Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.07.2016, Az.: 1 Ws 323/16 (StrVollz)

Aufschiebende Wirkung von Rechtsbeschwerden von Vollzugsbehörden

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.07.2016
Aktenzeichen
1 Ws 323/16 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 22519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0714.1WS323.16STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 30.05.2016 - AZ: 23 StVK 205/16

Amtlicher Leitsatz

Rechtsbeschwerden von Vollzugsbehörden gegen gerichtliche Entscheidungen in Strafvollzugssachen haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor:

Der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 wird gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Die JVA S. hat es mit Verfügung vom 4. März 2016 abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspel und Hornhauthobel) zum Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt nicht vereinbar sei.

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2016 hat sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die Strafvollstreckungskammer möge die Antragsgegnerin verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er hat sich unter anderem darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug sei ihm der Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte gestattet gewesen. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über das Begehren auf Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6. Juni 2016 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbeschwerde vom 20. Juni 2016, die am 27. Juni 2016 beim Landgericht Hildesheim einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hildesheim aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin beantragt, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 ist zulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung. Die gilt auch, soweit durch die Vollzugsbehörde eine Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer angefochten wird, mit der - wie hier - einem Verpflichtungsantrag eines Gefangenen stattgegeben worden ist. Die Vollzugsbehörde hat mithin einen solchen den Gefangenen begünstigenden Beschluss auch dann auszuführen, wenn sie gegen diesen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, es sei denn, das Oberlandesgericht setzt den Vollzug der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 8/16, ; OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 373/08, StraFo 2009, 305 [OLG Karlsruhe 10.02.2009 - 2 Ws 373/08]; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 1980 - 3 Ws 386/80, ; Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 98; Laubenthal, in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13). Soweit teilweise vertreten wird, die Vorschrift des § 116 Abs. 3 StVollzG sei auf den Antragsteller belastende und folglich auch von diesem angegriffene Entscheidungen beschränkt (OLG Bremen, Beschluss vom 17. März 1983 - Ws 56/83, NStZ 1983, 527; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 7), steht dem der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der JVA S. auf Aussetzung des Vollzuges statthaft. Zudem ist dem Erfordernis einer gemeinsam mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges eingelegten Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, ; Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 98) Genüge getan. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat als das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. Laubenthal, in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Bei der Prüfung, ob der Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist, hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Gefangenen einerseits und den Interessen des Vollzugs andererseits stattzufinden (Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 98). Dabei sind die Folgen, die einträten oder eintreten könnten, wenn die angefochtene Entscheidung zunächst vollzogen würde, im Rechtsbeschwerdeverfahren später jedoch aufgehoben würde, den Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zunächst nicht umgesetzt würde, später aber die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen würde. Maßgeblich kommt es darauf ob, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereiteln oder wesentlich erschweren würde (OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, ; Laubenthal, in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13). Auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, ).

b) Diese Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass der Vollzug des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 bis zu einer Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist.

Das Interesse der JVA S., jedenfalls zunächst nicht erneut über den Antrag des Gefangenen auf Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte befinden zu müssen, hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers auf Aushändigung der Utensilien. Denn der Antragsteller ist nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Gerätschaften angewiesen. Die JVA S. hat vorgetragen, dass ihm zur Hornhautentfernung ein "Bimsstein" überlassen werden könne und der Gefangene zudem die Möglichkeit habe, die Arztsprechstunde aufzusuchen, so dass ihm bei festgestellter medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden könne. Der Antragsteller erfährt somit dadurch, dass ihm bis auf weiteres die Hornhautbearbeitungsgeräte nicht ausgehändigt werden, keinen bedeutsamen Nachteil. Auf der anderen Seite könnte die Antragsgegnerin, wenn sie den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ausführte und über die Herausgabe der Hornhautbearbeitungsgeräte unter Beachtung der von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss dargelegten Rechtsauffassung entschiede, möglicherweise verpflichtet sein, dem Antragsteller die Hornhautbearbeitungsgeräte herauszugeben. Damit wäre nach der hier vorzunehmenden vorläufigen summarischen Beurteilung ein nicht unerhebliches Risiko für die Sicherheit in der Anstalt verbunden, weil die Antragsgegnerin vorträgt, dass die Gerätschaften über scharfkantige Metalleinsätze verfügten, welche zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Hinzu kommt, dass die Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht von vornherein als unbegründet erscheint.

Damit überwiegen die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegend so eindeutig dem einstweiligen Besitzinteresse des Antragstellers, dass der Vollzug der mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der vorliegende Beschluss keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt (§ 121 Abs. 1 StVollzG). Der Gebührentatbestand der Nr. 3830 KV-GKG erfasst nur Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 Abs. 2 StVollzG, denn insoweit liegt - wie sich aus § 114 Abs. 3 StVollzG ergibt - ein selbstständiges Verfahren vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit Beschlüsse über die Aussetzung des Vollzugs mit einer Rechtsbeschwerde angefochtener Strafkammerentscheidungen mit Kostenentscheidungen versehen hat (OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, ), hält er hieran nicht fest.