§ 33 NSchG - Entscheidungen der Schule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen oder von der Schulleitung getroffen.