Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.02.2019, Az.: 2 Ss(OWi) 33/19
Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch für Fortsetzungstermin
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.02.2019
- Aktenzeichen
- 2 Ss(OWi) 33/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 44582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cloppenburg - 29.11.2018
Rechtsgrundlage
- StPo § 344
Redaktioneller Leitsatz
Der Angeklagte kann vom persönlichen Erscheinen entbunden werden, wenn von ihm kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten ist.
Ist für den Hauptverhandlungstermin das persönliche Erscheinen des Angeklagten aufgehoben worden, so gilt dies auch für Fortsetzungstermin, sofern das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 29.11.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Bei einer Geldbuße bis zu 100 € kommt die Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht.
Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch die Verwerfung des Einspruches kann nicht festgestellt werden:
Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012, 3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).
Hier war es allerdings so, dass das Amtsgericht für den Fortsetzungstermin das persönliche Erscheinen des Betroffenen ausdrücklich angeordnet hatte.
Soweit ein Betroffener rügt, dass einem -hier vom Betroffenen erneut gestellten- Entbindungsantrag nicht stattgegeben worden sei, bedarf es im Rahmen einer solchen Rüge der genauen Darlegung der Einzelumstände, so zum Beispiel aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptforderung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war (vergleiche Thüringer OLG, VRS 106, 299; OLG Hamm, VRS 113. Bd., 439; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 48 b).
Daran fehlt es hier.
Es wird nämlich schon der Beschluss vom 26.11. 2018 nicht vollständig wiedergegeben, insbesondere nicht, dass einem gestellten Beweisantrag nachgegangen werden sollte. Auch dessen Inhalt wird nicht mitgeteilt. Ein Verweis auf Anlagen ist in diesem Zusammenhang unzulässig (vergleiche nur KG, 3 Ws B 287/18, Beschluss vom 5.12.2018, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 21). Es fehlt somit an einer vollständigen Darlegung der Beweislage, so dass der Senat nicht allein anhand der Begründung des Rechtsmittels prüfen kann, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlerhaft war.
Zwar macht der Betroffene geltend, er hätte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und auf dem Messfoto sei der Fahrer nicht abgebildet. Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptforderung kein Erkenntnisgewinn zu erzielen gewesen wäre. So ist zum Beispiel denkbar, dass Gegenstand der Beweiserhebung eine Gegenüberstellung des Betroffenen mit einem Zeugen, der den Betroffenen zur Tatzeit weit entfernt vom Tatort gesehen haben soll, ohne diesen namentlich zu kennen, hätte sein sollen. Bereits diese Überlegung zeigt, dass einer näheren Darlegung der Beweislage bedurft hätte.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.