§ 20 GGO - Schriftverkehr
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.