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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG SGB XIV - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB XIV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84100

1Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 unterstehen die Kommunen der Fachaufsicht der Behörde nach § 2. 2Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Ministerium. 3Die Behörde nach § 2 kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben unterrichten lassen. 4Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.