Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.11.1996, Az.: 1 Ss 312/96
Zulässigkeit der Verwerfung einer Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung; Höhe der Anforderungen an eine Entschuldigung des Angeklagten für sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- 1 Ss 312/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1996:1121.1SS312.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- StA ... - AZ: 85 Js 26414/94
Rechtsgrundlage
- § 329 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts ... vom 17. September
1996
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 21. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters des Amtsgericht ... vom 13. Dezember 1995 mit der Begründung verworfen, daß der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben sei.
Hiergegen richtet sich die mit der Verfahrensrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat zu hohe Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung des Angeklagten für sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung gestellt. Der Angeklagte hatte ein ärztliches Attest beigebracht, aus dem sich ergab, daß er am Tag der. Berufungshauptverhandlung reise- und arbeitsunfähig war. Durch dieses Attest wurde zwar die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht bestätigt. Die Strafkammer wäre jedoch gehalten gewesen, durch eigene Nachforschungen, z.B. durch fernmündliche Rückfrage bei dem das Attest ausstellenden Arzt zu klären, ob der Angeklagte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage war, zur Berufungshauptverhandlung anzureißen und daran teilzunehmen. Bei verbleibenden Zweifeln wäre eine amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten zu veranlassen gewesen (OLG Köln, NJW 1982, 2617 [OLG Köln 20.04.1982 - 1 Ss 987/81]; KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 329 RdNr. 8).