Anlage 2 NAbfG - Anlage 2
(zu § 34 Abs. 5)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über
- 1.die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
- 2.den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,
- 3.die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,
- 4.die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
- 5.das Entladungsverfahren,
- 6.das Entgeltsystem und
- 7.die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.