Abschnitt 2 DB-PKH - B. Durchführungsbestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)
- Amtliche Abkürzung
- DB-PKH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32130000000001
1. Anwendbarkeit von Abschnitt A
1.1
In Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten die Regelungen in Abschnitt A entsprechend
1.1.1
auch für Beteiligte, denen Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO bewilligt wird,
1.1.2
auch für Beteiligte, denen Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO bewilligt wird.
1.2
Die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten können der Anlage 2 entnommen werden.
1.3
Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz (VKH).
1.4
Hat das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Beteiligten "Verfahrenskostenhilfe mit/ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Bl. ___".
2. Abweichungen
2.1
Abschnitt A Nrn. 2.5.8 und 4.9 gelten mit der Maßgabe, dass auf § 26 Abs. 2 FamGKG, § 33 Abs. 1 GNotKG verwiesen wird.
2.2
Abschnitt A. Nummern 3.2 und 4.4 gelten mit der Maßgabe, dass auf § 24 Nrn. 1 und 2 und § 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 FamGKG sowie § 27 Nrn. 1 und 2 und § 33 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 GNotKG verwiesen wird.
2.3
Abschnitt A Nrn. 3.3.2 und 4.8 gelten mit der Maßgabe, dass auf § 24 FamGKG und § 27 GNotKG verwiesen wird.
2.4
Abschnitt A Nr. 7.2 gilt mit der Maßgabe, dass auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG und § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG verwiesen wird.
2.5
Abschnitt A Nr. 8.2 gilt mit der Maßgabe, dass § 106 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG anzuwenden ist.