Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.06.2002, Az.: 12 B 2683/02

Asylfolgeantrag; Einreise; Flughafen; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.06.2002
Aktenzeichen
12 B 2683/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das für das Klageverfahren eines Asylfolgeantragstellers örtlich zuständige Gericht der Hauptsache ist zugleich das örtlich zuständige Gericht fü den vorläufigen Rechtsschutz bei sog. Flughafenverfahren (auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland)

Gründe

1

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Gericht ist gemäß §§ 123 Abs. 2, 52 Nr. 2 S. 3 VwGO, 71 Abs. 7 S. 1 AsylVfG örtlich zuständig. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht erstmalig einen Asylantrag gestellt hat, sondern es handelt sich um einen Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG, so dass das Gericht hinsichtlich der Klage zuständig ist. Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den erkennungsdienstlichen Feststellungen, dem Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesgrenzschutz am 20. Juni 2002 (Bl. 18 der Beiakte) und bei beigezogenen Gerichtsakten (Az. 5 A 600/95 betreffend Asylerstverfahren - Urteil vom 5. Dezember 1997 -, Az. 12 A 4339/99 betreffend Asylfolgeantrag vom 21. September 1999 - Urteil VG Oldenburg vom 3. Februar 2000 -) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Oktober 1993 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und bereits wiederholt Asyl begehrte und nach rechtkräftigen Abschluss des letzten Asylfolgeverfahrens Ende 2000 nach eigenen Angaben freiwillig in den Kosovo zurückkehrte. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnte. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob sich der Asylbewerber bereits tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in einem bestimmten Gerichtsbezirk aufhält oder hierzu in der Lage ist, sondern ob er rechtlich gehalten ist, (im Falle der Einreise) seinen Aufenthalt in einen bestimmten Bezirk zu nehmen. Dies ist gemäß § 71 Abs. 7 S. 1 AsylVfG zu bejahen, da hiernach die frühere räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragsteller infolge des Zuweisungsbescheides der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) Oldenburg vom 11. Januar 1994 auf den Landkreis Cloppenburg mit der Stellung des Asylfolgeverfahrens fortgilt. Da in Verfahren nach § 18 a AsylVfG mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der vorläufige Rechtsschutz abschließend geregelt und daneben ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor Einreise nicht statthaft ist - wie aus § 18 a Abs. 5 AsylVfG ersichtlich -, ist entsprechend § 123 Abs. 2 VwGO dass Gericht der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vorliegenden. Art zuständig.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung gemäß § 18 a Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht bestehen (1.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (2.).

4

1. Das Gericht hat zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestehen, weil nur im Falle der Bestätigung dieser Einschätzung die Einreiseverweigerung aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. Grün in: GK-AsylVfG, § 18 a Rdnr. 79 m.w.N.). Das Verfahren nach § 18 a AsylVfG ist entsprechend auch auf Asylfolgeantragsteller ohne Pass anzuwenden, denn die Vorschriften des Zweiten Abschnitts "Asylverfahren" und damit § 18 a AsylVfG sind beim Folgeantrag entsprechend anwendbar, soweit § 71 keine abweichende Regelung trifft. Wie aus § 71 Abs. 2 S. 5 AsylVfG ersichtlich, geht § 71 AsylVfG für Asylfolgeanträge grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 18 a AsylVfG aus (vgl. Grün, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N. der Rechtsprechung).

5

Nach Maßgabe dessen ist der Antrag unbegründet, weil es keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, dass ein weiteres Asylverfahrens nicht durchzuführen ist (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4, 18 a Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Dabei ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

6

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Antragstellen liegen nicht vor.

7

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein erneutes Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vorliegt und der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechtsbehelfs, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Zudem muss er den Antrag binnen drei Monaten seit Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Bei mehreren Wiederaufnahmegründen, auch solche, die im gerichtlichen Verfahren (erstmals) nachgeschoben werden, hat der Antragsteller die Dreimonatsfrist für jeden einzelnen Grund zu wahren. Hinsichtlich des individuellen Vorbringens trifft den Folgeantragsteller die Darlegungs- und Substantiierungslast

8

(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff. und vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - V.n.b.; BVerfG, Beschl. v. 23.12.1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487; Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 = DVBl 1994, 38).

9

Hieraus folgt zugleich, dass dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 71 Abs. 1 AsylVfG darüber hinaus nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, im Hinblick auf das Asylbegehren (Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG) die vorangegangene bestands- oder rechtskräftige Entscheidung hierüber wiederaufzugreifen; ein freies Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG ist allein bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zulässig

10

(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000,16; Nds. OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 11 L 4671/97 -, V.n.b.).

11

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller, nach eigenen Angaben Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der ethnischer Albaner aus dem Kosovo und muslimischer Glaubenszugehörigkeit, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des Antrages schon deshalb keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil eine Änderung der Lage zu seinen Gunsten (im Sinne eines Erfolges des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) nach Erlass des Urteils des Gerichts vom 3. Februar 2000 nicht festgestellt werden kann. Seither hat sich die politische Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Albaner im Kosovo offenkundig nicht wesentlich geändert, mit der Folge, dass eine Änderung der Lage zu Gunsten des Antragstellers angenommen werden kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in den Kosovo zurückgekehrt ist, rechtfertig nicht die Annahme, die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien erfüllt.

12

Einzelrichter sieht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigten sowie für die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG und deren Nichtvorliegen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juni 2002.

13

Auch das individuelle Vorbringen des Antragstellers, der Vater seiner Ehefrau sei von Unbekannten während des Krieges im Kosovo und ein Onkel seiner Frau, der Mitglied des kosovarischen Parlaments gewesen sei, sei im Januar d. J. von zwei albanisch sprechenden Tätern getötet worden, erfüllt nicht die o.a. Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens, da hierin offenkundig keine unmittelbare oder mittelbare politische im Sinne von staatliche Verfolgung des Antragstellers zu sehen ist und dieses Vorbringen keine Änderung der Sachlage gerade zugunsten des Antragstellers zu begründen vermag. Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren wie auch Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte (verbrecherische Banden oder auch einzelne Kriminelle) werden vom Schutzbereich nicht einbezogen. Eine politische Verfolgung kommt nur in Betracht, wenn die dem Asylbewerber drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zurechenbar zu verantworten ist. Die Gebietsgewalt im Kosovo wurde von KFOR-Truppen übernommen. Diese Tatsachen sind allgemeinkundig und bedürfen deshalb keiner Beweiserhebung, da sie allen Beteiligten unzweifelhaft gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewusst sind

14

(vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1982

15

- 9 C 43/82 -, NVwZ 1983, 99 = InfAuslR 1982, 249).

16

Durch diese allgemeinkundige Tatsache ist nach Auffassung des Gerichts eine unmittelbare politische Verfolgung des Antragstellers auszuschließen.

17

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren staatlichen Verfolgung vor, die in den  Übergriffen Dritter begründet ist. Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Die Staats- und Gebietsgewalt wird im Kosovo gegenwärtig von UNMIK und KFOR ausgeübt. Diese sind zur Schutzgewährung auch bereit und prinzipiell in der Lage. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts in dem in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Urteil vom 16. Mai 2000 - 12 A 1277/99 - und im Urteil vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 - näher ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Nach diesen Erwägungen, denen sich der Einzelrichter auch bei erneuter Prüfung vollinhaltlich anschließt, kann die Annahme einer politischen Verfolgung angesichts des Fehlens von staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich nach den im Kosovo durchgeführten Parlamentswahlen entscheidungserhebliche Änderungen ergeben haben liegen nicht vor.

18

Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Kosovo liegt eine politische Verfolgung nicht vor. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Umstände sind ausschließlich im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG zu bewerten, da nach dem zugrunde gelegten Vorbringen der Antragstellerin Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative im Falle der Rückkehr identisch sind.

19

Allein die abweichende Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens, rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung:

20

Wollte man mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und dass das Gericht hieran gebunden ist, ist die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann zu verweigern, wenn das Asylbegehren vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 18 a Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann unbegründet, weil die Rechtmäßigkeit der getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (§§ 18 a Abs. 4 S. 636 Abs. 4 S. 1 AsylVfG).

21

Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich eine Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt

22

(BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717, vom 8. November 1991 - 2 BvR 1351/91 -, InfAuslR 1992, 72 ff. [BVerfG 04.12.1991 - 2 BvR 657/91], und vom 7. November 1996 - 2 BvR 1318/95 -, NVwZ-Beil. 1997, 42).

23

Wird eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, kommt die Abweisung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" in der Regel nur in Betracht, wenn entweder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt oder eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen die Entscheidung tragen

24

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom. 5. Februar 1993 - 2 BvR 1294/92 -, InfAuslR 1993, 196 und vom 13. Oktober 1993 - 2 BvR 888/93 -, NVwZ 1994, 160).

25

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid keinen ernstlichen rechtlichen Bedenken.

26

Es liegen sowohl die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie oben bereits ausgeführt - offensichtlich nicht vor.

27

Aus den im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes genannten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Offensichtlichkeitsentscheidung jedenfalls nach § 30 Abs. 1 AsylVfG rechtmäßig ist.

28

2. Weiterhin ist für die Verweigerung der Einreise seitens der Antragsgegnerin Voraussetzung, dass hinsichtlich des Landes, in das der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen

29

Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist hier nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG liegen offenkundig nicht vor. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor, da im vorliegenden Verfahren keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, dass eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für die Feststellung entsprechender Gefahren bedarf es nämlich konkreter Anhaltspunkte, an denen es hier fehlt. Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren wie auch Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte (verbrecherische Banden oder auch einzelne Kriminelle) werden auch vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht einbezogen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG kommt nur in Betracht, wenn die dem Ausländer im Zielstaat drohende Misshandlung vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht oder zu verantworten ist

30

(BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 f. m.w.N.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2000 - 12 A 863/00 -).

31

Diese Voraussetzungen liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

32

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. Im Hinblick auf die allgemeine soziale Lage - insbesondere Lebensmittelversorgung, Versorgung mit Wohnraum und medizinische Versorgung - und die allgemeine Sicherheitslage wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Tötung des Vaters und eines Onkels seiner Ehefrau rechtfertigt nicht die Annahme einer individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Nach dem Vorbringen kann nicht angenommen werden, dass gerade auch der Antragsteller konkret bedroht wurde. Er trägt vor, dass seine Frau befürchtet, dass die Rache weitergehe, wobei unklar bleibt, was Ursache für Rachehandlungen ist und ob deshalb auch seiner Frau Todesgefahr oder andere erhebliche Gefahren konkret drohen. Aufgrund des Vortrages, nach der Tötung des Onkels sei seine Ehefrau aufgefordert worden "abzuhauen" und dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden selbst nicht konkret bedroht wurden, spricht Überwiegendes dafür, dass eine auf den Kosovo bezogene landesweite konkrete Gefahr für Leib und Leben für ihn nicht gegeben ist.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

34

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.