Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.09.2006, Az.: 4 WF 109/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.09.2006
- Aktenzeichen
- 4 WF 109/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:0926.4WF109.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - AZ: 5 F 857/05 UE
Fundstellen
- FamRZ 2007, 575-576 (Volltext mit red. LS)
- FuR 2007, V Heft 6 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 707
In der Familiensache
........
hat der 4.Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - am 26.September 2006 durch den unterzeichneten Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Osnabrück gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 26.April 2006 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerungen des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der an beide Verfahrensbevollmächtigte der Parteien aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ( § 55 RVG ) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors nach Maßgabe seiner Begründung.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung einer Terminsgebühr sowohl für das Hauptverfahren als auch für das einstweilige Anordnungsverfahren ( § 644 ZPO ) ist nicht zu beanstanden. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist vorliegend eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 1 f RVG. Nach Nr. 3104 RVG VV erhält der Prozessbevollmächtigte im ersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr ( BGH, Beschluss vom 18.Juli 2006 zu XI ZB 41/05 ). Diese fällt mit Rücksicht auf § 18 RVG grundsätzlich auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren an (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, Rdn. 13 zu § 644 ), und zwar bereits dann, wenn - wie hier - anlässlich eines Termins in der Hauptsache auch über die einstweilige Anordnung verhandelt wird ( Musielak-Borth, ZPO, 4.Auflage 2004, Rdn. 8 zu § 644 und Rdn. 94 zu § 620 ). Soweit besondere Angelegenheiten vorliegen, findet keine Anrechnung statt, und zwar weder im Verhältnis zu anderen Eilverfahren noch zum Hauptverfahren, weil es im RVG an einer Anrechnungsvorschrift fehlt ( zutreffend Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17.Auflage 2006, Rdn. 18 zu § 18 ). Insbesondere ist Nr. 3104 Abs. 2 RVG VV nicht einschlägig, weil vorliegend keine Verhandlungen zur Einigung über im Hauptsache- oder Eilverfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. II Sätze 2 und 3 RVG.