§ 4 Nds. AG SGB XIV - Statistik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB XIV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84100
(1) 1Die herangezogenen Kommunen übermitteln der Behörde nach § 2 die Daten gemäß § 127 SGB XIV zu den dort genannten Erhebungsmerkmalen, die sich aus der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 ergeben. 2Für die Art und Weise der Übermittlung gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV entsprechend.
(2) Die Behörde nach § 2 darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten nur verarbeiten, um der Auskunftspflicht gemäß § 131 SGB XIV nachzukommen und die geforderten statistischen Daten zu übermitteln.