Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.07.1960, Az.: P OVG 1/60

Berechtigung und Zuständigkeit einer zulässigen Kündigung bei mehreren Personalvertretungen; Mitwirkungsrecht des (örtlichen) Personalrates bei einer Kündigung der eigenen Bediensteten ; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichem Personalrat und Stufenvertretungen; Verteilung der Zuständigkeit zwischen den (Teil-)Personalräten und dem Gesamtpersonalrat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.1960
Aktenzeichen
P OVG 1/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1960:0708.P.OVG1.60.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 14.04.1961 - AZ: BVerwG VII P 4.60

Fundstelle

  • DÖV 1961, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 8. Juli 1960 in Braunschweig,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
Kraftfahrzeugvorhandwerker ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Bundesbahnamtmann ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Bundesbahnoberinspektor ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Regierungsoberbauinspektor ... als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 29. März 1960 aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß der Antragsteller bei der Kündigung der Reinemachefrau ... mitzuwirken hat.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit Schreiben vom 1. März 1960 hat der Vorsteher des ... das Dienstverhältnis der bei dem ... beschäftigten Reinemachefrau ... unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31. März 1960 gekündigt, weil auf Anordnung der Oberfinanzdirektion ... die Reinigung der Zolldienstgebäude in ... ab April 1960 einem Reinigungsinstitut übertragen worden ist. Die Absicht der Kündigung hatte der Vorsteher des ... dem bei dieser Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat mit Schreiben vom 19. Februar 1960 unter Bezugnahme auf § 70 BPersVG mitgeteilt.

2

Dieser hat sich hierzu innerhalb der in § 61 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Wochen Frist von einen Woche nicht geäußert.

3

Der Antragsteller ist der Ansicht, das in § 70 Abs. 1 lit. b Nr. 5 BPersVG vorgesehene Mitwirkungsrecht bei der Kündigung der Arbeitnehmerin ... stehe ihm zu. Das ... gelte nach § 7 Abs. 3 BPersVG als selbständige Dienststelle mit eigenem Personalrat. Die Reinemachefrau ... sei Bedienstete des ... Der bei dem ... gebildete (örtliche) Personalrat sei daher für die Ausübung des Mitwirkungsrechts bei der Kündigung der Frau ... zuständig gewesen. Der Antragsteller hat daher vom 18. März 1960 den Weg des Beschlußverfahrens beschritten mit dem Antrage,

festzustellen, daß der Antragsteller bei der Kündigung der Reinemachefrau ... mitzuwirken hat.

4

Der Vorsteher des ... hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und ausgeführt: Für die Kündigung der Reinemachefrau ... sei er als Leiter des ... zuständig. Hieraus folge zugleich die Zuständigkeit des bei dem ... gebildeten (örtlichen) Personalrats für die Ausübung des Mitwirkungsrechts.

5

Das Verwaltungsgericht Braunschweig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 29. März 1960 verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Durch die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung des ... werde an den sich aus dem Aufbau der ... Verwaltung ergebenden Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnissen des Leiters der (Haupt-)Dienststelle nichts geändert; insbesondere erwerbe der Leiter eines nach § 7 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteiles nicht die Eigenschaft, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leiters der Hauptdienststelle, Unstreitig sei allein zu Vorsteher des ... als Leiter der Hauptdienststelle zur Einstellung und Kündigung der Arbeiter, die bei dem ... in ... beschäftigt sind, befugt. Aus § 74 BPersVG folge der Grundsatz, daß das Beteiligungsrecht durch diejenige Personalvertretung auszuüben sei, die der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle entspreche. Der Antragsteller sei daher nicht "der Personalrat", der nach § 70 Abs. 1 lit. b Nr. 5 BPersVG bei der Kündigung der Arbeitnehmerin zur Mitwirkung berufen sein Seine Feststellungsbegehren sei daher nicht begründet. Die Bediensteten des ... in ... hätten es ... selbst in der Hand gehabt, sich gebührenden Einfluß bei der Ausübung der Beteiligungsrechte an Entscheidungen der (Haupt-)Dienststelle in ... durch die Errichtung eines Gesamtpersonalrats nach § 53 BPersVG zu verschaffen. Von dieser Möglichkeit hätten sie jedoch nach den von dem Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer abgegebenen Erklärungen bewußt keinen Gebrauch gemacht.

6

Gegen diesen am 8. April 1960 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit dem am 20. April 1960 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Gewerkschaft ... Bezirksverwaltung ... - unterzeichnet von dem Gewerkschaftssekretär ... - vom 19. April 1960 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Antrage zu erkennen.

7

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen und ist zur Auffassung, daß die Vorschriften des § 74 BPersVG auf den Fall der Kündigung der Reinemachefrau ... nicht anzuwenden seien, da bei dem ... weder eine Stufenvertretung noch ein Gesamtpersonalrat bestehe. [XXXXX]Der Vorsteher des ... beantragt:

Zurückweisung der Beschwerde.

8

Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und ist der Meinung, daß die Frage, welche Personalvertretung mitwirkungsbefugt sei, wenn - wie hier - ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet worden ist, aus der entsprechenden Anwendung der für das Verhältnis Personalrat - Stufenvertretung geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf das Verhältnis Personalrat - Gesamtpersonalrat zu beantworten sei. Daraus folge, daß jegliche Beteiligung des örtlichen Personalrats entfalle, wenn der örtliche Personalrat wegen Unzuständigkeit des Dienststellenleiters nicht mitwirkungsbefugt und andererseits ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet worden sei.

9

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Die mündliche Anhörung der Beteiligten erfolgte vor dem Senat; wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 1960 verwiesen.

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II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl I S. 477] - BPersVG - in Verb. mit §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl I S. 1267] - ArbGG -). Sie ist auch von dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers in rechter Form und Frist eingelegt worden. Der Personalrat kann sich in dem hier anhängigen Beschlußverfahren gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit §§ 80 Abs. 2, 11 Abs. 2 ArbGG durch einen Gewerkschaftsvertreter als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen, da ein Mitglied des Personalrats der Gewerkschaft ... und ... angehört (vgl. Beschl. des Senats vom 6.11.1959 - P OVG 6/59 - Personalvertretung 1960 S. 41 = ZBR 1959 S. 399 = DÖD 1960 S. 16 = RiA 1960 S. 47).

11

2.

Zutreffend hat Fachkammer die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Denn Streitigkeiten über Abgrenzung und Durchführung der den Personalvertretungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse fallen unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 76 Abs. 1 lit. c BPersVG(BVerwG, Beschl. vom 20.3.1959 - VII P 8.58 - BVerwGE 8, 214 = ZBR 1959 S. 201 = RiA 1959 S. 348 = AP Nr. 14 zu § 31 PersVG).

12

3.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken, da mit ihm nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt wird, sondern eine Entscheidung über den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über die zur Mitwirkung bei der Kündigung der Reinemachefrau ... zuständige Personalvertretung. Dem eine Sachentscheidung rechtfertigenden Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht der Umstand entgegen, daß Frau ... es bisher unterlassen hat, die vermeintliche Unwirksamkeit der Kündigung ihres Dienstverhältnisses durch Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen geltend zu machen. Gegenstand des hier anhängigen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist nicht die ... zur Arbeitung gegenüber ausgesprochene Kündigung, sondern die Klärung der Rechtsfrage, welche von mehreren Personalvertretungen zur Mitwirkung berufen ist. Da die Möglichkeit des wiederholten Auftretens dieser Streitfrage besteht, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 20.6.1958 - VII P 13.57 - BVerwGE 7 , 140 = NJW 1958 S. 1649 = ZBR 1958 S. 279 = Personalvertretung 1959 S. 111 = AP Nr. 12 zu § 31 PersVG).

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4. Daß auch in dem in Personalvertretungssachen anwendbaren arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren Feststellungsanträge möglich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Vielfach wird das Ziel der vom Antragsteller erbetenen Klarstellung gerade durch die Herbeiführung einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung am ehesten und sichersten erreicht (Beschl. des Senats vom 21.8.1957 - P OVG 6/57 - OVGE 12 , 367 [370] = ZBR 1957 S. 337 = AP Nr. 1 zu § 34 PersVG mit Anm. von Dietz).

14

Die Beschwerde ist auch begründet.

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5. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 6. November 1959 davon ausgegangen, daß das ... nach § 7 Abs. 3 BPersVG als selbständige Dienststelle gilt, da nach Durchführung der in § 7 Abs. 3 BPersVG vorgesehenen Vorab Stimmung für das ... ein eigener Personalrat gewählt worden ist. Ob die Voraussetzungen für eine solche personalvertretungsrechtliche Verselbständigung tatsächlich erfüllt sind, ist im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht zu prüfen; denn eine hierauf gestützte Wahlanfechtung ist unstreitig nicht erfolgt. Gründe, welche die Nichtigkeit der gesonderten Personalratswahl für das ... herbeiführen könnten, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 3.10.1958 - VII P 9.57 - BVerwGE 7 , 251 = Personalvertretung 1959 S. 141 AP Nr. 5 zu § 7 PersVG und Beschl. vom 17.12.1957 - VII P 3.57 - BVerwGE 6 , 60).

16

6.

Das Verwaltungsgericht hat auch richtig erkannt, daß eine auf dem Willen der Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten beruhende personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen nach § 7 Abs. 3 BPersVG auf Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Dienststelle keinen Einfluß hat. Der Dienststellenleiter bleibt, vielmehr der gleiche, soweit nicht wie in dem von dem Senat in dem bereits angeführten Beschluß vom 6. November 1959 entschiedenen Fallebefugnisse des Leiters der Nebenstelle in Betracht kommen (Grabendorff-Windscheid, 2. Aufl., Anm. 4 b (2) - S. 33 - zu § 7 BPersVG; Molitor, 2. Aufl., Anm. 12 zu § 7 BPersVG).

17

7.

Zu Unrecht folgert jedoch das Verwaltungsgericht aus der Vorschrift des § 74 Abs. 3 BPersVG die Zuständigkeit des beim ... also der Hauptdienststelle gebildeten örtlichen Personalrats für die Ausübung des in § 70 Abs. 1 lit. b Nr. 5 BPersVG vorgesehenen Mitwirkungsrechts bei der Kündigung der Reinemachefrau ... Diese ist nicht bei der Hauptdienststelle (dem ...), sondern bei dem personalvertretungsrechtlich selbständigen ... beschäftigt, während das Kündigungsrecht unstreitig nicht zu den Befugnissen des Leiters des ... sondern des Leiters des ... gehört. Dies bedeutet aber nicht, daß nunmehr die Ausübung des Mitwirkungsrechts bei der Kündigung automatisch auf den örtlichen Personalrat bei dem ... übergeht. Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 BPersVG gibt für die Entscheidung zur Frage [XXXXX]nichts her; denn sie behandelt die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat, setzt mithin voraus, daß ein Gesamtpersonalrat gebildet worden ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die einzelnen Personalräte haben vielmehr bewußt von der in § 53 BPersVG vorgesehenen Möglichkeit der Errichtung eines Gesamtpersonalrats abgesehen. Damit entfällt aber zugleich die Anwendung des § 74 Abs. 3 BPersVG.

18

8.

Das BPersVG enthält in der Tat keine Zuständigkeitsregelung für den Fall, daß es bei der nach § 7 Abs. 3 BPersVG möglichen Aufsplitterung einer Dienststelle durch die Konstituierung von Nebenstellen und Dienststellenteilen als selbständige Dienststellen nicht zur Errichtung eines Gesamtpersonalrats kommt. Deshalb vertritt Dietz (Anm. 21 vor § 51 BPersVG und Anm. 3 zu § 53 BPersVG) die Meinung, daß in diesen Fällen die bei den verselbständigten Nebenstellen und Dienststellen teilen gebildeten Personalräte in wichtigen Fragen von der Ausübung der Beteiligungsrechte ausgeschaltet werden. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Sie mag zutreffen, wenn eine Stufenvertretung aus irgendwelchen Gründen (z.B. wegen Wahlmüdigkeit) nicht gebildet wird, da die Bildung von Stufenvertretungen nach § 51 BPersVG zwingen vorgeschrieben ist, während die Errichtung eines Gesamtpersonalrats nach § 53 BPersVG der Entschließungsfreiheit der Beteiligten Personalräte überlassen worden ist. Wenn die zwingende Vorschrift des § 51 Abs. 1 BPersVG nicht befolgt wird, haben die Beteiligten die Folgen selbst zu tragen. Eine Beteiligung der Stufenvertretung entfällt dann wir im Falle von Mietwahl eines Personalrats. Anders liegen dagegen die Verhältnisse beim Gesamtpersonalrat. Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, im Falle des § 7 Abs. 3 BPersVG die Errichtung eines Gesamtpersonalrats zwingend vorzuschreiben und sich damit begnügt, im Interesse der Vereinfachung in § 53 BPersVG die Möglichkeit zu bieten, daß der Dienststellenleiter einer aufgesplitterten Dienststelle in Angelegenheiten, die die gesamte Dienststelle berühren, nicht mit den einzelnen Teil-Personalräten, sondern nur mit dem Gesamtpersonalrat zu verhandeln hat (Pittrof-Bruns, Anm. 1 zu § 52 LPVGNW). Für diesen Fall - und nur für diesen! - läßt dann § 74 Abs. 3 BPersVG für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den (Teil-)Personalräten und dem Gesamtpersonalrat die Vorschriften über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichem Personalrat und Stufenvertretungen entsprechend zur Anwendung gelangen. Ist es jedoch wie im vorliegenden Falle zur Errichtung eines Gesamtpersonalrats - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht gekommen, dann stehen dem Dienststellenleiter als Partner nicht wie im Regelfalle ein Personalrat, sondern mehrere (Teil-)Personalräte gegenüber. Weder der Wahl der Aufgaben nur eine Entfremdung bisher Auferhalt handelt dafür, daß der Gesetzgeber die den Personalräten eingeräumten Beteiligungsrechte illusorisch machen wollte, wenn die beteiligten Personalräte von der in § 53 BPersVG vorgesehenen Möglichkeit der Errichtung eines Gesamtpersonalrats keinen Gebrauch machen. ... Zuständig für die Ausübung der Beteiligungsrechte im Einzelfalle ist derjenige Personalrat (= Teil-Personalrat), innerhalb dessen Dienststelle die Entscheidung liegt (so zutreffend Wenzel, Zuständigkeitsfragen im Personalvertretungsrecht, DÖD 1960 S. 29 ff. [33]). Anders ausgedrückt: Es ist der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, auf die oder auf deren Bedienstete sich die Maßnahme erstreckt (Art. 74 Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 21.11.1958 - BayGVBl S. 333 - stellt dies für einen ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich klar). Das ist im vorliegenden Falle der Antragsteller als örtlicher Personalrat beim ..., da die Reinemachefrau ... zu den Bediensteten dieser Dienststelle gehört. Eine Zuständigkeit des örtlichen (Teil-)Personalrats beim ... scheidet im übrigen schon aus dem Grunde aus, weil es sich bei diesem weder um eine Stufenvertretung noch um einen Gesamtpersonalrat handelt und - worauf der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat - die Bediensteten des ... an der Wahl des örtlichen Personalrats beim ... nicht teilgenommen haben und auch nicht teilnehmen konnten.

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Die Beschwerde des Antragstellers muß daher Erfolg haben, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Fachkammer antragsgemäß festzustellen ist, daß der Antragsteller bei der Kündigung der Reinemachefrau ... nach § 70 Abs. 1 lit. b Nr. 5 BPersVG mitzuwirken hat.

20

9.

Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.

21

10.

22

Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, woraus sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ergibt (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG).