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Anlage 2 NAbfG - Anlage 2
(zu § 34 Abs. 5)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über

  1. 1.
    die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
  2. 2.
    den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,
  3. 3.
    die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,
  4. 4.
    die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
  5. 5.
    das Entladungsverfahren,
  6. 6.
    das Entgeltsystem und
  7. 7.
    die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.