Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.11.1992, Az.: Ss 357/92
Protokollierte Verurteilung; Schriftliches Urteil; Rechtsbeschwerde; Unbeachtlichket einer Protokollberichtigung; Geldbuße; Fahrverbot; Hauptverhandlungsprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.11.1992
- Aktenzeichen
- Ss 357/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1127.SS357.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 OWiG
- § 271 StPO
Fundstelle
- NZV 1993, 203 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erhebt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rüge, daß das schriftliche Urteil nicht mit der protokollierten Verurteilung übereinstimmt, so kommt es zur Unbeachtlichket einer Protokollberichtigung, mit der dieser Rüge der Boden entzogen wird, in einem Fall, in dem der Betroffene neben einer Geldbuße zu einem Fahrverbot verurteilt worden, dieses aber im Hauptverhandlungsprotokoll nicht enthalten ist.