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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. AG SGB XIV - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB XIV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84100

(1) Führen Kommunen Aufgaben der Sozialen Entschädigung aufgrund einer Heranziehung nach § 3 Abs. 1 durch, so erstattet das Land die Aufwendungen.

(2) Aufwendungen sind die Ausgaben für die nach Absatz 1 erbrachten Leistungen der Sozialen Entschädigung abzüglich der damit zusammenhängenden Einnahmen.

(3) Die Verwaltungskosten werden im Rahmen der Zuweisung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt.

(4) Hat eine herangezogene Kommune eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Landes getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land alle notwendigen Kosten, die der Kommune durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

(5) Die herangezogenen Kommunen treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund der Heranziehung nach § 3 Abs. 1 erforderlich sind; insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung.

(6) Die herangezogenen Kommunen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegen das Land, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und soweit dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten bei der Aufgabendurchführung beruht.

(7) 1Die herangezogenen Kommunen haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. 2Werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und werden einer Kommune hierfür Aufwendungen erstattet, so kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordert. 3Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den herangezogenen Kommunen bleiben unberührt.