Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1989, Az.: L 7 Ar 237/88
Unterkunft; Mehrkosten; Verpflegung; Fahrkosten; Familienheimfahrt; Bildungsmaßnahme; Arbeitsförderung; Berufsbildung; Zeitpunkt; Wohnsitz
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.1989
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 237/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:1101.L7AR237.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 08.06.1988 - S 3 Ar 432/87
Rechtsgrundlagen
- § 45 S. 1 AFG
- § 14 Abs. 1 AFuU
- § 16 Abs. 1 AFuU
Fundstelle
- NdsRpfl 1990, 183
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche auf Leistungen nach § 45 AFG wegen Unterkunft, Mehrkosten der Verpflegung und Fahrkosten für Familienheimfahrten bestehen auch dann, wenn die auswärtige Unterbringung des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme wegen der Nichtidentität von Wohnort und Maßnahmeort erst nach Beginn der Maßnahme erforderlich wird. Die Ansprüche bestehen von dem Zeitpunkt an, in dem wegen einer Wohnsitzverlegung Wohnort und Maßnahmeort nunmehr auseinanderfallen.