Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1989, Az.: L 7 Ar 237/88

Unterkunft; Mehrkosten; Verpflegung; Fahrkosten; Familienheimfahrt; Bildungsmaßnahme; Arbeitsförderung; Berufsbildung; Zeitpunkt; Wohnsitz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
01.11.1989
Aktenzeichen
L 7 Ar 237/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:1101.L7AR237.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 08.06.1988 - S 3 Ar 432/87

Fundstelle

  • NdsRpfl 1990, 183

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche auf Leistungen nach § 45 AFG wegen Unterkunft, Mehrkosten der Verpflegung und Fahrkosten für Familienheimfahrten bestehen auch dann, wenn die auswärtige Unterbringung des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme wegen der Nichtidentität von Wohnort und Maßnahmeort erst nach Beginn der Maßnahme erforderlich wird. Die Ansprüche bestehen von dem Zeitpunkt an, in dem wegen einer Wohnsitzverlegung Wohnort und Maßnahmeort nunmehr auseinanderfallen.