Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.1960, Az.: P OVG 2/60
Auswirkungen des Widerspruchs gegen eine Losentscheidung bei der Wahl des Personalrates; Folgen der Beeinflussung einer Personalratswahl; Verzicht auf den Anspruch im Vorstand vertreten zu sein
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.07.1960
- Aktenzeichen
- P OVG 2/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1960:0726.P.OVG2.60.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.05.1960
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 S. 2 BPersVG
- § 26 BPersVG
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 26. Juli 1960 in Osnabrück,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender,
Angestellter ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Bundesbahninspektor ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Oberpostrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Bundesbahnrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 9. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der im Februar 1960 gewählte Personalrat beim ... der ... besteht aus sieben Vertretern der Arbeitergruppe und zwei Vertretern der Beamtengruppe. Von diesen beiden Vertretern der Beamtengruppe wurden der Antragsteller auf der Vorschlagsliste ... der ... und der ... auf der Vorschlagsliste der ... gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 23. Februar 1960 wählten die Vertreter der Arbeitergruppe den Lagerarbeiter ... in den Vorstand, während sich die beider Vertreter der Beamtengruppe nicht darüber einigen konnten wer von ihnen in den Vorstand eintreten sollte. Eine Entscheidung durch Los kam nicht zustande, weil diese von den Vertretern der Beamtengruppe in geheimer Abstimmung mit Stimmengleichheit 1: 1 abgelehnt wurde. Daraufhin eröffnete der Leiter der konstituierenden Sitzung den Vertretern der Beamtengruppe, daß ihr Verhalten einem Verzicht gleichkomme und die Beamtengruppe im Vorstand nicht vertreten sei. Im Anschluß hieran wurde die Wahl des Vorsitzenden durchgeführt. Der der Gruppe der Arbeiter angehörende ... wurde in offener Wahl (mit 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen) zum Vorsitzenden des Personalrats gewählt. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden wurde der gleichfalls der Arbeitergruppe angehörende ... (mit 8 Stimmen bei 1 Enthaltung) gewählt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Widerspruch des Vertreters der Beamtengruppe, ... gegen die Losentscheidung sei auf Abweisung der ... erfolgt, die in ihrer Monatsschrift ... - Jahrgang 1960, Heft 2 S. 46 - unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 - VII P 13.57 - ein "Rezept" erteilt habe, "um die Losentscheidung zu sabotieren". Auf diese Weise sei eine der zwingenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechende Zusammensetzung des Vorstandes vereitelt worden. Er hat beantragt,
den Beschluß des Personalrats vom 23. Februar 1960 über die Bestellung des ... zum Steilvertreter des Vorsitzenden für unwirksam zu erklären.
Der beteiligte Personalrat hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß die ... ihrem Mitgliedern Anweisung erteilt habe, eine Losentscheidung bei der Vorstandsbildung grundsätzlich abzulehnen. Bei den vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen in der Monatsschrift der ... handele es sich um eine Erläuterung des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Hinweis verbunden sei, daß eine Losentscheidung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht erzwungen werden könne.
Das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 9. Mai 1960 verkündeten Beschluß den Antrag abgelehnt. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß ein Losentscheid nicht erzwungen werden könne, wenn die Wahl des von einer im Personalrat vertretenen Gruppe zu entsendenden Vorstandsmitgliedes infolge von Stimmengleichheit nicht zustande komme. Da die Beamtengruppe ihres Anspruchs auf Vertretung im Vorstand verlustig gegangen sei, bestehe dieser nur aus einer Person, so daß dieses eine Vorstandsmitglied mithin von selbst zugleich der Vorsitzende des Personalrats sei. Aus dieser Sachlage ergebe sich zwangsläufig, daß zum Stellvertreter des Vorsitzenden ein sonstiges Mitglied des Personalrats bestimmt werden könne. Aus der Niederschrift über die konstituierende Sitzung ergebe sich nicht, daß der zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählte ... auch zum Mitglied des Vorstandes gewählt worden sei.
Gegen diesen am 10. Juni 1960 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit dem am 14. Juni 1960 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Gewerkschaft ... und ... - unterzeichnet von deren Justitiar ... - vom 13. Juni 1960 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Antrage zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bekämpft den erstgerichtlichen Beschluß vor allem mit Rechtsausführungen und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge. Die Weigerung des der ... angehörenden Vertreters der Beamtengruppe, ... an der Losentscheidung mitzuwirken, sei ohne Angabe stichhaltiger Gründe und aus dem sachfremden Motiv gewerkschaftlicher Rivalität erfolgt. Er weise insbesondere darauf hin, daß zahlreichen gleichgelagerten Streitfällen, die bei den Verwaltungsgerichten noch anhängig seien, der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. Auf Anweisung der ... werde die Losentscheidung bei der Vorstandsbildung vom dem bei ihr organisierten Bediensteten planmäßig, d.h. vorsätzlich verhindert und damit eine korrekte Bildung der Vorstände der betroffenen Personalräte sabotiert. Die Häufung dieser Parallelfälle sei kein Zufall, sondern gehe auf die bereits im ersten Rechtszuge erörterte Veröffentlichung in der Monatsschrift für die Personalvertretungen und Funktionäre der Gewerkschaft der ... zurück. Er wiederhole unter Beweisantritt seine Behauptung, die ... habe Anweisung gegeben, sich bei der Vorstandsbildung auf keinen Fall auf eine Losentscheidung einzulassen.
Der Personalrat beantragt:
Zurückweisung der Beschwerde.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und bestreitet weiterhin die Behauptung des Beschwerdeführers, daß in den zahlreiches zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Streitfällen dieser Art die Losentscheidung bei der Vorstandsbildung von der ... planmäßig verhindert worden sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Die mündliche Anhörung der Beteiligten erfolgte vor dem Senat; wegen ihres Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 26. Juli 1960 verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl I 477] - BPersVG - in Verb. mit §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl IV 1267] - ArbGG -). Sie ist auch von dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers in rechter Form und Frist eingelegt worden. Der Antragsteller kann sich gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit §§ 80 Abs. 2, 11 Abs. 2 ArbGG durch einen Vertreter der Gewerkschaft ... vertreten lassen, da er dieser angehört. Entsprechendes gilt für den Beteiligten zu 1), da mindestens ein Mitglied des Personalrats der ... angehört (vgl. Beschl. des Senats vom 6.11.1959 - P OVG 6/59 - Personalvertretung, 1960 S. 41 = ZBR 1959 S. 399 = DÖD 1960 S. 16 = RiA 1960 S. 47).
2.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 76 Abs. 1 lit. c BPersVG und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Denn es handelt sich nicht um eine Wahlanfechtung, sondern um eine Geschäftsführungsstreitigkeit. Die Befugnis zur Anrufung des Gerichts ist in diesem Fall an keine Frist gebunden und auch nicht auf den Kreis der in § 22 BPersVG genannten Anfechtungsberechtigten beschränkt (BVerwGE 5 , 118; 7 , 253).
3.
Auch in der Sache selbst ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt konnten die beiden dem Personalrat angehörenden Vertreter der Beamtengruppe keine Einigung darüber erzielen, wer von ihnen als Vorstandsmitglied tätig sein sollte; eine Entscheidung durch Los scheiterte an dem Widerspruch des einen Vertreters der Beamtengruppe. Erst daraufhin wurde den beiden Vertretern der Beamtengruppe "eröffnet", daß ihr Verhalten einer Verzichterklärung gleichkomme, und die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus der Arbeitergruppe durchgeführt. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 20.6.1958 - VII P 13.57 - (BVerwGE 7, 140 = ZBR 1958 S. 279 = NJW 1958 S. 1649 = Die Personalvertretung 1959 S. 111 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG) entschieden, daß eine Gruppe ihres Rechts, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig geht, wenn von den Vertretern dieser Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nicht gewählt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Zwar ist es gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Aufgabe des Personalrats, den Vorstand zu bilden. Diese Aufgabe ist aber gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 BPersVG nur dadurch zu erfüllen, daß die Vertreter jeder Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied wählen. Auf diese unerläßliche Mitwirkung der Gruppenvertreter haben die übrigen, anderen Gruppen angehörenden Mitglieder des, Personalrats keinen Einfluß und dürfen ihn auch nicht haben, weil die Delegation eines Vorstandsmitglieds entsprechend der gesetzlichen Regelung ausschließlich Sache der betreffenden Gruppenvertreter ist. Es ist daher nicht vorstellbar, wie es nach dem Willen des Gesetzgebers zu rechtfertigen wäre, daß sich der Personalrat als solcher der von den Vertretern einer Gruppe verweigerten Mitwirkung unterzieht. Auch unmittelbare Zwangsmittel gegenüber den die Mitwirkung verweigernden Gruppenvertretern stehen ihm nicht zur Verfügung. Die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Ausschlußverfahrens durch möglicherweise drei Instanzen gemäß § 26 BPersVG würde den Personalrat für die Dauer des Verfahrens in Ermangelung eines ordnungsgemäß gebildeten Vorstandes aktionsunfähig machen, ganz abgesehen davon, daß die Einleitung des Ausschlußverfahrens auf Grund eines von dem Personalrat gefaßten Beschlusses durch den Vorstand zu geschehen hätte. Auch einen Losentscheid kann der Personalrat nicht erzwingen, da auch der Losentscheid nur durch die nicht einig gewordenen Gruppenvertreter selbst durchgeführt werden könnte, weil nur diese wahlberechtigt und wählbar sind. Eine Ersatzvornahme des Losentscheides durch Dritte ist ebensowenig möglich wie die Wahl eines Gruppenvertreters durch Angehörige anderer Gruppen. Das Interesse aller Bediensteten verlangt aber die Bildung des Vorstandes, da ohne ihn der Personalrat nicht aktionsfähig ist (§ 31 Abs. 1 Satz 4 BPersVG). Wie nach dem Willen des Gesetzgebers zu verfahren ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Bildung der Personalvertretung an dem ablehnenden Verhalten einer Gruppe scheitert, ergibt sich aus § 13 BPersVG, wonach eine Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung im Personalrat verliert, wenn sie von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch macht. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die Bestimmung des Vorstandes drängt sich um so mehr auf, weil auch in § 13 BPersVG die Vertretung jeder Gruppe im Personalrat zwingend vorgeschrieben ist und dieser zwingenden Vorschrift dann nicht entsprochen zu werden braucht, wenn sonst wegen verweigerter Mitwirkung einer Gruppe die Wahl zum Personalrat nicht durchführbar wäre, Auch bei der Bestimmung des Vorstandes des Personalrats, der nur eine weitere Stufe innerhalb der Vertretung von Gruppeninteressen im Personalrat darstellt, wird man also annehmen müssen, daß die Gruppenvertreter ihrer Rechte, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig gehen, wenn sie nicht in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise bei der Bestimmung des Vorstandes mitwirken (ebenso Dietz, Anm. 19, und Fitting-Heyer, Anm. 5 zu § 31 BPersVG, vgl. auch Molitor, Anm. 4 zu § 31 BPersVG). In diesem Falle müssen die Interessen der durch die verweigerte Mitwirkung ihrer Vertreter von einer Beteiligung im Vorstand ausgeschalteten Gruppe hinter den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten an einem aktionsfähigen Personalrat zurücktreten."
Der Senat teilt diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, auch wenn im Schrifttum teilweise auf Widerspruch gestoßen ist (vgl. hierzu insbesondere Windscheid, ZBR 1958 S. 281, sowie Grabendorff-Windscheid 2. Aufl., Anm. 3 zu § 31 BPersVG). Hierbei wird nicht verkannt, daß die Annahme eines Verzichts der Vertreter der Beamtengruppe auf Vertretung im Vorstand des Personalrats in Fällen der vorliegenden Art nur als Notlösung empfunden werden kann. Diese ist jedoch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, die Losentscheidung auch gegen den Widerspruch der beteiligten Gruppenvertreter zu erzwingen, unvermeidlich, wenn nicht die Aktionsfähigkeit des gesamten Personalrats in Frage gestellt werden soll. Die Auffassung des Antragstellers, die in Nr. 2/1960 der Monatsschrift für die Personalvertretungen und Funktionäre der Gewerkschaft der ... enthaltene Veröffentlichung bedeute eine Aufforderung der ... an ihre Mitglieder, ihre Mitwirkung an einer bei der Vorstandswahl etwa erfordernd Losentscheidung grundsätzlich zu verweigern, vermag der Senat nicht zu teilen. Schulung und Beratung ihrer Mitglieder und Funktionäre - auch in Fragen der Personalvertretungsrechts - gehören zu den unbestrittenen Aufgaben der Gewerkschaften und werden gemäß § 2 BPersVG durch dieses Gesetz nicht berührt. Es hingt aber durchaus im Rahmen gewerkschaftlicher Betätigung, die Mitglieder der Gewerkschaften mit der praktischen Handhabung des Personalvertretungsgesetzes vertraut zu machen und ihnen die Ergebnisse der Rechtsprechung zu vermitteln (Molitor, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 2 BPersVG). Dieser Rahmen wird durch die vom Antragsteller beanstandete Veröffentlichung nicht überschritten, da sie sich im wesentlichen auf eine fast wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.6.1958 beschränkt und an Hand eines Beispiels auf die praktischen Folgerungen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, hinweist. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Personalratsmitglied Stein, habe seine Mitwirkung an der Losentscheidung ohne die Angabe sachlicher Gründe verweigert, vermag dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Personalvertretungen sind in ihrer Rechtsstellung den Parlamenten vergleichbare, demokratisch gebildete Vertretungen der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Dienststellen (Grabendorff, Die Bedeutung und Stellung des Personalrats im öffentlichen Dienst, in Die Personalvertretung 1958 S. 1 ff). Die Stellung ihrer Mitglieder wird durch eine besonders äußere und innere Unabhängigkeit gekennzeichnet, die nach §§ 42 und 59 BPersVG Schutz gestellt; die Mitglieder der Personalvertretung haben ihre Funktionen nach eigener pflichtmäßiger Überzeugung wahrzunehmen und sind - ebenso wie die Repräsentativorgane im politischen Bereich - an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (Distel, Personalvertretung bei den Behörden, S. 26). Mit dieser Garantie der unabhängigen Amtsführung der Personalratsmitglieder wäre es schwer vereinbar, wenn die Verwaltungsgerichte Ermittlungen darüber anstellen wollten, welche Beweggründe ein Personalratsmitglied zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten veranlaßt haben. Dieser Hinweis erscheint vor allem aus dem Grunde geboten, weil zwischen den Vertretern der Beamtengruppe über die Frage der Durchführung einer Losentscheidung in geheimer Abstimmung Beschluß gefaßt worden ist. Es bedurfte daher nicht der Erhebung der vom Antragsteller angebotenen Beweise, zumal sich die von Geschehnisse in anderen Ländern und nicht auf die Vorgänge in der hier allein maßgeblich konstituierenden Sitzung vom 23. Februar 1960 beziehen. Ebensowenig bedurfte es der vom Antragsteller angeregten Beiziehung der Akten, die bei anderen Verwaltungsgerichten anhängige Streitsachen zum Gegenstand haben, da für deren Entscheidung der beschließende Senat nicht zuständig ist.
Da der ... lediglich zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Personalrats, nicht aber auch zum Mitglied des Vorstandes gewählt worden ist, ist den Vertretern der Beamtengruppe die Möglichkeit offengehalten, jederzeit die Wahl des ihrer Gruppe zustehenden Vorstandsmitgliedes nachzuholen (vgl. hierzu Molitor i.v.Anm. zu AP Nr. 12 zu § 31 PersVG). Ein Eingehen darauf, ob sich das Personalratsmitglied ... durch seine Weigerung, an der Losentscheidung mitzuwirken, einer groben Vernachlässigung seiner erfolgmäßige Befugnisse oder einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 26 BPersVG schuldig gemacht hat, erbringt sich, da derartige Vorwürfe nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind.
Aus allen diesen Gründen mußte der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
4.
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
5.
Gründe, im vorliegenden Falle wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG) liegen nicht vor. Die hier zur Entscheidung stehenden:
Rechtsfragen sind durch das Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich geklärt.