§ 30 NBG - Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§ 24 bis 26) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest, nachdem der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Die Zulassung eines Beamten zum prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst bedarf der Bestätigung durch eine unabhängige Aufstiegskommission des Landes.