Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.11.2004, Az.: 2 Qs 159/04

Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers im Rahmen der Erhebung der Anklage gegen Heranwachsende durch die Staatsanwaltschaft vor dem Jugendschöffengericht

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
26.11.2004
Aktenzeichen
2 Qs 159/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1126.2QS159.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 19.10.2004 - AZ: 54 Ls 503 Js 31439/03

Fundstelle

  • StraFo 2005, 80 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.10.2004 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Entscheidung ergeht kosten- und auslagenfrei.

Tatbestand

1

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

3

Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.

4

Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).

Gründe

5

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

7

Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.

8

Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).

Teiwes Vors. Richter am LG
Dr. Ostendorp Richterin am LG
Pfohl Richter am LG