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§ 30 NBG - Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§ 24 bis 26) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt der Landespersonalausschuß die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest.