Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.11.2006, Az.: 2 B 82/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.11.2006
- Aktenzeichen
- 2 B 82/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2006:1127.2B82.06.0A
Fundstelle
- SVR 2007, 159
Amtlicher Leitsatz
Ob in einem gegen den Fahrerlaubnisinhaber anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB "in Betracht kommt" und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG für die Dauer des Strafverfahrens an einer eigenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen desselben Sachverhalts gehindert ist, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen. Spätere Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren (mutmaßlich) nicht entzogen wird (hier: die der Behörde inzwischen bekannt gewordene Anklageschrift), sind insoweit unerheblich.
Tatbestand:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Am 26.06.2006 gegen 17:30 Uhr wurde der Antragsteller als Fahrer eines Pkw im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Bediensteten des Polizeikommissariats D. überprüft. Dabei wurde zum einen festgestellt, dass ein Beifahrer des Antragstellers 98,60 g Cannabisharz (Haschisch) und 2,63 g Cannabis (Marihuana) bei sich führte. Zum anderen stand der Antragsteller nach Einschätzung der kontrollierenden Polizeibeamten offensichtlich unter Cannabiseinfluss und gab im Rahmen seiner Befragung an, dass man gemeinsam in einem Coffeeshop in den Niederlanden gewesen sei und dort einen "Joint" geraucht habe. Im Hinblick darauf ordneten die Polizeibeamten die Durchführung eines Drogenscreenings an, dem sich der Antragsteller auch unterzog. Das mit der Untersuchung beauftragte Labor Dr. E. und Partner aus F. teilte in seinem Befundbericht vom 06.07.2006 mit, dass in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe Cannabis nachgewiesen worden sei; dabei sei ein THC-Wert von 50,5 ng/ml und ein THC-Carbonsäure-Wert von 305,0 ng/ml festgestellt worden.
Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts erstattete das Polizeikommissariat D. wegen des Verdachts der Beihilfe zur illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln und des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss am 26.06.2006 Strafanzeige gegen den Antragsteller und gab die Sache nach dem - mit Abschlussbericht vom 11.08.2006 erfolgten - Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese erhob daraufhin unter dem 09.10.2006 wegen der o.g. Tatvorwürfe Anklage und wies in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Antragsteller geboten sein dürfte. Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen.
Nachdem der Antragsgegner von der Polizei über den Vorfall vom 26.06.2006 unterrichtet worden war, entzog er dem Antragsteller - nach vorheriger Anhörung - mit Bescheid vom 17.08.2006 die Fahrerlaubnis und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet sei, weil er am Vorfallstag ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe und der bei der Untersuchung seiner Blutprobe festgestellte THC-Carbonsäure-Wert auf einen chronischen Cannabismissbrauch schließen lasse.
Der Antragsteller hat daraufhin Klage erhoben (2 A 299/06) und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er bestreitet, dass er chronischen Cannabismissbrauch betreibt, und macht im Übrigen geltend, dass der Antragsgegner die Erkenntnisse, die er aus dem gegen ihn (den Antragsteller) derzeit geführten Strafverfahren gewonnen habe, im Rahmen des von ihm eingeleiteten behördlichen Entziehungsverfahrens nicht hätte berücksichtigen dürfen. Vielmehr sei insoweit zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten; in diesem Verfahren habe im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft keine Entziehung seiner Fahrerlaubnis, sondern lediglich die Verhängung eines Fahrverbots gefordert.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2006 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den angefochtenen Bescheid aus den dort genannten Gründen für rechtmäßig und ist im Übrigen der Auffassung, dass er an seiner Entscheidung auch nicht durch das derzeit gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren gehindert gewesen sei. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus einem anhängigen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse bestehe vielmehr nur dann, wenn in dem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Dies sei hier jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift lediglich die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Antragsteller gefordert habe; der Schwerpunkt des Strafverfahrens liege offensichtlich auf der dem Antragsteller vorgeworfenen illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Gründe
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen und es deshalb nicht gerechtfertigt ist, den angeordneten Sofortvollzug weiterhin aufrechtzuerhalten.
Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Antragsteller derzeit nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht. Als rechtswidrig dürfte sich der angefochtene Bescheid vielmehr allein schon deshalb erweisen, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht beachtet hat. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift sollen widersprüchliche Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden in derselben Angelegenheit vermieden werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVG Rn. 15), wobei einer (etwaigen) Entscheidung im Strafverfahren sowohl zeitlich als auch sachlich (vgl. insoweit § 3 Abs. 4 StVG) der Vorrang eingeräumt und die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zu einer eigenen Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis in dieser Hinsicht - jedenfalls zunächst - entsprechend beschränkt wird. Diese Beschränkung bzw. Bindung der Fahrerlaubnisbehörde beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem eine Strafverfolgungsbehörde (insbesondere etwa die Polizei oder die Staatsanwaltschaft) erstmals wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Untersuchung gegen den Betroffenen eröffnet und endet (erst) mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 16 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung (17.08.2006) nicht berechtigt war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dass der (Lebens-)Sachverhalt, auf den der Antragsgegner seine Entscheidung - und zwar ausschließlich - gestützt hat, mit dem Sachverhalt, der dem gegen den Antragsteller derzeit geführten Strafverfahren zugrunde liegt, identisch ist, liegt auf der Hand und wird auch vom Antragsgegner selbst nicht bestritten. Demgemäß bestand - in zeitlicher Hinsicht - eine Bindung des Antragsgegners an dieses Strafverfahren i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ab dem Zeitpunkt, in dem seitens einer Strafverfolgungsbehörde erstmals eine entsprechende Untersuchung gegen den Antragsteller eröffnet wurde. Dies war hier die aufgrund des Vorfalls am 26.06.2006 vom Polizeikommissariat D. am gleichen Tage gegen den Antragsteller erstattete (und mit einer "ersten Vernehmung" des Antragstellers verbundene) Strafanzeige, an die sich dann weitere polizeiliche Ermittlungen, die Abgabe der Sache an die Staatanwaltschaft (nach Fertigung des entsprechenden Abschlussberichts am 11.08.2006) und die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft F. im Oktober 2006 angeschlossen haben. Auch in sachlicher Hinsicht wird eine Bindung des Antragsgegners an das anhängige Strafverfahren aller Voraussicht nach zu bejahen sein; dies gilt insbesondere hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normierten Voraussetzung, dass in diesem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. "In Betracht" kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter regelmäßig in den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Fällen; dies wäre hier dann der Fall, wenn das Verhalten des Antragstellers, der am Vorfallstag offensichtlich ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, strafrechtlich als Trunkenheit im Verkehr (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB) - worunter grundsätzlich auch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses "anderer berauschender Mittel" (außer Alkohol), insbesondere von Betäubungsmitteln, fällt (vgl. Hentschel, aaO, § 316 StGB Rn. 3) - zu qualifizieren wäre. Im Übrigen kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren dann "in Betracht", wenn sich aus der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betroffene - was im Falle des Antragstellers möglicherweise in Betracht zu ziehen ist - sein Fahrzeug zur Begehung einer Straftat, etwa zum Erreichen des Tatorts und/oder zum Transport illegal erworbener bzw. eingeführter Betäubungsmittel, genutzt hat (vgl. Hentschel, aaO, § 69 StGB Rn. 4 m.w.N.).
Dem wird der Antragsgegner aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers im Strafverfahren angesichts der mittlerweile vorliegenden Anklageschrift vom 09.10.2006 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen werde" bzw. "auszuschließen sei". Denn zum einen setzt § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG keinen mehr oder weniger hohen Grad an "Wahrscheinlichkeit", dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird, voraus, sondern lässt die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das anhängige Strafverfahren bereits dann entstehen, wenn eine solche Maßnahme lediglich "in Betracht kommt". Zum anderen ist - wie im Übrigen bei anderen Prognoseentscheidungen auch - für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens im oben umschriebenen Sinne abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt. Angesichts dessen wird in diesem Zusammenhang für eine "rückschauende" Betrachtung aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse - wie sie hinter der Argumentation des Antragsgegners steckt - voraussichtlich kein Raum sein. Demgemäß wird es insbesondere nicht darauf ankommen, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Antragstellers - soweit es das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss betrifft - offensichtlich lediglich als Verkehrsordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 a Abs. 2 StVG bewertet und insoweit die Verhängung eines Fahrverbots (§ 25 StVG) für ausreichend hält. Abgesehen davon ist der Strafrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden - im vorliegenden Fall noch ausstehenden - Entscheidung auch nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden mit der Folge, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren selbst zum jetzigen Zeitpunkt - jedenfalls grundsätzlich - noch "in Betracht" kommt.