Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.10.2017, Az.: 2 B 683/17

Dublin-III-Verordnung; Reiseweg; Übernahmeersuchen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.10.2017
Aktenzeichen
2 B 683/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Angaben zum Reiseweg sind bei einem auf einen EURODAC-Treffer gestützten Übernahmeersuchen nicht erforderlich.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 gerichteten Klage anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Zunächst ist die Ziffer 1. des Bescheides vom 10.08.2017, worin der Asylantrag der Antragsteller vom 19.06. 2017 als unzulässig abgelehnt wurde, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Rumänien ist nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Die Antragsteller sind auf ihrer Flucht aus dem Irak im Mai 2017 nach Rumänien eingereist. Hier haben sie Asylanträge gestellt, wie sich aus dem Ergebnis der EURODAC-Anfrage (Az.: RO 1 BU001T1705220904) ergibt. Da Rumänien die dortige Zuständigkeit auf das Rückübernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28.07.2017 mit Schreiben vom 09.08.2017 bejaht und die Rückübernahme der Antragsteller akzeptiert hat, ist nach Art. 26 Abs. 1. Dublin III-VO Rumänien für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig.

Diesem Zuständigkeitsübergang steht  entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin Rumänien im Übernahmegesuch vom 28. 07.2017 nicht vollständig über ihren Reiseweg, insbesondere ihre Ersteinreise in das Schengengebiet nach Bulgarien informiert hat. Dabei kann dahin stehen, ob die Antragsteller, wie sie im Klage- und Antragsverfahren behaupten, überhaupt über Bulgarien nach Rumänien weitergereist sind. Im Verwaltungsverfahren waren sich dessen beide Antragsteller nämlich nicht sicher (vgl. Bl. 93 und 99 der Beiakten 002). Darauf kommt es aus Rechtsgründen nicht an.

Bei dem Übernahmeersuchen vom 28.07.2017 handelt es sich um ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 c) der Dublin III-VO. Nach Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Wie dieses Standardformblatt auszusehen hat, regelt Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist  - Dublin III-DurchführungsVO- (ABl. EU L 39/1).

Danach wird ein Wiederaufnahmegesuch mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der der Dublin III-VO hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt. Dieses Formblatt hat die Antragsgegnerin inhaltsgleich übernommen und benutzt. Richtig ist, dass es Angaben zum Reiseweg nicht enthält. Dies ist in Wiederaufnahmefällen, bei denen das Übernahmeersuchen auf einen EURODAC-Treffer gestützt wird,  indes auch entbehrlich (anders die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung zur Dublin II-VO, etwa VG Saarland, Beschluss vom 11.02.2014 -3 L 95/14-).

Denn wie sich aus Art. 4 der Dublin III-DurchführungsVO ergibt, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat in den Fällen in denen sich ein Wiederaufnahmegesuch, wie hier, auf Daten stützt, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, sein Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 UA 2 bzw. Art. 16 Absätze 2, 3 oder 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO, jetzt inhaltsgleich in Art. 19 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geregelt) erloschen ist. Der ersuchte Mitgliedstaat kann somit gegen ein auf einen EURODAC-Treffer gestütztes Übernahmeersuchen nur einwenden, dass der ersuchende Mitgliedstaat den Asylbewerbern einen Aufenthaltstitel erteilt hat oder dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dass ein Aufenthaltstitel hier von Deutschland nicht erteilt wurde, ergibt sich für den ersuchten Mitgliedstaat zwanglos aus dem Umstand, dass ein Übernahmeersuchen gestellt worden ist. Entsprechend sieht das, auch von der Antragsgegnerin verwendete Formblatt nach Anhang III der Dublin III-DurchführungsVO solche Angaben konkret nicht vor.

Die dann einzig für den ersuchten Staat relevante Frage, ob und ggf. wie lange der Asylantragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, hat die Antragsgegnerin in Nr. 13 ihrer jeweiligen Übernahmeersuchen für die Antragsteller mit “Nein“ angekreuzt. Sie hat damit Rumänien umfassend und zutreffend informiert. Weitere Aussagen zum Reiseweg sind nicht erforderlich.

Angesichts der Zuständigkeit Rumäniens waren die Asylanträge der Antragsteller von der Antragsgegnerin als unzulässig abzulehnen, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO der Antrag nur „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft“ wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Damit soll erreicht werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419; VG Ansbach, Beschluss vom 01.07.2013 - AN 9 E 13.30401 -, juris, Rn 27). Die Antragsgegnerin hat auch nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, so dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art 26 Abs. 1 Dublin III-VO zuständiger Staat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO bleibt, und damit die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin war auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizierten.

In der Vergangenheit hat die Kammer (Beschluss vom 28.12.2016 - 2 B 493/16 -),  gestützt auf einen Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 09.12.2015 (- 5a L 1881/15.A -), juris) gemeint, es sei offen, ob aufgrund der einem Asylbewerber gewährten geringen monatlichen Barzuwendung in Höhe von umgerechnet 36,60 € das dortige Asylverfahren einen systemischen Mangel aufweise; sie dann im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zugunsten des dortigen Antragstellers entschieden. Hieran hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht fest. Vielmehr folgt sie nunmehr der Rechtsprechung der 3. Kammer des hiesigen Gerichts, das hierzu ausgeführt hat, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des rumänischen Asylverfahrens. In dem Beschluss vom 19. Mai 2017 -3 B 360/17- heißt es:

„Da es sich bei Systemmängeln um einen Ausnahmefall handelt, sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner Behandlung durch die rumänischen Behörden unsubstantiiert sind. Denn nur wenn „systemische“ Mängel, also Systemmängel, im zuständigen Mitgliedstaat festgestellt werden können, ist die dem europäischen Asylsystem zugrunde liegende Vermutung widerlegt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Dagegen ist es unerheblich, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EUGRCh oder Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35/14, zitiert nach juris). Voraussetzung für eine Widerlegung der Vermutung ist daher, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ein Asylbewerber wegen Systemmängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender, Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Wahrscheinlichkeit liegt maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen nicht mehr in einer noch zumut-baren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NRW a.a.O.).

Bei der Bewertung der in Rumänien anzutreffenden Umstände sind dabei diejenigen Umstände maßgeblich, die auf den Antragsteller zutreffen. Das sind die Umstände, die auf Flüchtlinge zutreffen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage befinden. Die Lage anderer Personen kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sie sich auch auf die Situation des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist daher die Lage von Dublin-Rückkehren, die - wie der Antragsteller - vor ihrer Ausreise aus Rumänien dort bereits einen Asylantrag gestellt haben … (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 9. September 2015 - 2 L 719/15.A - m.w.N., zitiert nach juris).

Systemmängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber können in diesem Sinn auch unter Berücksichtigung der neuesten verfügbaren Erkenntnismittel zur allgemeinen Lage von Dublin-Rückkehren und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers nicht festgestellt werden („keine systemischen Mängel“ in Rumänien nehmen z.B. an: VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2016 - 9 A 749/15 MD; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2015 - AN 3 S 15.50375; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A, jeweils zitiert nach juris). Nach dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg lägen aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, nicht vor. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 5. März 2015 (8 L 739/14.A, zitiert nach juris) ausgeführt, dass die EU-Kommission seit 2007 in ihren Monitoring-Berichten in keiner Weise auf noch bestehende Defizite eingegangen sei. Zudem arbeite Rumänien mit UNHCR zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK erkennen. Dass nach eigenen Berichten den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel defizitär seien, rechtfertige keine andere Bewertung. Dem schließt der Einzelrichter sich an. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in der Bundesrepublik Deutschland reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten, wie sie von Artikel 4 EUGRCh Artikel 3 EMRK verboten wird. „Behandlungen“ im Sinne dieser beiden Vor-schriften müssen stets Handlungen sein, die ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dieser Schweregrad wird durch die oben geschilderten Verhältnisse nicht erreicht.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Bericht von Amnesty International 2016 für Rumänien. Unerheblich ist es, dass dort davon die Rede ist, dass der Zugang zum Asylverfahren erschwert werde. Denn solche Umstände können den Antragsteller nicht betreffen, weil er bereits ein Asylverfahren durchgeführt hat. Dass anerkannte (Asylberechtigte) Probleme beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung Probleme hätten, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen betreffen diese Umstände den Kläger nicht, weil sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde. Zum zweiten ist diese Angabe so allgemein und unsubstantiiert, dass eine Bewertung auf sie nicht gestützt werden kann. Schließlich kann Artikel 3 EMRK aber auch nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unter-stehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR Urteil vom 18. Januar 2001 - 27238/95, Slg. 2001-I, 41 ff.). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können. Dass abgelehnte Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in Gewahrsam gehalten werden, ist wiederum so allgemein und unsubstantiiert, dass eine Bewertung auf sie nicht gestützt werden kann.

Zudem trifft diese allgemeine Äußerung nicht die konkrete Lage des Antragstellers. Denn dieser ist nach Deutschland weitergereist, bevor über seinen Asylantrag in Rumänien entschieden werden konnte. Aus diesem individuellen Grund bestände für eine Ingewahrsamsnahme ersichtlich kein Anlass. Was die geringe Höhe der Barbezüge für Asylbewerber anbetrifft, gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser Personengruppe in Rumänien der lebensnotwendige Unterhalt vorenthalten würde, so dass ihre Mitglieder der Verelendung anheimfallen würden, obdachlos wären oder Hunger leiden müssten. Wenn berücksichtigt wird, dass in Rumänien die für 9 Monate gezahlte Arbeitslosenunterstützung eines Facharbeiters mit 5 Beitragsjahren umgerechnet rund 105 € monatlich beträgt, das garantierte Mindesteinkommen bei 30 € im Monat liegt und eine Familie mit drei Kindern einschließlich verschiedener Beihilfen umgerechnet etwa 150 € an monatlichen Sozialhilfeleistungen erhalten kann (Spiegel Online, Debatte über Armutsmigration, Artikel von Keno Verseck vom 15.01.2014), fällt die Barzahlung von 36,60 € für einen alleinstehenden Asylsuchenden demgegenüber nicht deutlich ab. Deshalb liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien derzeit systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO aufweisen, die gerade den Antragsteller – einen gesunden, jungen volljährigen Alleinstehenden – der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Rumänien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen. Damit bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides.“

Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Bescheid vom 10.08.2017 und stellt fest, dass es diesen Ausführungen folgt (ebenso: VG Stade, Beschluss vom 30.06. 2016 - 6 B 1232/16 -).

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ziffer 2 seines angefochtenen Bescheids zutreffend das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Auch die Abschiebungsanordnung nach Rumänien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG findet, ist offensichtlich rechtmäßig. In Fällen, in denen der Asylbewerber in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 5 B 33/14 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de Rn. 26). Dies ist vorliegend nach Überzeugung des Einzelrichters aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Auch Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Unmöglichkeit nicht aus der im Verwaltungsverfahren behaupteten Herzerkrankung der Antragstellerin zu 1.) und deren etwaige Suizidabsichten im Falle einer Überstellung nach Rumänien. Diese Behauptungen sind nicht durch Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht und können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Demnach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.