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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. AG SGB XIV - Statistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB XIV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84100

(1) 1Die herangezogenen Kommunen übermitteln der Behörde nach § 2 die Daten gemäß § 127 SGB XIV zu den dort genannten Erhebungsmerkmalen, die sich aus der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ergeben. 2Für die Art und Weise der Übermittlung gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV entsprechend.

(2) Die Behörde nach § 2 darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten nur verarbeiten, um der Auskunftspflicht gemäß § 131 SGB XIV nachzukommen und die geforderten statistischen Daten zu übermitteln.