Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.12.1992, Az.: Ss 385/92
Anordnung eines Fahrverbot; Begründung; Berufliche Nutzung des Kfz; Bedeutung der Entscheidung; Überprüfung der Einwirkungsmöglichkeit; Erhöhung der Geldbuße; Außergewöhnliche Härte; Drohender Verlust des Arbeitsplatzes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.12.1992
- Aktenzeichen
- Ss 385/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1202.SS385.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV
- § 25 StVG
Fundstellen
- NZV 1993, 198 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1993, 350
- VRS 84, 350
- zfs 1993, 140-141 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Von einer weiteren Begründung der Anordnung eines Fahrverbots in den Fällen des § 2 I oder II BKatV kann auch bei einer beruflichen Nutzung des Kfz durch den Betroffenen regelmäßig abgesehen werden, wenn sich der Tatrichter ausweislich der Gründe der Bedeutung seiner Entscheidung bewußt ist.
2. Vom Tatrichter ist jedoch eine Überprüfung der Einwirkungsmöglichkeit auf den Betroffenen durch die Erhöhung der Geldbuße bei einer außergewöhnlichen Härte der Anordnung wie dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes vorzunehmen.