Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2016, Az.: 9 W 93/16
Zuständigkeit der Organe einer sog. Einheitsgesellschaft für Satzungsänderungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.07.2016
- Aktenzeichen
- 9 W 93/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 22515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0706.9W93.16.0A
Rechtsgrundlagen
- GmbHG § 53
- GmbHG §§ 53 ff.
- HGB § 170
- HGB § 176 Abs. 6
Fundstellen
- DStR 2016, 10
- EWiR 2016, 755
- GWR 2016, 383
- GmbH-Stpr. 2016, 309
- GmbH-Stpr. 2016, 382-383
- GmbHR 2016, 1094-1095
- MittBayNot 2016, 541
- NJW-Spezial 2016, 593
- NZG 2016, 1147
- NotBZ 2017, 47-48
- ZAP EN-Nr. 812/2016
- ZAP 2016, 1218
- ZIP 2016, 1728-1729
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Satzungsänderung bei der GmbH einer sog. Einheitsgesellschaft ist grundsätzlich deren Alleingesellschafterin, die Kommanditgesellschaft, zuständig; diese handelt im Regelfall durch ihre Organe, d. h. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst in vertretungsberechtigter Anzahl.
2. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die Kommanditgesellschaft in ihrer Satzung die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der GmbH anders geregelt hat, z. B. einem Beirat übertragen hat.
Tenor:
Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - vom 23. Mai 2016 (Bd. III, Bl. 1 f. d. A.), mit der das Registergericht es abgelehnt hat, Satzungsänderungen der betroffenen Gesellschaft einzutragen, aufgehoben. Dem Registergericht wird aufgegeben, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats und Anhörung der betroffenen Gesellschaft erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Die betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat am 17. März 2016 eine Gesellschafterversammlung abgehalten (Bd. II, Bl. 24ff. d. A.) und begehrt die Eintragung der in dieser Gesellschafterversammlung vermeintlich beschlossenen Satzungsänderungen bzw. der Neufassung ihres Gesellschaftsvertrages (Bd. II, Bl. 4 f.) sowie der in der Satzung enthaltenen Vertretungsbefugnisse.
Einzige Gesellschafterin der betroffenen GmbH ist die G. ... GmbH & Co KG (HRA...), ausweislich des Registerabdrucks eine Publikums-KG, Bd. III, Bl. 15ff. d. A.). Zu der Gesellschafterversammlung waren - ausweislich einer Anlage der notariellen Urkunde über die vermeintliche Gesellschafterversammlung der GmbH (Bd. II, Bl. 29-60 nebst Nachweisen über die Stimmrechtsausübung Bd. II, Bl. 61-317) - zahlreiche Kommanditisten der KG erschienen; weitere Kommanditisten hatten sich kraft Vollmacht oder Treuhandvertrag vertreten lassen; hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Kommanditisten ist zweifelhaft, ob sie vertreten waren, denn ursprünglich einem Treuhänder namens D. erteilte gleichlautende Treuhandaufträge nebst Stimmrechtseinräumung hat der Treuhänder zum 31. Mai 2000 gekündigt, ohne dass klar wäre, wer diese Stimmrechte nunmehr ausübt.
Das Registergericht hat gemeint, bei einer Einheitsgesellschaft, wie sie hier vorliege, trete an die Stelle der Gesellschafterversammlung der GmbH die Versammlung der Kommanditisten. Für Satzungsänderungen auch der GmbH sei daher das Personengesellschaftsrecht maßgeblich. Nach dem dafür maßgeblichen formellen Konsensprinzip müssten alle Kommanditisten ausnahmslos der Satzungsänderung zustimmen. Hinsichtlich einer Vielzahl von Kommanditisten hat das Registergericht insofern im angefochtenen Beschluss Bedenken angemeldet.
Auf die Beschwerde hin, die angeführt hat, für die Beschlussfassung in der GmbH sei nach Maßgabe der Satzung der KG ein Beirat zuständig, zu deren Ausfüllung im Streitfall die betroffene Gesellschaft allerdings bisher nicht vorgetragen hat, hat das Registergericht gemeint, es bleibe dabei, dass alle Kommanditisten zustimmen müssten, denn ein formgültiger Nachweis über die aktuelle Fassung der KG-Satzung, die jederzeit änderbar sei, könne nicht erbracht werden.
II.
Die Entscheidung des Registergerichts kann schon im Ansatz im Streitfall keinen Bestand haben, so dass sie der Aufhebung unterliegt und das Registergericht, das es unternommen hatte, die Gesellschaft durch rechtliche Hinweise anzuleiten (vgl. Bd. III Bl. 13f. = Bd. I, Bl. 137f. d. A.), wird die Sache - gegebenenfalls nach Fristsetzung für neuen Vortrag der Gesellschaft - erneut zu bescheiden haben.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einheitsgesellschaft nimmt die KG als Alleingesellschafterin die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH wahr. Diese Aufgabe obliegt bei der KG deren Komplementärin und mithin den Organen, die berufen sind, die Komplementärin zu vertreten, vgl. BGH II ZR 109/06 v. 16.07.2007 juris-Rdnrn. 8 und 9. Die vom Registergericht grundsätzlich angenommene Ausübung der Vertretung durch die Kommanditisten in ihrer Gesamtheit kommt hingegen nicht in Betracht, denn sie steht mit dem in § 170 HGB verankerten Ausschluss der Kommanditisten von der Vertretung der KG nicht in Einklang (vgl. dazu auch Gehrlein, BB 2007, 1914 ff. [BGH 16.07.2007 - II ZR 109/06][BGH 16.07.2007 - II ZR 109/06]).
Allerdings folgt daraus für den Streitfall nicht, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in vertretungsberechtigter Anzahl die beabsichtigte Satzungsänderung beschließen konnten. Denn diese Vertretung würde nur dann greifen, wenn die Satzung der KG für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der GmbH keine Sonderregelung trifft (vgl. dazu ebenfalls Gehrlein, a. a. O.).
Im Streitfall hat die Beschwerdeführerin die Satzung der KG vorgelegt (Bd. III, Bl. 9ff.). Nach Maßgabe von § 9 Nr. 6 der vorgelegten KG-Satzung ist die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementärin den Kommanditisten übertragen, die allerdings ihrerseits diese Geschäftsführungsbefugnis dem bei der Kommanditgesellschaft gebildeten Beirat übertragen. Über Bildung und Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats verhält sich § 11 des Kommanditvertrages.
Folglich oblag im Streitfall die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen bei der Beschwerdeführerin dem bei der KG gebildeten Beirat. Das Registergericht wird sich seitens der Beschwerdeführerin dessen Entscheidung vortragen und vorlegen lassen müssen, wobei diese der Form des § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG genügen muss. Sollte die GmbH, die zugleich stimmrechtslose Gesellschafterin der KG ist, vortragen, in der KG sei kein Beirat (mehr) bestellt, so würde allerdings die Satzungsänderung entweder von allen Kommanditisten zu treffen sein, wie das Registergericht bisher angenommen hat, § 9 Nr. 6 S. 1 der KG-Satzung; oder es müsste zugewartet werden, bis die KG wieder einen Beirat eingesetzt hat. Wie die tatsächlichen Verhältnisse sich insoweit gestalten, kann derzeit nicht beurteilt werden; auffällig ist, dass die Beschwerdebegründung zwar auf die Zuständigkeit des Beirats verweist, aber zu dessen Handeln und Entscheidung nichts vorträgt.
III.
Gegenüber dem Vorstehenden greift die Auffassung des Registergerichts nicht durch, auf die KG-Satzung könne nicht abgestellt werden, weil diese jederzeit und unabhängig von der Anmeldung der Änderungen zum Register geändert werden könne. Diese Erwägungen entbehren im Streitfall jeglicher Grundlage. Die GmbH ist - wie bereits angeführt - stimmrechtslose Mitgesellschafterin der KG und kennt als deren Geschäftsführerin deren Beschlusslage. Sie dürfte daher im Besitz der jüngsten Fassung der KG-Satzung sein und Kenntnis über die derzeit bestellten Beiratsmitglieder der KG und die Beschlüsse des Beirats haben. Dazu wird sich das Registergericht vortragen lassen müssen und kann bei verbleibenden Zweifeln deren Ausräumung durch Glaubhaftmachung gem. § 31 FamFG verlangen.
Auf einen - etwa entsprechend der künftigen Satzung der GmbH - noch zu bestimmenden Beirat der GmbH und dessen etwaige Beschlüsse kommt es für die vorliegend erst beabsichtigte Satzungsänderung der GmbH nicht an. Ihre Satzung in der im Sonderband der Registerakten (Bl. 37 ff.) enthaltenen Fassung von 1999 enthält nichts, das auf die vorliegend beabsichtigte Satzungsänderung Einfluss hätte.