Amtsgericht Celle
Beschl. v. 15.06.2010, Az.: 31 Lw 11/10

Bibliographie

Gericht
AG Celle
Datum
15.06.2010
Aktenzeichen
31 Lw 11/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beteiligte zu 2. wird verurteilt, der Bestellung einer Dienstbarkeit durch die

Beteiligte zu 1. mit nachfolgendem Inhalt zuzustimmen:

Antrag auf Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Errichtungs- Betriebs- und Nutzungsrecht für eine Windkraftanlage).

1. Frau A. S., C. - nachstehend "Eigentümer" genannt - bewilligt und beantragt unwiderruflich die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Flurstück Amtsgericht C./G.H., Grundbuch von G. H., Blatt …,Flur Nr. …, Flurstück …, Gemarkung G. H.

zugunsten Energiekontor Windpower GmbH und Co WP G. H. KG, B, , - nachstehend "Anlagenbetreiber" genannt - mit folgendem Inhalt:

"Der Anlagenbetreiber hat das Recht, auf dem vorgenannten Flurstück eine Windkraftanlage nebst Transformator- und Übergabestation für den erzeugten Strom sowie Kabel und Telefonleitungen (entlang der Wege) zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. durch eine andere derartige Windkraftanlage zu ersetzen sowie das Grundstück zu diesem Zweck jederzeit zu betreten, zu befahren, es aufzugraben und sonst im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat der Anlagenbetreiber das Recht, eine Zufahrt zu errichten.

Auf dem genannten Flurstück dürfen für die Dauer der Errichtung und des Bestehens der Windkraftanlage keine Einwirkungen, die deren Errichtung oder Bestand gefährden, vorgenommen werden.

Die Ausübung dieses Rechts kann Dritten überlassen werden."

Der Eigentümer bewilligt und der Anlagenbetreiber beantragt die Eintragung an rangerster Stelle im Grundbuch; das Recht kann jedoch zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

2. Des Weiteren verpflichtet sich hiermit der Eigentümer, auf dem oben bezeichneten Flurstück eine isolierte beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG München (nachfolgend "HVB" genannt) oder einem von ihr zu benennenden Dritten folgenden Inhalts zu bestellen:

Der Berechtigte hat das Recht, auf dem vorgenannten Flurstück eine Windkraft-Anlage zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern sowie das Flurstück zu diesem Zweck jederzeit zu betreten und sonst im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat der Berechtigte das Recht, die zum Betrieb der Windkraft-Anlage notwendigen Kabel zu verlegen und zum Betrieb der Anlage notwendige Komponenten wie z. B. (…) etc. zu installieren.

Auf dem Flurstück dürfen für die Dauer des Betreibens der Windkraft-Anlage keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden.

Die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts kann der Berichtigte Dritten überlassen.

Zur Absicherung des vorstehenden Anspruchs der HBV bewilligt und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts, und zwar einzutragen in Abteilung II des Grundbuchs im Rang unmittelbar nach der vorstehend zugunsten des Anlagenbetreibers bestellten Dienstbarkeit und im Rang vor den Rechten in Abteilung III.

Der Eigentümer bewilligt und die Bank beantragt die Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch im Rang nach der unter Ziffer 1, bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Anlagenbetreiber; auch dieses Recht kann jedoch zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden.

2a) Die Lage der Windkraftanlage, der Transformator- und Übergabestation, der Verlauf der Zufahrt und damit auch der Kabel- und Telefonleitungen ist auf dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet (Anlagen 1 und 2).

(Die vorliegend genannten Anlagen 1 und 2 sind diesem Beschluss als Anlagen nachgeheftet.)

Der Beteiligte zu 2. wird weiter verurteilt, der vorgenannten Dienstbarkeit vor seinen im Grundbuch von H. Blatt 986 Abt. II Nr. 28 und 30 eingetragenen Rechten den Vorrang einzuräumen.

Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte zu 1. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter des Beteiligten zu 2.und seiner vorverstorbenen Ehefrau I. K. geb. T.. Der Beteiligte zu 2. hat der Beteiligten zu 1. mit Hofübergabevertrag vom 22. Juni 1995 seinen im Grundbuch von G. H. Blatt 986 eingetragenen Hof i. S. der HöfeO übertragen. In § 7 dieses Vertrages, auf den wegen der Einzelheiten im Übrigen verwiesen wird (Bl. 7 - 22 d. A.) hat sich die Beteiligte zu 1. u. a. verpflichtet, den Grundbesitz weder ganz noch teilweise ohne Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu belasten; andernfalls erwächst diesem ein Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung des Hofes. Der Beteiligte zu 2. erlitt im Jahr 2003 ein unfallbedingtes Schädel-Hirn-Trauma und ist seitdem nicht mehr geschäftsfähig.

Die Beteiligte zu 1. hat am 22./30. Dezember 2006 einen Nutzungsvertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren zum Betrieb eines Windparks abgeschlossen. Auf den Inhalt des Vertrages wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 29-38 d. A.) Auf der Grundlage dieses Vertrages ist auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1. Gemarkung G. H. Flur Flurstück zur Größe von 21.064 m2 eine Windkraftanlage nebst Zuwegung errichtet worden. Das jährlich an die Beteiligte zu 1. von dem Anlagenbetreiber zu entrichtende Entgelt beläuft sich auf ca. 14.000,-- €; derzeit macht der Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Beteiligte zu 1. keine Dienstbarkeit mit Vorrangeinräumung an dem genannten Grundstück zu seinen und zugunsten der mitfinanzierenden Bank bestellt hat (vgl. § 9 des Nutzungsvertrages, Blatt 36 f d. A.)

Die Beteiligte zu 1. nimmt den Beteiligten zu 2.

auf Zustimmung zur Bestellung der Dienstbarkeit und Einräumung eines Vorrangs im Grundbuch, so wie erkannt wurde, in Anspruch.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der von der Beteiligten zu 1. gestellte Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 2. ist im Rahmen des Hofübergabevertrages vom 22. Juni 1995 (Bl. 16 f d. A.) verpflichtet, der von der Beteiligten zu 1. zu bestellenden Dienstbarkeit zuzustimmen und dieser den beantragten Vorrang im Grundbuch einzuräumen.

Der vertragliche Anspruch der Beteiligten zu 1. ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB im Wege der ergänzenden Auslegung des Hofübergabevertrages. Der darin zwischen den Beteiligten in § 7 vereinbarte Zustimmungsvorbehalt nebst bedingtem Rückauflassungsanspruch sowie die Vereinbarung zur dinglichen Absicherung des dem Beteiligten zu 1. bestellten Altenteils (vgl. § 5 Nr. 11 des Hofübergabevertrages, Bl. 15 d. A.) enthalten eine Regelungslücke. Die Parteien haben nicht bedacht, dass der Beteiligte zu 2. gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sein könnte, entsprechend dem Sinn und Zweck des Hofübergabevertrages und des damit verbundenen Erbvertrages eine sinnvolle und wirtschaftlich wünschenswerte Fortentwicklung des Hofes zu begleiten und zu fördern. Für diesen Fall hätten die Parteien redlicherweise vereinbart, dass ein für den Hof wirtschaftlich äußerst vorteilhaftes Geschäft den Rechten des Beteiligten zu 2. aus dem Hofübergabevertrag jedenfalls dann vorgehen sollte, wenn diese nur geringfügig berührt würden. Im Rahmen dieser Grenzen besteht infolgedessen auch entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Beteiligten zu 2. für die Beteiligte zu 1. ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Belastung von Hofgrundstücken i. S. v. § 7 des Hofübergabevertrages. Ergänzend ist der Beteiligte zu 1. insoweit auch verpflichtet, dinglichen Ansprüchen den Vorrang vor seinem Altenteil und seinem vertragsgemäßen Rückübereignungsanspruch einzuräumen.

Vorstehende Voraussetzungen sind in Bezug auf die hier geltend gemachten Ansprüche erfüllt. Das mit einer Windkraftanlage bebaute Grundstück der Beteiligten zu 1. ist in seiner landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit kaum beeinträchtigt, so dass die jährliche Einnahme eines Nutzungsentgelts von rund 14.000,-- € nahezu ohne nennenswerte Gegenleistung in den Hof fließen kann. Ferner ist die an dem Grundstück zu bestellende Dienstbarkeit für den Hof der Beteiligten zu 1. ohne nennenswerte wirtschaftliche Relevanz, denn diese stellt nur sicher, dass der Anlagenbetreiber und die finanzierende Bank unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Grundstücks ihre erhebliche Investition in die Windkraftanlage 25 Jahre lang nutzen können. Das gilt sinngemäß auch für den insoweit notwendigen Rangrücktritt des Beteiligten zu 2. Damit schmälert sich die dingliche Durchsetzbarkeit seines Altenteils und sein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Hofes allenfalls marginal. Die dingliche Substanz des Hofes wird für 25 Jahre lediglich durch die in Bezug auf die Gesamtgröße des Hofes nur unwesentliche Nutzung einer geringen Teilfläche für den Betrieb einer Windkraftanlage beeinträchtigt. Zulasten des Hofes und damit zulasten des Altenteils des Beteiligten zu 2. sowie seines bedingten Rückübereignungsanspruchs kann aus der Dienstbarkeit nicht einmal die Zwangsvollstreckung in das mit der Dienstbarkeit belastete Flurstück betrieben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihren Rechtsgrund in § 19 Buchst. d HöfeVfO i. V. m. § 30 KostO.