Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.01.1992, Az.: 22 U 290/90

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.01.1992
Aktenzeichen
22 U 290/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 23334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1992:0109.22U290.90.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 884-885 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1992, 225

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen des Streits über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

    Beschwer: je 16.531, 88 DM.

Gründe

1

Die Berufung ist insoweit begründet, als die Berechtigung der Klage dem Grunde nach auszusprechen war (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

2

I.

Die Restwerklohnforderung des Klägers gegen die Beklagten für Garten- und Landschaftsarbeiten auf dem Grundstück . in . ist nicht infolge vergleichsweisen Erlasses (§ 397 Abs. 1 BGB) untergegangen. Der Kläger hat das in dem ihm am 22. September zugegangenen Schreiben der Beklagten vom 18. September 1989 unter Verzicht auf den Zugang der Annahme (§ 151 Satz 1 Fall 2 BGB) enthaltene Angebot, mit Einlösung des mitgeschickten Verrechnungsschecks über 48.706,72 DM solle der Streit um den Werklohn erledigt sein, durch die Einlösung dieses Schecks nicht angenommen. Diese Einlösung erfüllt schon nicht den objektiven Erklärungstatbestand der Annahmeerklärung, so daß die Kenntnis der Beklagten von der Einlösung mangels Abgabe der Annahmeerklärung durch die Einlösung deren Wirkung (Zustandekommen des Vergleichs) nicht auslösen konnte.

3

1.

Ein objektiver Dritter, auf dessen Sicht es wegen des Verzichts auf den Zugang der Annahmeerklärung ankommt, konnte der Einlösung des Schecks nicht den wirklichen Willen (§ 133 BGB) des Klägers entnehmen, sich mit der Schecksumme zufriedenzugeben. Es lag viel näher, daß der Kläger mit der Einlösung des Schecks den ihm angetragenen Vergleich ablehnte und den Beklagten statt dessen anbot, die Scheckverbindlichkeit nicht zur Erfüllung des Vergleichs, sondern eines Teils der Werklohnforderung zu übernehmen. Denn die Beklagten waren dem Kläger in keiner Weise entgegengekommen. Sie wollten ihn kurzerhand mit dem Betrage abfinden, den sie selbst für berechtigt hielten und unumstritten ohnehin sofort zahlen mußten.

4

2.

Abgesehen davon hat der Kläger bereits durch Schreiben vom 22. September 1989, von welchem die Beklagten nicht bewiesen haben, daß es später als die Scheckeinlösung verfaßt und rückdatiert wurde, dokumentiert, er werde den Scheck einlösen, ohne das Vergleichsangebot anzunehmen, als Abschlag auf den Werklohn. Diese Ablehnung des Angebots der Beklagten brauchte diesen, um wirksam zu werden, nicht zuzugehen. Das Angebot der Beklagten erlosch vielmehr allein dadurch, daß der Kläger dessen Annahme unterließ (§ 146 Fall 2 BGB).

5

3.

Desungeachtet entspricht das Vorbringen der Beklagten, sie hätten das Schreiben des Klägers vom 22. September 1989 nicht erhalten, nicht der Wahrheit. In dem Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Oktober 1989 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 18. Juni 1990 - Bl. 15 d.A.), mit welchem diese sich auf den angeblichen Vergleich berufen, wird das Schreiben des Klägers vom 22. September 1989 ausdrücklich in Bezug genommen.

6

II.

Der Streit über den Betrag des Anspruchs ist nicht zur Entscheidung reif. Durch Zeugenvernehmung und womöglich darüber hinaus durch Sachverständigengutachten ist zu klären, ob Position 23 der Rechnung vom 14. Juli 1989 bereits im Stundenlohn abgerechnet und ob die Masse in Position 28 erbracht worden ist. Diese Beweisaufnahme in zweiter Instanz durchzuführen erschien dem Senat nicht als sachdienlich (§ 540 ZPO).

7

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.