§ 5 Nds. AG SGB XIV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB XIV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84100
1Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unterstehen die Kommunen der Fachaufsicht der Behörde nach § 2. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerium. 3Die Behörde nach § 2 kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben unterrichten lassen. 4Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.