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Abschnitt 1 DB-PKHG/DB-InsO - 1. Antrag auf Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)
Amtliche Abkürzung
DB-PKHG/DB-InsO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32130000000001

1.1
Einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe" beizufügen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der PKH-Vordruckverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Vordruck auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.

1.2
Hat eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vorzulegen.

1.3
Dieser Verwaltungsvorschrift liegt eine Tabelle als Anlage an. Der Tabelle können die der PKH-Partei voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in Klageverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Ehesachen, bestimmten Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen (Teil 1 Hauptabschnitt 3 KV-GKG) entnommen werden. Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Auslagen sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabelle hinzuzurechnen.