§ 3 PÜZAVO - Allgemeine Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO -)
- Amtliche Abkürzung
- PÜZAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021900000
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
- 1.im Rahmen ihrer Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
- 2.die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
- 3.regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch teilnehmen,
- 4.ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind,
- 5.Aufzeichnungen über die berufliche Qualifikation, Fortbildung und Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
- 6.Anweisungen über die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten erstellen und fortschreiben,
- 7.die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 3 bis 6 sowie nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen,
- 8.der Anerkennungsbehörde einen Wechsel der hauptberuflich leitenden Person sowie wesentliche Änderungen der gerätetechnischen Ausrüstung unverzüglich anzeigen.