Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.11.1989, Az.: L 10 J 523/88

Rentenversicherung; Abkommen; Vollanrechnung; Polen; Beitragszeiten; Anrechnung; Hinweis; Antrag; Herstellungsanspruch; Fiktion

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
L 10 J 523/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:1129.L10J523.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 28.10.1988 - S 8a J 388/88

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rentenversicherungsträger waren bei Inkrafttreten des RV/UVAbk POL nicht gehalten, bei ihnen Versicherte von Amts wegen auf die durch das Abkommen geschaffene Möglichkeit der Vollanrechnung von in Polen zurückgelegter Beitragszeiten hinzuweisen.

2. Wird ein Anrechnungsantrag vom Versicherten verspätet gestellt, so kann deshalb mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine rechtzeitige Antragstellung nicht fingiert werden.