Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.02.2001, Az.: 3 A 3138/99

Höhe der Anhebung der Versorgungsbezüge; Maßnahmen und Regelungen der Kirche; Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten; Rechtsverhältnis von Beamten/ Seelsorgern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften; Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis; Vorliegen einer "verkappten Statusklage"; Verstoß gegen höherrangiges staatliches Recht; Verletzung des Willkürverbots

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
13.02.2001
Aktenzeichen
3 A 3138/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2001:0213.3A3138.99.0A

Fundstellen

  • NVwZ 2001, 953-954 (Volltext mit red. LS)
  • ZevKR 2002, 600-604

Verfahrensgegenstand

Kirchenbeamtenrechtliche Versorgung

Prozessführer

Oberstudienrat im Kirchendienst i. R. ...

Prozessgegner

Evangelisch-Lutherische Landeskirche ...

Redaktioneller Leitsatz

Eine Streitigkeit über die Anhebung der Versorgungsbezüge und die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Folgen im Rahmen des Dienstverhältnisses ist rein vermögensrechtlicher Natur. Es handelt sich hierbei nicht um eine "verkappte Statusklage", weil hier nicht über die Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Amts- oder Dienstverhältnisses - wofür allein die Kirchengerichte zuständig wären - zu entscheiden ist.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2001
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rudolph als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine im Jahr 1998 erfolgte Anhebung seiner Versorgungsbezüge um 0,5 % anstelle der durch Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 festgelegten 1,5 %. Er wurde, während er insgesamt bis Ende Juli 1973 zur unterrichtlichen Tätigkeit an der ... Schule in ... beurlaubt war, im Mai 1966 unter Berufung in das niedersächsische Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt; seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte im Juni 1971. Während der Zeit seiner Beurlaubung schloss er mit der damaligen Trägerin der ... Schule, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde in ... am 02.07.1971 einen Dienstvertrag, dessen § 8 lautete:

Soweit Vereinbarungen zur Gewährung eines Anspruchs auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für niedersächsische Landesbeamte geltenden Bestimmungen getroffen werden, gelten diese nur für die Dauer des bestehenden Anstellungsverhältnisses.

2

In einer am 29.07.1971 vom Landeskirchenamt genehmigten Zusatzvereinbarung vom 03.07.1971 wurde als neue Fassung des § 5 des Dienstvertrages festgelegt:

Die ev.-luth. Kirchengemeinde sichert Herrn ... vom 15.10.63 an einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für niedersächsische Landesbeamte jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften zu. Der Anspruch erlischt, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgung oder eine Abfindung oder Hinterbliebenenversorgung aufgrund eines Beamtenverhältnisses im öffentlichen Dienst gewährt wird oder das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet (§ 35 NBG). Eine etwaige Sozialversicherung und ggf. die Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3

Auf seinen Antrag vom 04.06.1973 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 1973 aus dem Schuldienst des Landes Niedersachsen entlassen und mit Wirkung vom 01.08.1973 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberstudienrat i.K. ernannt; er blieb weiterhin als Lehrkraft an der ... Schule in ... eingesetzt. Aus dem bekleideten Amt eines Oberstudienrates i. K. wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.01.1994 in den Ruhestand versetzt.

4

Nachdem die Niedersächsische Versorgungskasse dem Kläger im September 1998 mitgeteilt hatte, dass seine Versorgungsbezüge im Vergleich zur staatlichen Versorgungsregelung in geringerem Maße angehoben worden seien, erhob der Kläger gegenüber dem Landeskirchenamt mit zwei Schreiben vom 28.10.1998 und vom 14.11.1998 "Einspruch" und führte zur Begründung an, bei seinem Übertritt vom Staatsdienst in den Kirchendienst sei ihm vertraglich eine Besoldung und Versorgung nach dem niedersächsischen Besoldungsgesetz zugesichert worden. Diesen Vertrag könne die Beklagte nicht einseitig aufheben. Das Landeskirchenamt habe mit Schreiben vom 16.07.1973 erklärt, dass sich seine dienstrechtliche Stellung als Kirchenbeamter nach Bestimmungen richten werde, die im Wesentlichen an die Regelungen des Landes (Niedersachsen) angeglichen seien und dass sich während der Dauer seines Kirchenbeamtenverhältnisses keine Schlechterstellung gegenüber seinem jetzigen Status ergeben würde. Durch Bescheid vom 08.12.1998 lehnte das Landeskirchenamt den Antrag des Klägers ab, weil sich die Rechtsverhältnisse des Klägers seit seiner Ernennung zum Kirchenbeamten nicht mehr nach dem Dienstvertrag sondern nach den Kirchenbeamtengesetzen richten würden. Den hiergegen mit Schreiben vom 18.12.1998 erneut eingelegten "Einspruch" des Klägers wies das Landeskirchenamt mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.1999 zurück. Die gesetzliche Grundlage für die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers sei das Kirchengesetz über die Anpassung von Bezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Landeskirche vom 05.07.1998. Die 1973 seitens des Landeskirchenamtes gemachten Ausführungen zu einer Schlechterstellung gegenüber niedersächsischen Landesbeamten hätten missgedeutet werden können, was ausdrücklich bedauert werde. Tatsächlich hätten sie jedoch nur die Sachlage wiedergeben können, die nach dem damaligen Stand der Gesetzeslage bestanden habe. In die Gesetzgebungskompetenz des Kirchengesetzgebers habe nicht eingegriffen werden sollen und können. Die finanzielle Situation der Kirchen erfordere Einsparungen, die in geringerem Maße auch durch ein Zurückbleiben der Besoldungen. Versorgungsbezüge und Vergütungen erreicht werden müssten.

5

Am 16.04.1999 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Sein 1973 erfolgter Wechsel in den Kirchendienst sei vor dem Hintergrund des 1971 geschlossenen Dienstvertrages erfolgt, wonach seine lebenslangen Versorgungsansprüche denjenigen niedersächsischer Landesbeamter entsprechen sollten. Er habe ausdrücklich erwähnt, dass sein Übernahmeantrag nur gelte, sofern sein Rechte gewahrt blieben, die er als Landesbeamter erworben habe. Ihm sei zugesagt worden, dass seine Rechte nicht geschmälert würden. Diese Aussage sei als weiterhin wirksame - zumindest vertragliche - Zusicherung zu verstehen.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1999 zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung des für niedersächsische Landesbeamte geltenden Rechts zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und verweist darauf, die vermeintliche Zusage sei lediglich ein Hinweis, dass die statusrechtliche Stellung eines Kirchenbeamten nach der seinerzeit geltenden Rechtslage im Wesentlichen der Stellung eines Landesbeamten entspreche. Dieser Hinweis habe nicht in die Kompetenz des Kirchengesetzgebers eingreifen können und sollen; er habe sich nicht auf die Höhe der Besoldung bezogen und kein künftiges Verhalten des Dienstherrn in Aussicht gestellt. Die Regelungen des 1971 geschlossenen Dienstvertrages seien mit der Berufung des Klägers in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit erloschen. Eine Zusicherung, wie sie der Kläger verstanden wissen wolle, sei nach dem einschlägigen Kirchenrecht rechtlich unbeachtlich.

9

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Versorgung ab dem 01.01.1998 unter Anwendung der für die niedersächsischen Landesbeamten geltenden Besoldungssätze, weshalb der Bescheid vom 08.12.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 19.03.1999 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

11

Die Klage ist zulässig; für sie ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten dann gegeben, wenn für Maßnahmen und Regelungen der Kirche entweder eine ausdrückliche oder zumindest eine stillschweigende Zuweisung an die staatlichen Gerichte erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 - 2 C 38.81 - und - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2582 f. und BVerwGE 66, 241, 247, 249 [BVerwG 25.11.1982 - BVerwG 2 C 21/78] f.; BVerfG, Beschlüsse vom 01.06.1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, 2569 und vom 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, 2569 f; zustimmend: OVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2000 - 5 L 4691/99 -; Listl, Staatliche und kirchliche Gerichtsbarkeit, DÖV 1989, 409, 419). Nach § 135 Satz 2 BRRG bleibt es den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, für die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger die Vorschriften über den Verwaltungsrechtsweg für anwendbar zu erklären. Eine solche Rechtswegzuweisung ist mit § 79 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274) für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gegeben. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der 1998 erfolgten Anhebung der Versorgungsbezüge und die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Folgen. Diese Streitigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses ist rein vermögensrechtlicher Natur. Es handelt sich insbesondere nicht um eine "verkappte Statusklage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1994 - 2 C 23.92 -, BVerwGE 95, 379-383; OVG Münster, Urteil vom 23.09.1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393-394), weil hier nicht über die Veränderung oder Beendigung eines kirchlichen Amts- oder Dienstverhältnisses - wofür allein die Kirchengerichte zuständig wären - als Vortrage einer versorgungsrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden ist. Für die vorliegende Klage ist deshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben (im Ergebnis ebenso: von Mangoldt/Klein/von Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz. Bd. 14, 3. Aufl. 1991, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 263; von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AÖR 112 (1987), 623, 649; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, 379 f.; OVG Lüneburg, Urteile vom 11.12.1990 - 5 A 245/87 - und vom 11.04.2000 - 5 L 4691/99 -).

12

Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung höherer als der in Art. 2 des Kirchengesetzes über die Anpassung von Bezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Landeskirche 1998 (vom 05.07.1998, Kirchl. Amtsbl. Hannover 1998, 93) festgelegten Versorgungsbezüge hat. Nach dieser Vorschrift wurden die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.01.1998 um 0,5 % erhöht, während zeitgleich die Versorgungsbezüge der niedersächsischen Landesbeamten durch Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (vom 06.08.1998, BGBl. 1998, 2026) um 1,5 % angehoben wurden. Die dem Kläger rückwirkend zum 01.01.1998 gewährten Versorgungsbezüge entsprechen den kirchenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger selbst stellt dies nicht in Frage. Entgegen seiner Auffassung sind die zu Grunde liegenden kirchenrechtlichen Regelungen bindend und verstoßen nicht gegen höherrangiges staatliches Recht.

13

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 28.11.1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, 1041 und vom 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, 2569, 2570) sowie der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG. Urteile vom 15.12.1967 - 6 C 68.67 -, BVerwGE 28, 345, 351, vom 25.10.1968 - 6 C 1.65 -, BVerwGE 30, 326, 332, vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 250, vom 25.11.1982 - 2 C 31.81 -, NJW 1983, 2582, 2583; OVG Münster, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des "öffentlichen Dienstes" als Bestandteil der Staatsverwaltung, nicht jedoch für kirchenrechtliche Dienstverhältnisse. Die Rechtsgültigkeit der angegriffenen kirchenbesoldungsrechtlichen Regelung hängt auch nicht von der Übereinstimmung der kirchenrechtlichen Bestimmungen mit entsprechenden Normen des staatlichen Beamtenrechts ab. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze geben keinen Maßstab dafür ab, weil sie nicht höherrangig sind und nicht zu den für alle geltenden Gesetzen i.S.d. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1967 - 6 C 68.67 -, BVerwGE 28, 345, 349; OVG Münster, a.a.O.). Ob sonstige staatliche Rechtssätze als für alle geltende Gesetze - deren Befolgung die staatlichen Gerichte zu prüfen haben - kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ebenfalls betreffen, kann offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 249 f.); denn jedenfalls ist keine Verletzung derartiger staatlicher Rechtssätze erkennbar.

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Die vermögensrechtlichen Auswirkungen der im Vergleich zu niedersächsischen Landesbeamten um einen Prozentpunkt geringeren Versorgungserhöhung für Kirchenbeamte verletzen auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 GG. Die durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie der Religionsgesellschaften beinhalten nicht nur, dass die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen, sondern auch, dass die Kirchen- und Religionsgemeinschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind sowie welche Rechte und Ansprüche diese im Einzelnen gegen den Dienstherrn haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 243; OVG Münster, a.a.O.). Das Selbstbestimmungsrecht enthält auch die Regelungskompetenz zur Festlegung der Besoldung, weil sie der finanziellen Sicherstellung des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses dient, damit auf einem sachlichen Grund beruht und jedenfalls nicht willkürlich ist. Die im Vergleich zur Erhöhung der staatlichen Versorgungsbezüge um einen Prozentpunkt geringer ausgefallene Erhöhung der kirchenbeamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und die damit verbundene erstmalige "Abkopplung" vom Besoldungs- und Versorgungsrecht des Landes Niedersachsen verstößt ferner nicht unter Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen staatliche Rechtssätze. Denn die Versorgungsbezüge des Klägers genügen den Mindestanforderungen sozialer Sicherung, wie sie im staatlichen Bereich gelten (vgl. zum Ruhegehalt OVG NW, Urteil vom 14.11.1986 - 5 A 860/86 -).

15

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei anlässlich seines Übertritts in den Kirchenbeamtendienst - durch den am 03.07.1971 vereinbarten Zusatz zum Dienstvertrag vom Vortag sowie durch die Erklärung des Landeskirchenamtes vom 16.07.1973 - rechtlich verbindlich zugesagt worden, dass er zeit Lebens finanziell nicht schlechter als ein vergleichbarer niedersächsischer Landesbeamter gestellt werde. Abgesehen davon, dass - wie die Beklagte rechtlich zutreffend ausführt - eine solche Zusage wegen §§ 2, 3 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (vgl. zuletzt Kirchengesetz vom 09.01.1998, Kirchl. Amtsbl. Hannover 1998, 26) i.V.m. § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam wäre, weil die Höhe der dem Kläger gesetzlich zustehenden Versorgung allein durch die Kirchenversorgungsgesetze festgelegt wird, liegt bereits deshalb keine für die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers verbindliche Zusage vor, weil die Zusatzvereinbarung vom 03.07.1971 gemäß § 8 des Dienstvertrages vom 02.07.1971 auf die Dauer des bestehenden Anstellungsverhältnisses befristet war und daher mit der Übernahme des Klägers in das Kirchenbeamtenverhältnis erlosch. Selbst wenn dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 16.07.1973 ein Zusicherungsgehalt entnommen werden kann, wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die dienstrechtliche Stellung des Klägers ausschließlich nach dem geltenden Kirchenbeamtenrecht richten werde; dieses sei im Wesentlichen dem niedersächsischen Beamtenrecht angeglichen, woraus keinesfalls die Zusicherung entnommen werden könnte, dass Kirchen- und Landesbeamtenrecht in vollem Umfang identisch sein und dauerhaft bleiben müssen. Die Aussage, für die Dauer des Kirchenbeamtenverhältnisses würde sich keine Schlechterstellung gegenüber dem jetzigen Status des Klägers ergeben, steht dem nicht entgegen. Denn der beamtenrechtliche Status des Klägers als Oberstudienrat im Ruhestand (vgl. zum Begriff des Amtes im statusrechtlichen Sinne: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1998, Rn 48 f; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 6 Rn 9; GKÖD-Summer, Beamtenrecht des Bundes und der Länder. Stand: 06/00, § 6 BBG Rn 24) wird durch eine geringfügig höhere oder geringere Anhebung der Versorgungsbezüge im Vergleich zu denjenigen von Beamten eines anderen bzw. früheren Dienstherrn überhaupt nicht berührt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Dr. Rudolph