§ 7 GGO - Vorbehaltene Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
Die Landesregierung beschließt über
- 1.
die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,
- 2.
die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,
- 3.
Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,
- 4.
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,
- 5.
Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,
- 6.
die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,
- 7.
Gesetzentwürfe,
- 8.
Verordnungen der Landesregierung,
- 9.
Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,
- 10.
die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag (Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung),
- 11.
- 12.
Antworten zu Großen Anfragen (§ 33 Abs. 4),
- 13.
die Organisation der öffentlichen Verwaltung (Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung),
- 14.
dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,
- 15.
die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und 3,
- 16.
die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,
- 17.
die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien,
- 18.
die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung (§ 15),
- 19.
einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages,
- 20.
das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung (§ 20),
- 21.
- 22.
sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.