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Abschnitt 5 RL ZRN-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie "Zukunftsregionen in Niedersachsen")
Redaktionelle Abkürzung
RL ZRN-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderungen aus EFRE-Mitteln und aus ESF+-Mitteln betragen 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 60 % im Programmgebiet ÜR. In Abweichung zu Satz 1 sind die zulässigen Beihilfehöchstgrenzen zu beachten, dabei dürfen die Höchstsätze nach Satz 1 jedoch nicht überschritten werden.

Vorhaben können auch gebietsübergreifend (SER/ÜR) durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.

5.3 Die Untergrenze für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben liegt bei einem Betrag von 100 000 EUR je Projekt. Für Gutachten, vorbereitende Machbarkeitsstudien und Konzepte gilt eine Untergrenze von 25 000 EUR je Vorhaben.

5.4 Der Durchführungszeitraum für Vorhaben ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann mit Zustimmung des Fachreferats des programmverantwortlichen Ressorts in begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel sechs Monate vor Projektende) und positiver inhaltlicher Bewertung eine Verlängerung gewähren.

5.5 Soweit bei den Fördergegenständen eine beabsichtigte Zuwendung nach diesen Richtlinien eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes:

  • Fördergegenstand 2.1.1.1:

    Eine Freistellung nach den Artikeln 25, 26, 27 und 29 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.1.2:

    De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.1.3:

    Eine Freistellung nach Artikel 56 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.1.4:

    De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.2.1:

    Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei Netzwerk-Projekten nach Artikel 27 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artkel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.2.2:

    Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei Pilot- und Demonstrationsvorhaben nach den Artikeln 25, 41 und 48 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.3:

    Eine Freistellung nach Artikel 53 Abs. 2 Buchst. b AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden

  • Fördergegenstand 2.1.4.1:

    De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.4.2:

    De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung erbringen. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.4.3:

    De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.4.4:

    De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.5:

    De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

  • Fördergegenstand 2.1.6:

    Eine Freistellung nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.

5.6 Bei der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe 1:

In Projekten mit einer Finanzierung aus Mitteln des ESF+ sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Personal- und Honorarausgaben,

  • Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten).

Für die förderfähigen Restkosten wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.

Fallgruppe 2:

In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben bis 200 000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig:

  • Investive Ausgaben,

  • Personalausgaben,

  • Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten),

  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten,

  • Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen,

  • Ausgaben für Verbrauchsgüter, Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte) und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände,

  • Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc. zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind.

Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Teilauszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem abschließenden Verwendungsnachweis über das Vorhaben.

Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

Fallgruppe 3:

In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200 000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig:

  • investive Ausgaben,

  • Personalausgaben,

  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten,

  • Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen,

  • Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc. zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind.

Sind in einem Projekt Personalausgaben enthalten, wird zur Deckung indirekter Ausgaben nach Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten Personalausgaben gewährt. Enthält ein Projekt hingegen keine Personalausgaben wird nach Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 7 % der direkten förderfähigen Ausgaben gewährt.

Für alle drei Fallgruppen gilt, dass die Bedingungen für die Anerkennung von Personalausgaben und von Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen durch gesonderten Erlass der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ festgelegt werden.

5.7 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen,

  • Umsatzsteuer, sofern die Gesamtausgaben 5 Mio. EUR einschließlich Umsatzsteuer übersteigen,

  • Grunderwerb.

Ebenfalls nicht förderfähig sind Vergütungen und Zulagen für Teilnehmende an ESF+-Maßnahmen.

5.8 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)