§ 49 Nds. PersVG - Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 10 bis 41 mit Ausnahme des § 39 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 5 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.