Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 17.11.2006, Az.: 2 A 194/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 17.11.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 194/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2006:1117.2A194.05.0A
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit der Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung und gegen die anschließende Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, die er in der Tschechischen Republik erworben hat.
Am 07.06. und 21.12.1989 führte der Kläger, der bereits in den Jahren 1981 und 1983 durch entsprechende Fahrten unter Alkoholeinfluss verkehrsauffällig geworden war, mit einem Blutalkoholgehalt von 1,89 bzw. 1,59 g‰ jeweils ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und wurde deshalb (im ersten Fall) zu einer Geldstrafe bzw. (im zweiten Fall) zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung angeordnet. Im April 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und unterzog sich auf entsprechende Anordnung der Beklagten einer medizinischpsychologischen Begutachtung beim TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt (MedizinischPsychologisches Institut E.). In dem diesbezüglichen Eignungsgutachten vom 15.07.1997 wurde in verkehrspsychologischer Hinsicht zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger in der Vergangenheit insgesamt bereits viermal durch Fahrten unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei und die bei der Tat am 07.06.1989 erreichte hohe Blutalkoholkonzentration auf eine Alkoholgewöhnung mit Toleranzsteigerung hinweise. Schon deshalb sei die Beeindruckbarkeit des Klägers durch seine früheren Taten und die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung seines künftigen Verkehrsverhaltens unmittelbar in Frage zu stellen. Hinzu komme, dass der Kläger - obwohl sich dies nach dem Inhalt der insoweit ausgewerteten Strafakten anders darstelle - behauptet habe, hinsichtlich zweier der genannten Taten zu Unrecht verurteilt worden zu sein, und sich darüber hinaus in keiner Weise mit seinen früheren, über das normale Maß hinausgehenden Trinkgewohnheiten auseinandergesetzt habe. Insgesamt sei daher festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in hohem Maße durch Abwehrverhalten, mangelnde Problemsicht und Eigenmaßstäblichkeit ausgezeichnet hätten, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Schreiben vom 31.07.1997 zog der Kläger seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis daraufhin zurück.
Im April 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Polizei im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle bekannt, dass der Kläger im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, die ihm am 24.11.2004 von der in der Tschechischen Republik gelegenen Stadt F. erteilt worden ist. In einer in diesem Zusammenhang von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Tschechischen Verkehrsministeriums vom 21.07.2005 heißt es dazu - nach dem Hinweis darauf, dass die Befähigung und die gesundheitliche Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Ministerium geprüft worden sei - u.a., dass der Kläger als dauerhaften Aufenthalt eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angegeben und mit seiner Unterschrift auf dem Führerscheinantrag dafür gebürgt habe, dass gegen ihn kein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen verhängt worden sei und er nicht an körperlichen und seelischen Mängeln leide, die ihn untauglich zum Führen von Kraftfahrzeugen machen würden. Angesichts dessen sei der ausgestellte Führerschein gültig; eine Entziehung werde von der Beklagten nicht gefordert.
Im Hinblick auf die oben geschilderte Vorgeschichte forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.05.2005 (zugestellt am 02.06.2005) auf, zum Zwecke der Überprüfung seiner Kraftfahreignung bis zum 12.07.2005 ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen und setzte für diese Anordnung Verwaltungskosten in Höhe von 26,10 € gegen ihn fest. Gegen diese Kostenfestsetzung hat der Kläger am 01.07.2005 Klage erhoben (2 A 194/05).
Nachdem der Kläger das geforderte Eignungsgutachten in der Folgezeit nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrten des Klägers im Jahre 1989 und der Feststellungen in dem medizinischpsychologischen Gutachten vom 15.07.1997 Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers bestünden, die bislang nicht ausgeräumt worden seien. Zur Klärung dieser Frage sei deshalb die Beibringung eines weiteren medizinischpsychologischen Eignungsgutachtens angeordnet worden. Da der Kläger eine derartige Begutachtung verweigert habe, sei auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm seine zwischenzeitlich in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis zu entziehen.
Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger daraufhin fristgerecht Klage erhoben (2 A 303/05) und parallel dazu um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht; das letztgenannte Rechtsschutzbegehren blieb in zwei Instanzen erfolglos (B. d. Kammer v. 11.11.2005 - 2 B 95/05 -; B. d. OVG Lüneburg v. 20.12.2005 - 12 ME 526/05 -).
Zur Begründung seiner Klagen macht der Kläger geltend, dass die Beklagte nicht mehr befugt gewesen sei, seine Kraftfahreignung im Hinblick auf seine in der Vergangenheit verübte, ohnehin bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt zu überprüfen, in diesem Zusammenhang von ihm - unter gleichzeitiger Festsetzung einer entsprechenden Verwaltungsgebühr - die Beibringung eines weiteren Eignungsgutachtens zu verlangen und ihm anschließend wegen der Nichtvorlage eines solchen Gutachtens die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn er habe zwischenzeitlich in der Tschechischen Republik eine neue Fahrerlaubnis erworben, wobei im Rahmen dieses Erteilungsverfahrens seine Kraftfahreignung von den dortigen Behörden geprüft worden sei; insoweit könne im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch die tschechischen Behörden darüber informiert seien, dass manche Erwerber einer Fahrerlaubnis zum Alkoholmissbrauch neigen könnten. An diese Beurteilung bzw. Entscheidung der zuständigen tschechischen Behörde sei die Beklagte gebunden; anderweitige Bedenken gegen die rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis habe sie ebenfalls nicht geltend gemacht, so dass sie diese in vollem Umfang anerkennen müsse. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es im vorliegenden Fall nicht um die grundsätzliche Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Aberkennung des Rechts gehe, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Vielmehr werde durch die Vorgehensweise der Beklagten die von der Tschechischen Republik als Ausstellungsstaat vorgenommene Eignungsbeurteilung im Ergebnis doch im Einzelnen überprüft und korrigiert, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und verschiedener deutscher Gerichte unzulässig sei. Etwas anderes könne lediglich dann gelten, wenn nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis aufgrund neuer Tatsachen Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen entstünden; darum gehe es hier jedoch nicht. Soweit die Beklagte schließlich auf das medizinischpsychologische Gutachten vom 15.07.1997 verweise, sei dieses im vorliegenden Verfahren nicht verwendbar, weil es in der Sache ohnehin unqualifiziert sei und er einer entsprechenden Verwendung widerspreche.
Der Kläger beantragt,
die im Schreiben der Beklagten vom 31.05.2005 enthaltene Kostenfestsetzung und den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2005 aufzuheben, für den Fall der Klagestattgabe, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.11.2005 in dem Verfahren 2 B 95/05 sowie des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.12. 2005 in dem Verfahren 12 ME 526/05 wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass es ihr ungeachtet ihrer Verpflichtung, die vom Kläger im Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich anzuerkennen, auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht verwehrt gewesen sei, die innerstaatlichen Vorschriften über einen Entzug dieser Fahrerlaubnis und über das Verfahren zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Klägers anzuwenden. Dies gelte insbesondere in Fällen einer - wie hier - bereits seit längerem bestehenden Alkohol oder Drogenproblematik, unabhängig davon, ob die Tatsachen, auf die sich die diesbezüglichen Eignungszweifel gründeten, bereits aus der Zeit vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis stammten oder der Betroffene insoweit erst nach diesem Zeitpunkt aufgefallen sei. Im Übrigen habe der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich im Wege des sog. "Führerscheintourismus" erworben, indem er der zuständigen tschechischen Behörde gegenüber bewusst verschwiegen habe, dass ihm seine inländische Fahrerlaubnis aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik in der Vergangenheit entzogen und anlässlich der im Jahre 1997 durchgeführten medizinischpsychologischen Untersuchung eine negative Eignungsprognose gestellt worden sei. Auf derartige "Missbrauchsfälle" könne die bislang ergangene, eine Anwendung der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften tendenziell einschränkende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.
Soweit es die in dem Verfahren 2 A 303/05 erhobene, gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage betrifft, ergibt sich dies im Einzelnen aus Folgendem:
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist - ohne dass der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist - die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet in diesem Sinne ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, wobei im Rahmen einer Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt nach Ziff. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV regelmäßig im Falle des Alkoholmissbrauchs, der aus verkehrsrechtlicher Sicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht hinreichend sicher trennen kann. Eine derartige Nichteignung ist hier angesichts der beiden vom Kläger im Jahre 1989 begangenen (sowie der beiden vorangegangenen) Trunkenheitsfahrten jedenfalls für die Vergangenheit zu bejahen mit der Folge, dass die Kraftfahreignung des Klägers erst/nur dann wieder angenommen werden kann, wenn er den (früheren) Missbrauch beendet, d.h. eine Änderung seines eignungsausschließenden Trinkverhaltens herbeigeführt hat und diese Änderung gefestigt ist (vgl. Ziff. 8.2 der genannten Anlage). Eine derartige Einstellungs- und Verhaltensänderung hat der Kläger jedoch bislang nicht hinreichend belegen können. Dies ergibt sich für die Zeit bis (zumindest) Mitte 1997 aus dem seinerzeit eingeholten, gemäß § 2 Abs. 9 Sätze 1, 2 und 4 StVG auch zum jetzigen Zeitpunkt noch verwertbaren medizinischpsychologischen Gutachten vom 15.07.1997, das hinsichtlich der dort angestellten (negativen) Eignungsprognose nachvollziehbare und in sich schlüssige Feststellungen und Bewertungen enthält, die durch die bloße Behauptung des Klägers, dieses Gutachten sei "unqualifiziert", nicht ernsthaft entkräftet werden. Auch für die Zeit danach kann von einer entsprechenden Kraftfahreignung des Klägers nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil ein Fahrerlaubnisinhaber, der sich (wie hier) in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen hat, nach ständiger Rechtsprechung der Kammer - die in Übereinstimmung mit derjenigen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts steht (vgl. B. v. 09.05.1994 -12 M 1841/94 -) - nicht durch bloßen Zeitablauf sozusagen "automatisch" wieder in die Kraftfahreignung "hineinwächst". Angesichts dessen war die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. b), c), d) und e) FeV berechtigt, den Kläger zwecks Beurteilung seiner (jetzigen) Kraftfahreignung erneut zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufzufordern. Da der Kläger der diesbezüglichen Anordnung vom 31.05.2005 nicht nachgekommen ist, sondern eine entsprechende Begutachtung ausdrücklich verweigert hat, durfte die Beklagte aus diesem Verhalten auf die Nichteignung des Klägers schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und ihm die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis mit der Folge entziehen, dass er von dieser im Inland keinen Gebrauch mehr machen darf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG).
Diese Vorgehensweise der Beklagten widerspricht auch nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnisse. Es trifft zwar zu - und wird insoweit im Übrigen auch von der Beklagten nicht angezweifelt -, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 1 Abs. 2 der sog. Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07. 1991 über den Führerschein, ABl. Nr. L 237 v. 24.08. 1991, S. 1) grundsätzlich verpflichtet sind, die in einem anderen Mitgliedsstaat (Ausstellungsstaat) ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen bzw. (umgekehrt) eine entsprechende Anerkennung nur unter den in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen ablehnen dürfen. Richtig ist ferner, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (U. v. 29.04.2004 - C476/01 -, NJW 2004, 1725 [EuGH 29.04.2004 - C 476/01] - Kapper -) als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und von den Mitgliedsstaaten nicht mit dem Ziel angewandt werden darf, einer Person auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Davon unberührt bleibt jedoch die den Mitgliedsstaaten, in denen der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz hat, durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumte Befugnis, ihre jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis - einschließlich des insoweit vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Kraftfahreignung - auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden. Dies gilt - worüber in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile Einigkeit besteht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704 m.w.N.; OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228; aus jüngerer Zeit: OVG Greifswald, B. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de) und was offenbar auch der Kläger selbst einräumt - jedenfalls für solche Fallkonstellationen, in denen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (hier: die Entziehung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis) von der zuständigen Behörde auf Sachverhalte gestützt werden, die zeitlich nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland liegen. Ein Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Nachfolgenden insbesondere OVG Lüneburg, B. v. 11.10.2005, aaO, bestätigt u.a. durch B. v. 20.12.2005 - 12 ME 526/05 -) geht darüber hinaus davon aus, dass derartige Maßnahmen zumindest in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Eignung oder Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines früheren Alkoholmissbrauchs geht, auch dann ergriffen werden dürfen, wenn die Tatsachen, die in dieser Hinsicht Zweifel an der Kraftfahreignung begründen bzw. diese ggf. sogar ausschließen, bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene seine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat.
Diese Auffassung wird zum einen damit begründet, dass es zu einer Umkehrung des Anerkennungsmechanismus, der der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 entgegengetreten sei, dadurch nicht komme, weil die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis zunächst im Inland wirksam sei und ihre Wirksamkeit erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt mit ausschließlicher Wirkung für das Inland wieder beseitigt werde. Zum anderen könnten auch nur solche Sachverhalte als Grundlage für erneute innerstaatliche Überprüfungs- und Entzugsentscheidungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen waren. Dies gelte jedoch nicht für solche Sachverhalte, die durch Mängel geprägt würden, die von ihrer Natur her geeignet seien, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden müsse, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis - neu aktualisierten; ein derartiger Mangel sei jedenfalls bei einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Alkoholproblematik regelmäßig anzunehmen.
Dieser Auffassung haben sich in der Vergangenheit im Ergebnis - zum Teil lediglich mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Begründung - sowohl die Kammer (vgl. B. v. 11.11. 2005 - 2 B 95/05 -; B. v. 13.12.2005 - 2 B 99/05 -) als auch andere Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VG Stade, U. v. 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -, Nds. RPfl. 2006, 333; VG Freiburg, B. v. 01.06.2006 - 1 K 752/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de ; VG Wiesbaden, B. v. 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) -, DAR 2006, 527; VG Braunschweig, B. v. 30.01.2006 - 6 B 11/06 -, zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de; in der Tendenz ähnlich - wenngleich nicht abschließend - auch OVG Münster, B. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de, und B. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43; VGH Kassel, B. v. 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 -, DAR 2006, 345; VGH Mannheim, B. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, DAR 2006, 32) angeschlossen. Daran hält die Kammer ungeachtet der insoweit in Teilen der Rechtsprechung abweichend vertretenen Auffassung (vgl. - grundsätzlich ablehnend - OVG Koblenz, B. v. 15.08. 2005 - 7 B 11021/05 -, aaO, einschränkend nunmehr allerdings B. v. 11.09. 2006 - 10 B 10734/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Greifswald, B. v. 29.08.2006, aaO; OVG Weimar, B. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg. thueringen.de; VG Augsburg, B. v. 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -, DAR 2006, 527) nach nochmaliger Prüfung fest. Dem steht insbesondere auch nicht die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.04.2006 (C227/05 -, DAR 2006, 375 [EuGH 06.04.2006 - C 227/05] - Halbritter -) entgegen. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des VG Stade, das in seinem Urteil vom 16.08.2006 (aaO) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der genannten EuGH-Entscheidung zum einen (lediglich) um eine Vorabentscheidung auf eine entsprechende Vorlage eines deutschen Verwaltungsgerichts handele, die eine (strikte) Bindungswirkung nur für die am Ausgangsverfahren Beteiligten und das vorlegende Gericht entfalte und dass zum anderen zwar auch von einer derartigen Vorabentscheidung grundsätzlich präjudizielle Wirkungen für andere Gerichte ausgingen, dies allerdings nur dann gelten könne, wenn die jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar seien (in diesem Sinne ebenso VG Freiburg, aaO, und wohl auch OVG Münster, B. v. 13.09. 2006, aaO).
Den letztgenannten Gesichtspunkt hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.04.2006 im Übrigen selbst betont, indem er hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ausdrücklich auf die jenem Verfahren zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse abgestellt (vgl. Rn. 3032) und die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage mit der Einschränkung "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" (vgl. Rn. 39) versehen hat. Angesichts dessen überzeugt es die Kammer nicht, wenn das OVG Greifswald (B. v. 29.08.2006, aaO) diese Passagen der EuGH-Entscheidung als letztlich "nicht entscheidungstragend" ansieht, sondern diese Entscheidung (in Verbindung mit der vorangegangenen Entscheidung vom 29.04.2004) so deutet, dass damit in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden, nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis noch Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie zu ergreifen, generell ausgeschlossen worden sei (gegen eine derart weitgehende Schlussfolgerung auch OVG Münster, VGH Kassel und VGH Mannheim, jew. aaO). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die dem vorliegenden Klageverfahren einerseits und dem Ausgangsverfahren der EuGH-Entscheidung vom 06.04.2006 andererseits zugrunde liegenden Sachverhalte vergleichbar sind. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen, weil der Kläger - anders als in dem Verfahren Halbritter - im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis weder seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat (Tschechische Republik) begründet noch sich zuvor einer medizinischpsychologischen Eignungsbeurteilung bei den dortigen Stellen unterzogen hatte.
Selbst wenn man jedoch der oben zitierten - restriktiveren - Rechtsprechung folgen und Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls im Grundsatz für unzulässig halten wollte, könnte die Klage aus einem weiteren - selbständig tragenden - Grund keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch der deutschen Verwaltungsgerichte (vgl. insoweit u.a. die Nachweise im B. d. OVG Greifswald und im U. d. VG Stade, jew. aaO) ist anerkannt, dass ein Mitgliedsstaat zur Ergreifung von Maßnahmen berechtigt ist, mit denen verhindert werden soll, dass sich einer bzw. einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Europäische Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts entzieht/entziehen. Dies bedeutet für den hier interessierenden Rechtsbereich im Ergebnis, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden zumindest in den Fällen, in denen der Betroffene seine EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben hat, gleichwohl eine Fahreignungsüberprüfung nach deutschem Recht anordnen (bzw. aus der Nichtdurchführung einer solchen Überprüfung die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen ziehen) dürfen und dem Betroffenen eine Berufung auf die "uneingeschränkte" Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zu versagen ist (vgl. u.a. OVG Greifswald und OVG Weimar, jew. aaO). Ein derartiger "Missbrauchsfall" liegt hier vor. Dies dürfte zum einen schon daraus folgen, dass der Kläger - entgegen dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 9 der Führerschein-Richtlinie normierten Erfordernis - im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, sondern mit seinem Wohnsitz ununterbrochen in E. gemeldet war (vgl. in diesem Sinne auch VG Stade und VG Freiburg, jew. aaO; gegen eine Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis in diesem Zusammenhang allerdings OVG Greifswald und OVG Weimar, jew. aaO). Zum anderen diente der kurzfristige/vorübergehende Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik - mangels anderweitiger erkennbarer persönlicher oder beruflicher Bindungen an diesen Staat - ersichtlich nicht der Wahrnehmung des gemeinschaftsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts bzw. der Niederlassungsfreiheit, sondern allein dem Zweck, dort unter "erleichterten Voraussetzungen" eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die ihm in der Bundesrepublik Deutschland angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte ohne positiven Nachweis seiner Kraftfahreignung nicht erteilt worden wäre. Auch von daher fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, den Kläger (gleichwohl) in den Genuss solcher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - u.a. der hier interessierenden Führerschein-Richtlinie - kommen zu lassen, die in erster Linie den Schutz bzw. die Durchsetzung dieser Freizügigkeitsrechte bezwecken (vgl. zu diesem Aspekt u.a. OVG Greifswald, OVG Weimar, OVG Münster - B. v. 13.09.2006 - und VG Freiburg, jew. aaO).
Schließlich - und vor allem - hat der Kläger die zuständigen tschechischen Behörden offensichtlich über Umstände getäuscht, die für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht von erheblicher Bedeutung sind (vgl. Art 7 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Anhang III, Unterpunkt ALKOHOL, Ziff. 1414.2). Denn er hat - was er selbst auch nicht bestreitet - diesen Behörden seine früheren (wiederholten) alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, die damit verbundene Entziehung seiner (deutschen) Fahrerlaubnis und seinen - angesichts des insoweit im Jahre 1997 erstellten negativen Eignungsgutachtens - erfolglosen Antrag auf Wiedererteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis nicht nur verschwiegen, sondern - darüber hinausgehend - ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Auskunft des Tschechischen Verkehrsministeriums mit seiner Unterschrift auf dem betreffenden Führerscheinantrag ausdrücklich (und wahrheitswidrig) "dafür gebürgt, dass ihm kein Verbot zum Führen von motorisierten Fahrzeugen verhängt worden sei und dass er nicht unter körperlichen und seelischen Mängeln leide, welche ihn untauglich zum Führen von motorisierten Fahrzeugen machen würden". Dieses Verhalten kann nur so gewertet werden, dass sich der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis unter bewusster Umgehung der insoweit (auch) in der Führerschein-Richtlinie genannten Voraussetzungen und damit im Ergebnis rechtsmissbräuchlich beschafft hat, so dass die Beklagte zumindest aus diesem Grund berechtigt war, seine Kraftfahreignung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu überprüfen bzw. zu beurteilen (vgl. OVG Greifswald, VG Stade und VG Freiburg, jew. aaO; in diese Richtung tendierend offenbar auch OVG Weimar und OVG Koblenz, B. v. 11.09.2006, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die in dem Verfahren 2 A 194/05 erhobene Klage keinen Erfolg haben kann. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, den Kläger zwecks Beurteilung seiner aktuellen Kraftfahreignung zur Beibringung eines (weiteren) medizinischpsychologischen Gutachtens aufzufordern und für diese Anordnung Verwaltungskosten - die der Höhe nach nicht streitig sind - gegen den Kläger festzusetzen, da dieser im Sinne der §§ 5 Abs. 1 NVwKostG, 4 Abs. 1 GebOSt Anlass zu dieser Amtshandlung gegeben hat.