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Abschnitt 2 NBhVOFrühURdErl - 2. Krebsvorsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung (Nummern 2.1 bis 2.3) sind nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - einmal pro Jahr beihilfefähig. Entsprechende Untersuchungen können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannte Lebensalter erreicht wird, in Anspruch genommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige Intervalle festgelegt sind, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.

2.1
Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Frauen durchgeführt werden

Im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust sind Aufwendungen für

  • klinische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.1),

  • zytologische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.2) und

  • die Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust - Mammografie-Screening - (siehe Nummer 2.1.3)

beihilfefähig.

2.1.1
Klinische Untersuchungen

In Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau sind im Rahmen der klinischen Untersuchungen Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:

2.1.1.1
ab dem Alter von 20 Jahren

  • gezielte Anamnese,

  • Spiegeleinstellung der Portio,

  • Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervikalkanal, in der Regel mit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal),

  • Fixierung des Untersuchungsmaterials für die zytologische Untersuchung,

  • bimanuelle gynäkologische Untersuchung,

  • Befundmitteilung (auch zur Zytologie) mit anschließender diesbezüglicher Beratung,

  • Inspektion der genitalen Hautregion;

2.1.1.2
ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich

  • Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung,

  • Inspektion der entsprechenden Hautregion.

2.1.2
Zytologische Untersuchungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials.

2.1.3
Mammografie-Screening

Aufwendungen aus Anlass der Inanspruchnahme von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust sind grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des 70. Lebensjahres, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der klinischen Untersuchungen bleibt unberührt. Wurde nach Angabe der Frau innerhalb der letzten 12 Monate vor Erreichen des Alters von 50 Jahren bereits aus anderen Gründen eine Mammografie durchgeführt, sind Aufwendungen für die Leistungen des Mammografie-Screenings frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Mammografie beihilfefähig.

2.2
Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Männern durchgeführt werden

Ab dem Alter von 45 Jahren sind im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales Aufwendungen für folgende Leistungen im Rahmen der klinischen Untersuchungen beihilfefähig:

  • gezielte Anamnese,

  • Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale,

  • Abtasten der Prostata vom After aus,

  • Palpation regionärer Lymphknoten,

  • Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung.

2.3
Früherkennungsuntersuchungen, die bei Frauen und Männern durchgeführt werden

Beihilfefähig sind im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchgeführt werden, Aufwendungen für

  • Untersuchungen auf Hautkrebs (siehe Nummer 2.3.1),

  • Untersuchungen auf kolorektales Karzinom (siehe Nummer 2.3.2).

2.3.1
Hautkrebs

Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs sind für Frauen und Männer ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr beihilfefähig, und zwar für

  • die gezielte Anamnese,

  • die visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines,

  • die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und

  • die Dokumentation (ausgenommen Videodokumentation).

Aufwendungen für eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.

2.3.2
Kolorektales Karzinom

Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen sind für Frauen und Männer wie folgt beihilfefähig:

  • für Frauen:

    Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind Aufwendungen für die jährliche Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl beihilfefähig. Ab dem Alter von 55 Jahren sind zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien oder Aufwendungen für einen Test auf occultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.

  • für Männer:

    Ab dem Alter von 50 Jahren sind die Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms beihilfefähig. Alternativ zur Durchführung einer Koloskopie sind ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Aufwendungen für die Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl einmal pro Jahr und ab dem Alter von 55 Jahren alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.