d. MJ v. 15.2.1982 (Nds. Rpfl. S. 223)
Die Landesjustizverwaltungen haben die nachstehenden Durchführungsbestimmungen zur Prozesskostenhilfe (Abschnitt A), zur Verfahrenskostenhilfe (Abschnitt B) sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Abschnitt C) abgestimmt.
Vorbemerkung:
Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1 für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten I. und II. Instanz - Anlage 2 für familiengerichtliche Verfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag derTabellen hinzuzurechnen. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zusätzlich auf Abschnitt B. verwiesen.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
A. Durchführungsbestimmungen zur Prozesskostenhilfe | 1 |
B. Durchführungsbestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe | 2 |
C. Durchführungsbestimmungen zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens | 3 |
D. Inkrafttreten | 4 |
Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO) | Anlage 1 |
Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren I. Instanz (§§ 76 FamFG, 115 ZPO) | Anlage 2 |