Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.11.2004, Az.: 2 Qs 159/04
Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers im Rahmen der Erhebung der Anklage gegen Heranwachsende durch die Staatsanwaltschaft vor dem Jugendschöffengericht
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 26.11.2004
- Aktenzeichen
- 2 Qs 159/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1126.2QS159.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 19.10.2004 - AZ: 54 Ls 503 Js 31439/03
Rechtsgrundlage
- § 244 StGB
Fundstelle
- StraFo 2005, 80 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl
Tenor:
Auf die Beschwerde des Angeklagten S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.10.2004 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Entscheidung ergeht kosten- und auslagenfrei.
Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.
Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.
Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).
Dr. Ostendorp Richterin am LG
Pfohl Richter am LG