Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.07.1989, Az.: 1 A 162/88

Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Veranstaltung; Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Wanderlagers; Kriterien einer hinreichenden und notwendigen öffentlichen Ankündigung der Veranstaltung; Einladung ausschließlich von Vereinsmitgliedern ohne besondere Zulassung von Dritten zu den Veranstaltungen; Bestimmung des Adressaten einer Untersagungsverfügung; Folgen der Unkenntnis der Behörde von der Person des Veranstalters; Zulässigkeit der Übersendung von Abschriften der Untersagungsverfügung an die zuständige Industriekammer und Handelskammer; Qualifizierung der Untersagungsverfügungen als Betriebsgeheimnisse bzw. Geschäftsgeheimnisse des Betroffenen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.07.1989
Aktenzeichen
1 A 162/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 20632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1989:0720.1A162.88.0A

Verfahrensgegenstand

Untersagung eines Wanderlagers u.a.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Harms als Vorsitzenden,
den Richter am Verwaltungsgericht Bartsch,
den Richter Oppermann sowie
die ehrenamtlichen Richter Graune und Glockzin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Am 5. November 1987 sowie am 6. Februar 1988 fanden im Ortsteil ... der Beklagten in einer Gaststätte Veranstaltungen statt, im Rahmen derer Produkte der Klägerin vorgestellt worden sind. Eingeladen zu diesen Veranstaltungen hatten auf Veranlassung der Klägerin der örtliche Sportverein bzw. der örtliche Gesangverein. Obwohl die Beklagte den Verkauf von Waren oder die Entgegennahme von Bestellungen während dieser Veranstaltungen mündlich untersagt hatte, es nach Auskunft des Gastwirts nach Ende der Veranstaltung am 6. Februar 1988 zur Entgegennahme von Bestellungen gekommen. Mit Bescheiden vom 16., 23. und 24. Februar 1988 untersagte die Beklagte der Klägerin die Durchführung von für den 19. Februar 1988 in ..., für den 27. Februar 1988 in ... und für den 24. Februar 1988 in ... geplante Veranstaltungen, während derer wiederum für Waren der Klägerin geworben werden sollte. Zu der Veranstaltung am 27. Februar 1988 in ... hatte der Vorstand des örtlichen Gesangvereins von der Klägerin zur Verfügung gestellte Einladungskarten verteilt, nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1987 zur Übernahme der Kosten für eine Brotzeit und zwei Getränke pro Person verpflichtet und dem Verein eine Vereinsspende in Höhe von 100,00 DM ab zehn erschienenen Paaren, und 200,00 DM ab 20 und 300,00 DM ab 30 erschienenen Paaren in Aussieht gestellt hatte. Weiter wurden in dem Schreiben die Durchführung einer kostenlosen Tombola sowie die Zurverfügungstellung von Gastgeschenken für die erschienenen Paare angekündigt. In den Einladungen wurde u.a. darauf hingewiesen, daß es sich um eine geschlossene Veranstaltung des Vereins für Personen über 18 Jahre handele und die Präsentation einer Textilschau "Bio 2000" angekündigt.

2

Gegen die Untersagungsverfügungen legte die Klägerin Widerspruch ein, zu deren Begründung sie vortrug: Da sich die Untersagungsverfügungen durch Zeitablauf vor Widerspruchseinlegung erledigt hätten, habe die Beklagte deren Rechtswidrigkeit analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen. Die Klägerin veranstalte keine Wanderlager, sondern führe lediglich bei Vereinszusammenkünften Werbeveranstaltungen durch. Sie verkaufe ihre Waren an ca. 80 selbständige Vertriebsfirmen und stehe in keinem direkten Kontakt zu Endverbrauchern. Als bloße Werbeveranstalterin sei sie nicht der richtige Adressat der Untersagungsverfügungen gewesen. Daneben sei auf die in Rede stehenden Veranstaltungen auch nicht öffentlich hingewiesen worden. Bei dem angesprochenen Kreis der Mitglieder des jeweils einladenden Vereins handele es sich angesichts der geringen Größe der durchweg dörflichen Vereine nicht um eine unbestimmte, untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Anzahl von Personen, sondern um einen überschaubaren Kreis von Menschen, die aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft enge persönliche Beziehungen zueinander pflegten. Von daher sei auch auszuschließen, daß Vereinsfremde unbemerkt an den Veranstaltungen teilnähmen. Im übrigen sei mit den Vereinsvorständen abgesprochen, die Einladungskarten nur an Vereinsmitglieder weiterzugeben.

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Mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 teilte der Landkreis Göttingen der Klägerin mit, deren Widersprüche gegen die Untersagungsverfügungen der Beklagten nicht bescheiden zu- können, da sie sich durch Zeitablauf erledigt hätten und eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verwaltungsverfahren nicht in Betracht käme.

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Mit ihrer am 11. November 1988 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Veranstaltungen am 19., 22. und 27. Februar 1988 wären von den Firmen ..., ... bzw. ... durchzuführen gewesen. Bei allen drei Firmen handele es sich um selbständige Vertriebsfirmen, die weder Handelsvertreter der Klägerin noch sonst von Weisungen der Klägerin abhängig seien. Diese Vertriebsfirmen und nicht die Klägerin seien Veranstalter sowie gleichzeitig auch diejenigen Firmen, für deren Rechnung. - falls dies überhaupt der Fall gewesen sein sollte - Waren hätten vertrieben werden sollen. Die Untersagungsverfügungen seien deshalb auch nicht an die Klägerin zu richten gewesen. Die Weiterleitung von Durchschriften der Untersagungsverfügungen an die zuständige Industrieland Handelskammer sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und lasse sich insbesondere auch nicht auf die Regelungen der §§ 149 ff. GwO stützen. Ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen ergebe sich aus der bestehenden Wiederholungsgefahr.

5

Die Klägerin beantragt,

  • festzustellen, daß die Untersagungsverfügungen der Beklagten vom 16., 23. und 24. Februar 1988 rechtswidrig waren,
  • festzustellen, daß die Weitergabe von Abschriften der angefochtenen Bescheide an die Industrie- und Handelskammer in Göttingen rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Aus dem exklusiven Vertriebsweg der Produkte der Klägerin über die von ihr genannten "selbständigen Vertriebsfirmen" in Verbindung mit den konkret auf ihre Produkte abgestellten Werbemaßnahmen folge, daß die Veranstaltungen der Anbahnung von Bestellungen dienten und somit als Wanderlager anzusehen seien. Diese seien auch öffentlich angekündigt worden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Mitglieder der einladenden Vereine seien in einer die Öffentlichkeit ausschließenden Weise durch besondere persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Die allen Mitgliedern gemeinsame Vereinszugehörigkeit zur Erreichung des Vereinszweckes reiche hierzu nicht aus. Eine besondere Zulassung zu den Veranstaltungen sei nicht erfolgt, so daß auch Personen ohne Einladung, so die Vollzugsbeamten der Beklagten, hätten teilnehmen können. Die Verfügungen seien zu Recht an die Klägerin gerichtet worden, da sie nach dem Wortlaut der Kontaktanbahnungsschreiben, ihrer direkten finanziellen, personellen und organisatorischen Beteiligung an den Veranstaltungen als deren Veranstaltungen anzusehen gewesen sei. Die Weitergabe von gewerbe- und wettbewerbsrechtlichen Informationen über das Geschäftsgebaren auch einzeln benannter Firmen an die zuständige Industrie- und Handelskammer sei erforderlich, damit die Kammern einen sachgerechten Beitrag zur Ermessensausübung der Behörden leisten könnten. Auch aufgrund der Eigenschaft der Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften in Verbindung mit ihrer Zuständigkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Industrie- und Handelskammer auf entsprechende Fälle hinzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1.

Das zulässige Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist sachlich unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin die Durchführung der in Redestehenden Veranstaltungen zu Recht gemäß § 56 a GwO untersagt. Da die übrigen Voraussetzungen dieser Regelung eindeutig und unstreitig gegeben sind, ist streitentscheidend, ob es sich bei den Veranstaltungen um Wanderlager im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat (a), die Durchführung der Veranstaltungen öffentlich angekündigt worden ist (b) und die Klägerin die richtige Adressatin der im Streit befindlichen Untersagungsyerfügungen war (c). Dies ist der Fall.

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a)

Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Landmann-Rohmer, GwO (I), § 56 a Rdnr. 15 sowie bei Gaisbauer, Die Rechtsprechung zur Ankündigung eines Wanderlagers ab 1957, GewArch 1975, S. 16) liegt ein Wanderlager vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren ("Vertrieb", § 55 "selbständige Vertriebsfirmen" bezogen werden können. Kaufinteressierte Veranstaltungsteilnehmer sind demgemäß ausschließlich auf die während der Veranstaltungen geknüpften Kontakte angewiesen. Eine Möglichkeit, andere Beschaffungswege vergleichend in Betracht zu ziehen, besteht nicht.

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b)

Die von der Klägerin gewählte Variante, zu den in Rede stehenden Veranstaltungen durch örtliche Vereine einladen zu lassen, erfüllt das Merkmal der "öffentlichen Ankündigung" im Sinne des § 56 a GwO. Die Bedeutung des in der Gewerbeordnung nicht näher definierten Begriffs der öffentlichen Ankündigung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Vor dem Hintergrund des Regelungszweckes, möglichst sämtliche Veranstaltungen von Wanderlagern der Anzeigepflicht zu unterwerfen, ist er eher weit zu fassen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - I C 19.72 -, BVerwGE 42, S. 161 /167 f.; vgl. auch Gaisbauer, aaO, S. 17). Unter Berücksichtigung des insoweit übertragbaren Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG (BVerwG, aaO, S. 166; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1970 - IV OVG A 158/69 -, GewArch 1971 , S. 30/31) ist eine Ankündigung nach herrschender Rechtsprechung dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie zur Zeit der Ankündigung durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (BVerwG, aaO; OVG Lüneburg, aaO; OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Dezember 1982 - 1 Ss 517/82 -, GewArch 1984 , S. 58/59; VG Berlin, Beschluß vom 18. Dezember 1985 - VG 4 A 907/85 GewArch 1986, S. 129 m.w.N.). Die an die Mitglieder der jeweiligen Vereine verteilten Einladungen waren an eine Mehrzahl von Personen gerichtet und es ist angesichts des Textes der von der Klägerin verwandten Schreiben bereits fraglich, ob dieser Personenkreis bestimmt abgegrenzt war. In ihrem Schreiben an den Gesangverein Mingerode - Herrn Neisen - vom 29. Oktober 1987 bittet die Klägerin ausdrücklich, "für eine rege Beteiligung Ihrer Vereinsmitglieder, Freunde und Bekannten zu sorgen".

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Daneben fand eine besondere Zulassung zu den Veranstaltungen nicht statt. Die Mitglieder der jeweiligen Vereine waren jedenfalls nicht in einer den öffentlichen Charakter der Ankündigung ausschließenden Weise persönlich untereinander verbunden. Hierfür reicht der Umstand, daß die Weitergabe der Einladungen an die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein geknüpft wurde, nicht aus. Zwar mag sich zwischen Mitgliedern eines Vereins während ihrer Zugehörigkeit zu demselben Verein ein Gefühl der Zusammengehörigkeit entwickeln. Dies besagt jedoch nicht, daß die Vereinszugehörigkeit über das gleichgerichtete Interesse am Erreichen des Vereins Zweckes hinaus typischerweise zu einem engen Persönlichen Zusammenschluß der einzelnen Vereinsmitglieder führt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1955 - I ZR 178/53 -, BGHZ 17, S. 376/379 f.). Würden allein partiell gleichgerichtete und im Verein verfolgte Interessen eines Personenkreises als ausreichend erachtet, Veranstaltungen mit diesem Personenkreis als nicht öffentliche Veranstaltungen anzusehen, so müßten auch Veranstaltungen mit den Bewohnern eines bestimmten Wohnblocks, eines bestimmten Straßenzuges o.ä. als nicht öffentlich angesehen werden. Hier wie dort handelt es sich um bloße Zweckgemeinschaften, dessen Mitglieder in der Regel nicht über das durch die Zweckgemeinschaft vorgegebene Maß hinaus durch besondere persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Auch der Schutz derartiger Personenmehrheiten ist aber gerade von der Anzeigepflicht des § 56 Abs. a Abs. 2 GwO mit umfaßt (vgl. Gaisbauer aaO, S. 18). Dies gilt in Fällen der vorliegenden Art, in denen durch Zuhilfenahme örtlicher Vereine in kleinen Dörfern nahezu sämtliche erwachsenen Dorfbewohner erreicht werden, in noch verstärktem Maße.

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c)

Die Veranstaltung eines Wanderlagers kann nach § 56 Abs. a Abs. 3 GwO grundsätzlich nur dem Veranstalter untersagt werden. Die Klägerin ist als GmbH juristische Person und kann das Reisegewerbe nicht in "eigener Person" betreiben. Sie kann daher auch kein Wanderlager veranstalten. Ist der Veranstalter eines Wanderlagers der Behörde jedoch unbekannt, so kann die Veranstaltung eines Wanderlagers auch denjenigen, der nach den gegebenen Verhältnissen der Veranstalter zu sein scheint, oder demjenigen untersagt werden, für dessen Rechnung Waren vertrieben werden sollen (BVerwG, aaO, S. 163/164). Diese Verfügung muß der der zuständigen Behörde unbekannte Veranstalter gegen sich gelten lassen. Denn die nach § 56 Abs. a Abs. 3 zulässige Verwaltungsmaßnahme muß nicht deshalb unterbleiben, weil der Behörde der Name des Veranstalters und dessen Wohnung nicht gemäß § 56 Abs. a Abs. 2 Satz 3 GwO angezeigt worden sind. So liegt es hier. Der Beklagten waren die in Rede stehenden Veranstaltungen konkret durchführenden Personen nicht bekannt. Nachforschungen der Beklagten bei der Klägerin blieben ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Vermerks vom 22. Februar 1988 erfolglos. Bekannt hingegen war der Beklagten aufgrund von Überprüfungen ähnlicher Veranstaltungen, daß teilweise Angestellte der Klägerin anwesend waren und die Vorgespräche geführt hatten. Sämtliche Veranstaltungen bezogen sich ausschließlich auf Produkte der Klägerin. Sie bestätigte die Termine, übersandte die Einladungen und übernahm die Tragung der Kosten. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte die Untersagungsverfügungen an die Klägerin richten.

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2.

Die Beklagte war befugt, der zuständigen Industrie- und Handelskammer Durchschriften der Untersagungsverfügungen zu übersenden. Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Tatsache des Ergehens der in Rede stehenden Untersagungsverfügungen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehandelt hat. Die Beklagte hat diese Umstände jedenfalls nicht unbefugt i.S.v. § 30 VwVfG offenbart. Nach § 1 Abs. 1 IHKG obliegt es den Industrie- und Handelskammern u.a., die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu unterstützen und zu beraten. Für auf Untersagung der Durchführung eines Wanderlagers gerichtete Verwaltungsverfahren bedeutet dies, daß die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung in der Regel vor Erlaß einer entsprechenden Verfügung die zuständige Industrie- und Handelskammer hört. Diese kann der ihr obliegenden Unterstutzungs- und Beratungspflicht aber nur dann hinlänglich nachkommen, wenn sie einen Überblick über die insoweit in ihrem Bezirk entfalteten Aktivitäten von einzelnen Firmen hat. Daneben können die Industrie- und Handelskammern gemäß § 13 Abs. 2 WG u.a. im Falle des § 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Auch hierzu sind sie nur in der Lage, wenn sie auch von Verwaltungsbehörden auf entsprechende Fälle aufmerksam gemacht werden. Die von der Beklagten untersagten Veranstaltungen sollten unter Verstoß der u.a. auch den Wettbewerb schützenden Regelung des § 56 a GwO durchgeführt werden und legten darüber hinaus den Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes nahe. Beide Umstände sind grundsätzlich geeignet, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 1975 - 2 U 131/74 -, GewArch 1975, S. 190). Demgegenüber sind überwiegende schutzwürdige Interessen der Klägerin an einer Geheimhaltung der Tatsache, daß die in Rede stehenden Veranstaltungen untersagt worden sind, gegenüber der Industrie- und Handelskammer weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal auch die Industrie- und Handelskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

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Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.