§ 18 GGO - Bearbeitung, Dokumentation
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) 1Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. 2In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. 3Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.
(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.
(3) 1Über die Regelung des § 36 des Beamtenstatusgesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. 2Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. 3Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.
(4) 1Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. 2Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.