§ 3 PÜZAVO - Weitere Niederlassungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
- Amtliche Abkürzung
- PÜZAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021900000
Die Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle bedarf der Anerkennung der Anerkennungsbehörde. Die §§ 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die im Verfahren nach § 2 Abs. 1 für die Anerkennung der Prüf- oder Überwachungsstelle bereits vorgelegten Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen, soweit die Ausstattung der Zweitniederlassung nicht von der Ausstattung der bereits anerkannten Prüf- oder Überwachungsstelle abweicht. Für die Zweitniederlassung einer anerkannten Zertifizierungsstelle ist das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.