Arbeitsgericht Osnabrück
Urt. v. 31.01.2001, Az.: 4 Ca 555/00
Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs mit dem Gesamtbetriebsrats; Unzulässigkeit eines Antrags wegen Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Einstellung des Betriebes durch Beendigung aller Arbeitsverhältnisse; Pflicht zum vollen Ausschöpfen des vorgesehenen Verfahrens für eine Einigung über den Interessenausgleich; Entscheidende Bedeutung der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der Abfindung ; Nachteilsausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit wegen Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Osnabrück
- Datum
- 31.01.2001
- Aktenzeichen
- 4 Ca 555/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGOSN:2001:0131.4CA555.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 3 BetrVG
- § 210 InsO
- § 10 KSchG
Fundstelle
- AiB 2001, 548-550 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2001
durch
den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden und
die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Masseanspruch in Höhe von 3.500,00 DM (i. W.: dreitausendfünfhundert Deutsche Mark) zusteht.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und der Beklagte zu 41 %.
- 4.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers gem. § 113 Abs. 3 BetrVG.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war seit September 1998 bei der Firma P. in deren Niederlassung C. als Produktionsleiter beschäftigt zu einem Bruttomonatseinkommen von 8.500,00 DM. Die Firma P. betrieb bundesweit die Auslieferung und Lagerung von Lebensmitteln, insbesondere der Tiefkühlkost. Der Hauptsitz der Firma war in O. Es gab 19 weitere Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik, in denen etwa 850 Mitarbeiter beschäftigt wurden. In der Niederlassung C. bestand ein Betriebsrat. Ferner bestand im Unternehmen der Firma P. ... ein Gesamtbetriebsrat.
Die Firma P. beantragte am 28.02.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 28.02.2000 - 38 IN 9/00 wurde der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Nach dem wichtige Kunden der Gemeinschuldnerin die Zusammenarbeit beendet hatten, fand Anfang März 2000 eine Versammlung statt, an der die Geschäftsleitung, der Gesamtbetriebsrat und der Beklagte teilnahmen. Dort wurde mitgeteilt, dass die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin eingestellt werden müsse und es voraussichtlich zu einer Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse kommen werde. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplanes erörtert. Mit Schreiben der ÖTV-Kreisverwaltung D., die zu diesem Zeitpunkt den Gesamtbetriebsrat vertrat, vom 29.03.2000 (Bl. 22 d.A.) wurden dem Beklagten namens und in Vollmacht des Gesamtbetriebsrates Entwürfe für einen Interessenausgleich und Sozialplan mit der Bitte übersandt, bis einschließlich 03.04.2000 Termine zu benennen, an denen die Verhandlungen aufgenommen werden könnten. Der erste Termin sollte noch in den ersten beiden Kalenderwochen des Monats April stattfinden. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates selbst wandte sich mit Faxschreiben vom 30.03.2000 (Bl. 36 d.A.) an den Beklagten und unterbreitete als Terminvorschläge für die Verhandlung eines Sozialplanes den 4., 5. oder 06.04.2000. Mit Faxschreiben vom 03.04.2000 (Bl. 37 d.A.) teilte der Gesamtbetriebsrat dem Beklagten mit, dass er "nach Ablaufen der Fristen heute die Rechtsanwältin ... S. mit der Wahrnehmung unserer rechtlichen Interessen beauftragt hat". Rechtsanwältin S. erklärte mit Schreiben vom 03.04.2000 (Bl. 39-41 d.A.) namens und in Vollmacht des Gesamtbetriebsrates die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert und beantragte die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens.
Am 27.04.2000 fanden -allerdings nicht im Rahmen einer Einigungsstelle- Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt, deren Grundlage die Entwürfe der ÖTV-Kreisverwaltung D. von Ende März 2000 waren. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls am 27.04.2000 wurde durch das Amtsgericht Osnabrück das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin am 27.04.2000 auf. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde ebenfalls gekündigt. Diese Kündigung ging dem Kläger am 29.04.2000 zu.
Am 08.09.2000 kam nach Verhandlungen der Einigungsstelle ein Sozialplan zustande, wegen dessen Inhalts auf Bl. 137-140 d.A. Bezug genommen wird. Der Sozialplan enthält eine Anrechnungsklausel für Ansprüche auf Nachteilsausgleich.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe mit den Kündigungen eine Betriebsänderung vorgenommen, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat versucht zu haben. Am 27.04.2000 sei neben der Höhe des Sozialplanvolumens auch streitig gewesen, ob dem Interessenausgleich eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter beigelegt werde. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund dessen ein Nachteilsausgleichsanspruch zustehe, wobei er ein Bruttomonatsgehalt für angemessen hält. Er meint ferner, bei dieser Forderung handele es sich um eine Masseverbindlichkeit, da die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen worden sei.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 09.10.2000 (Bl. 178 und 179 d.A.) gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Amtsgericht Osnabrück teilte mit Schreiben vom 01.11.2000 mit, es sei die Veröffentlichung der Anzeige nach § 208 InsO und die Zustellung an die Massegläubiger veranlasst worden.
Der Kläger beantragt,
- 1.
festzustellen, dass ihm ein Masseanspruch in Höhe von 8.500,00 DM zusteht,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die auf seinen festgestellten Masseanspruch entfallende Quote zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet,
nach Beendigung der Verhandlungen am 27.04.2000 sei bis auf eine Ausnahme über alle Punkte Einigkeit erzielt worden. Streitig sei allein die Frage gewesen, ob das Sozialplanvolumen konkret zu beziffern sei (so der Gesamtbetriebsrat) oder ob statt dessen das Sozialplanvolumen zu beschreiben sei als "der nach der Insolvenzordnung maximal zulässige Höchstbetrag" (so der Beklagte). Am Nachmittag des 27.04.2000 habe er sich erneut in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin aufgehalten. Das Mitglied des Gesamtbetriebsrates L. habe ihn bei dieser Gelegenheit angesprochen und ihm berichtet, der Gesamtbetriebsrat habe sich entschlossen, dem Vorschlag des Beklagten in der Frage der Formulierung des Sozialplanvolumens zuzustimmen. Herr L. habe noch einmal bekräftigt, dass Rechtsanwältin S. nun unterschriftsreife Verträge übersenden werde. Dies sei nicht geschehen. Das es letztlich nicht zu einem Vertragsschluss gekommen sei, sei allein auf das treuwidrige Verhalten des Gesamtbetriebsrates zurückzuführen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich sei allenfalls eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenzmasse anzumelden sei. Eine Betriebsänderung sei nämlich nicht in der Entlassung der Arbeitnehmer zu sehen, sondern in der Betriebsstilllegung nach Beendigung der Kundenbeziehungen Ende Februar 2000.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, hinzugenommen.
Gründe
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist ein Zugriff auf die Insolvenzmasse ausgeschlossen, so dass ein Leistungsantrag nicht möglich ist. Auch ein unbezifferter Klagantrag ist im Rahmen des § 113 III BetrVG zulässig (BAG AP Nr. 7 zu § 113 BetrVG 1972).
Der Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse daran, im Wege einer Leistungsklage einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat nach § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot zur Folge, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Danach ist es jedem Gläubiger untersagt, eine vor der Anzeige entstandene Masseverbindlichkeit zwangsweise durchzusetzen (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand November 2000, § 210 RdNr. 5 ff.). Auch wenn der Kläger hier nur noch die Auszahlung der entsprechenden Verteilungsquote verlangt, würde die Titulierung dieses Anspruchs seine Rechtsstellung nicht verbessern. Diesen Titel könnte er nicht verwerten, sondern müsste ohnehin das Berichtigungsverfahren durch den Beklagten abwarten.
2.
Der Klagantrag zu 1) ist teilweise, nämlich in Höhe von 3.500,00 DM, begründet.
Dem Kläger steht ein Nachteilsausgleichsanspruch in dieser Höhe gem. § 113 Abs. 3 und Abs. 1 BetrVG i. Verb. m. § 10 KSchG zu. Der Beklagte hat eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat versucht zu haben. In Folge dieser Maßnahme ist der Kläger auch entlassen worden.
a)
Die am 27.04.2000 vorgenommene Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer stellt eine Betriebsstilllegung i. S. des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG und damit eine Betriebsänderung dar. Eine Betriebsstilllegung setzt voraus, dass die zwischen Arbeitgeber und Belegschaft bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft in der ernstlichen Absicht aufgelöst wird, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder für unbestimmte Zeit aufzugeben (Richardi, BetrVG 7. Aufl., § 111 RdNr. 50 m. w. Rechtsprechungsnachweisen"). Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu. Die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse führt letztlich zur Einstellung des Betriebs.
Im übrigen kann eine Betriebseinschränkung i. S. v. § 111 BetrVG auch durch reinen Personalabbau erfolgen, soweit bestimmte quantitative Dimensionen erreicht werden (vgl. Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 6. Aufl., § 111 RdNr. 47 ff. m.w.N.).
b.
Der Beklagte hat die Betriebsänderung vorgenommen, ohne einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat versucht zu haben. Der Beklagte hat den Gesamtbetriebsrat zwar erstmals Anfang März 2000 über eine geplante Stilllegung des Betriebs der Gemeinschuldnerin unterrichtet. Es haben auch am 27.04.2000 Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat stattgefunden, wobei bereits ein Vertragsentwurf für einen Interessenausgleich und Sozialplan vorlag. Ein schriftlicher Interessenausgleich ist an diesem Tag aber nicht abgeschlossen worden. Die Verhandlungen über den Interessenausgleich waren daher am 27.04.2000 noch nicht abgeschlossen. Dies war dem Beklagten auch bekannt, als er nach Eröffnung des Insolvenzverfahren am Nachmittag des 27.04.2000 die Kündigungsschreiben an die Arbeitnehmer abgesandt hat. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich der Beklagte und der Gesamtbetriebsrat bereits so weit einig waren, dass eine Vertragsunterzeichnung unmittelbar bevorstand und das spätere Verhalten des Gesamtbetriebsrates als treuwidrig anzusehen wäre. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Erklärung des Gesamtbetriebsratsmitglieds L. vom 27.04.2000 berufen. Denn dieser war nicht der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates und damit nicht der Vertreter des Gesamtbetriesrates, § 51 Abs. 1 BetrVG i. Verb. m. § 26 Abs. 3 BetrVG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Arbeitgeber das für eine Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen, um das Entstehen eines Anspruchs gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zu verhindern. Führen die Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keinem Ergebnis, hat der Arbeitgeber von sich aus die Einigungsstelle anzurufen. Ist das Einigungsverfahren noch nicht abgeschlossen, darf er keine vollendeten Tatsachen schaffen (so BAG vom 18.12.1984 - AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972). Vorliegend war objektiv am 27.04.2000 kein Interessenausgleich vereinbart worden. Darüber hinaus fehlte noch die Schriftform, die Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BAG vom 09.07.1985 und vom 20.04.1994 - AP Nr. 13 und 27 zu § 113 BetrVG 1972).
Ob der Beklagte schuldhaft den Versuch eines Interessenausgleichs im dargestellten Sinne unterlassen hat, ist unerheblich (Richardi, § 113 RdNr. 24 m.w.N.).
c.
Der Kläger ist infolge der Betriebsänderung, nämlich der Betriebsstilllegung bzw. des Personalabbaus, entlassen worden. Es besteht insoweit der erforderliche Ursachenzusammenhang.
d.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Abfindung in Höhe von 3.500,00 DM angemessen. § 113 Abs. 1 BetrVG verweist hinsichtlich der Bemessung der Abfindung auf § 10 KSchG, so dass dessen Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind. Demnach kann die Abfindung bis auf das zwölffache eines Monatsverdienstes bestimmt werden und ggfs. bei älteren Arbeitnehmern und einem längeren Bestand des Arbeitsverhältnisses auf bis zu achtzehn Monatsverdienste festgesetzt werden. Insbesondere aus § 10 Abs. 2 KSchG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Abfindung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter entscheidende Bedeutung zukommen. Vorliegend hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Gemeinschuldnerin seit September 1998 und damit nicht einmal zwei volle Jahre bestanden. Insbesondere in Anbetracht der relativ kurzen Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Gemeinschuldnerin ist deshalb die Abfindung nicht auf den vom Kläger für angemessen erachteten Betrag von 8.500,00 DM festzusetzen, sondern lediglich auf 3.500,00 DM.
e.
Beim Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.. Denn die Kündigung sämtlicher Angestellter ist eine Handlung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Der Beklagte hat erst am Nachmittag des 27.04.2000 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigungsschreiben ausgefertigt und abgesandt. Durch diese Massenentlassung hat er die Betriebsänderung durchgeführt. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Betriebsstilllegung und damit die Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG sei bereits Ende Februar 2000 durchgeführt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag sein, dass der Beklagte, bzw. die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluss gefaßt hat, den Betrieb der Gemeinschuldnerin einzustellen. Zur Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft ist es aber erst nach Ausspruch der Kündigungen vom 27.04.2000 gekommen. Ferner hat der Beklagte selber vorgetragen, dass die Betriebsstilllegung erst Gegenstand des Interessenausgleichs sein sollte. Zudem war in § 1 des Vertragsentwurfs zum Interessenausgleich (Bl. 24 d. A.) vorgesehen, die Betriebstätigkeit zum 30.04.2000 einzustellen. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen Einfügungen des Beklagten im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich vom 27.04.2000. Schließlich ergibt sich auch aus einem Schreiben des Beklagten vom 03.04.2000 (Bl. 131 und 132 d. A.), dass in bestimmten Niederlassungen Betriebstätigkeiten noch bis zum 30.04.2000 fortgeführt wurden. Von einer vollständigen Betriebsschließung zu einem früheren Zeitpunkt kann auch deshalb nicht ausgegangen werden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
Der Streitwert ist gem. den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO auf den vom Kläger für angemessen gehaltenen Abfindungsbetrag von 8.500,00 DM festgesetzt worden.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 8.500,00 DM festgesetzt.