Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.07.2002, Az.: 12 B 2755/02

Abschiebestopp-Erlass; Abschiebung; Ashkali; außerhalb Kosovo; ethnische Minderheit; Jugoslawien; Roma

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
02.07.2002
Aktenzeichen
12 B 2755/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Erlasse des Nds. Innenministeriums zur Aussetzung von Abschiebungen Angehöriger ethnischer Minderheiten in den Kosovo (Runderlasse vom 13. Juni, 26. Juli und 3.Dezember 2001) steht einer Abschiebung Angehöriger ethnischer Minderheiten in Gebiete außerhalb des Kosovo nich entgegen.

Gründe

1

Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung nach Restjugoslawien abzusehen, ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Es ist auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gerichtet und wendet sich gegen die für den 3. Juli 2002 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers. Diese Abschiebung stützt sich auf die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 1996 verfügte Abschiebungsandrohung, die nach Abschluss des Klageverfahrens (12 A 1565/96) rechtskräftig ist. Da der Antragsteller innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft dieser Abschiebungsandrohung einen erneuten Asylantrag gestellt hat, bedarf es nach § 71 Abs. 5 AsylVfG einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht. Der am 25. April 2002 vom Antragsteller erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2002 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung kann - wie vom Antragsteller erfolgt - gem. § 123 VwGO beantragt werden. Ob und in welcher Form rechtzeitiger Rechtsschutz auch gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begehrt werden kann bzw. muss, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG soll jedenfalls auch irreparable Entscheidungen der Exekutive, die durch sofort vollziehbare hoheitliche Maßnahmen eintreten können, soweit als möglich ausschließen. Im vorliegenden Verfahren sind deshalb im Verfahren gegen die Ausländerbehörde neben den sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen (wie etwa Reiseunfähigkeit, Familienschutz etc.) inzidenter auch sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen.

3

Der somit statthafte und zulässige Antrag des Antragstellers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar liegt der erforderliche Anordnungsgrund angesichts der für den 3. Juli 2002 vorgesehenen Abschiebung vor. Der Antragsteller hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, von der vorgesehenen Abschiebung abzusehen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Der Abschiebung des Antragstellers steht zunächst nicht die in Niedersachsen geltende Erlasslage (vgl. Erlasse des MI vom 13. Juni, 26. Juli und 3. Dezember 2001), die u.a. die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo betreffen, entgegen. Das folgt  zunächst daraus, dass der Antragsteller nicht in den Kosovo, sondern nach Belgrad abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 29. März 1996 bezieht sich zwar auf Jugoslawien, im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner den Abschiebungsbereich jedoch dahingehend konkretisiert, dass die Abschiebung nach Belgrad erfolgen soll. Er wird auch sicherzustellen haben, dass die auf dem Luftweg beabsichtigte Abschiebung tatsächlich dorthin erfolgt.

5

Die Kammer ist in der Vergangenheit zwar davon ausgegangen, dass die geltende Erlasslage auch einer Abschiebung eines Angehörigen einer ethnischen Minderheit aus dem Kosovo in die übrigen Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien entgegen steht (vgl. u.a. Beschluss vom 21. Mai 2002 - 12 B 2082/02). Rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch kann nur die ständige Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer behördlichen Selbstbindung sein. Eine solche Verwaltungspraxis, auf die der Antragsteller sich berufen könnte, ist von diesem aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, dass eine Handhabung der genannten Erlasse dergestalt, dass auch Abschiebungen in Gebiete außerhalb des Kosovo nicht vorgenommen werden, nicht erfolgt. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass die entsprechenden Regelungen nach seiner Auffassung nur für Rückführungen in den Kosovo zur Anwendung kommen würden. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Nds. Innenministeriums vom 1. Juli 2002, die vom Antragsgegner übersandt wurde, geht auch das Nds. Innenministerium davon aus, dass die Erlassregelungen der Abschiebung ethnischer  Minderheiten aus dem Kosovo in andere Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien nicht entgegen stehen. Voraussetzung sei lediglich, dass die jugoslawische Seite der Rückführung in dem vorgesehenen Verfahren zugestimmt habe. Diese Zustimmung liegt im vorliegenden Fall unstreitig vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer ständigen Verwaltungspraxis ausgegangen werden, auf die der Antragsteller sich berufen könnte.

6

Unabhängig davon spricht vorliegend Vieles dafür, dass die Erlassregelungen hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen können, weil der Antragsteller zwar im Kosovo geboren und dort auch gelebt hat. Andererseits spricht ganz Überwiegendes dafür, dass er den Kosovo bereits mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Jugoslawien verlassen hat. Entsprechende Angaben hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im September 1989 gemacht. Dort hat er ausgeführt, vor der Ausreise ein Jahr in Titograd (jetzt Podgorica) gelebt zu haben. Dementsprechend hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch einen im Mai 1987 in Titograd ausgestellten Personalausweis sowie einen ebenfalls im Mai 1987 ausgestellten Führerschein aus Titograd vorgelegt. Seine später hierzu erfolgten Ausführungen, wonach er sich nicht bereits seit Mai 1987 in Titograd aufgehalten habe, sondern lediglich drei Monate lang dort gewesen sei, um den Führerschein zu machen, erscheinen vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen des Antragsteller nicht glaubhaft.

7

Weiterhin stehen der vorgesehenen Abschiebung des Antragstellers auch nicht die Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG (oder Art. 8 EMRK) entgegen. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen und auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BVR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59). Die Kammer verkennt nicht die Gewichtigkeit der mit der Abschiebung verbundenen Trennung des Antragstellers von seinen Kindern. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers und die gemeinsamen Kinder derzeit ebenfalls ausreisepflichtig sind. Die von ihnen gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2002 erhobene Klage (Az.: 12 A 1735/02) entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Weiterhin kommt entscheidend hinzu, dass der Antragsteller nicht mit seiner früheren Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer familiären Gemeinschaft lebt. Eine gemeinsame Wohnung besteht nicht. Der bloße Hinweis des Antragstellers in der Antragsschrift, er pflege mit seinen minderjährigen Kindern einen regelmäßigen Kontakt, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in dem Verfahren zu dem Az.: 11 B 2400/02 davon auszugehen, dass lediglich ein sporadischer Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern besteht. Dort wird u.a. ausgeführt, er habe ?gelegentlich seine in Oldenburg wohnende Ehefrau wegen der Kinder besucht?. Im weiteren Verlauf wird dann ausgeführt, dass er seine in Oldenburg lebenden Kinder nur sehr selten besucht habe, da seine ?getrennt lebende Ehefrau? dies weitgehend verhindert habe. Soweit er nunmehr mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 darauf verweist, er habe trotz der Trennung von der Kindesmutter seine Kinder zweimal wöchentlich besucht, gelegentlich auch dreimal, führt dies angesichts der vorherigen Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller hat die insoweit zu seinen Kindern behauptete Beziehung auch nicht näher substantiiert. Danach liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass so enge familiären Bindungen bestehen, dass der Antragsgegner unter diesem Gesichtspunkt zur Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten ist.

8

Soweit der Antragsteller ausführt, seine ehemalige Lebensgefährtin sei nunmehr mit einem Deutschen verheiratet und niemals bereit, auszureisen, so dass es zu einer dauerhaften Trennung von den Kindern kommen würde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist mit Bescheid der Stadt Oldenburg vom 30. Oktober 2001 abgelehnt worden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück. Dagegen hat die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers am 22. April 2002 (Az.: 11 A 1666/02) Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.  Angesichts des Umstandes, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers über keine Aufenthaltsbefugnis verfügt, ist sie nach wie vor ausreisepflichtig. Nach dem gegenwärtigen Stand spricht auch vieles dafür, dass die von der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers erhobene Klage keinen Erfolg haben wird. Sie hat im Verwaltungsverfahren insoweit vorgetragen, seit April 2001 von ihrem deutschen Ehemann, den sie im Februar 2000 geheiratet hat, getrennt zu leben. Das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigte sie mit einem sich bei den Verwaltungsvorgängen zu dem Verfahren 11 A 1666/02 befindenden Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2002. Danach spricht - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - Überwiegendes dafür, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 17 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG besteht, die das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzen. Das bloße formelle Bestehen der Ehe ist insoweit nicht ausreichend. Weiterhin wird in den angefochtenen Bescheiden aller Voraussicht nach zutreffend ausgeführt, dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte besteht. Dem dürfte - wie in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 18. März 2002 ausgeführt bereits entgegen stehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich für kurze Zeit bestanden hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Zeitraum Bindungen entstanden sind, die als besonders schutzwürdig anzusehen sind.

9

Die am 25. April 2002 vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2002 (Az.: 12 A 1745/02) wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.

10

Hinsichtlich der Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für Minderheiten außerhalb des Kosovo ist festzustellen, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für die Bevölkerungsgruppe der Roma/Ashkali (außerhalb des Kosovo) im Hinblick auf die Sicherheitslage und die allgemeine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Versorgung nicht vorliegen. Angesichts der großen Zahl der in Serbien/Montenegro lebenden Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma kann auch im Hinblick auf die immer wieder zu verzeichnenden Übergriffe nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma bzw. Ashkali im Falle einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt der dort herrschenden Sicherheitslage gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt würden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar entnehmen, dass die humanitäre Situation durchgängig als extrem schwierig beschrieben wird. Zu berücksichtigen ist, dass schon die Mehrheitsbevölkerung unter den ärmlichsten Bedingungen lebt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Febr. 2002). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfügen zwei Drittel aller Haushalte über ein Einkommen unter 100,00 DM. Weite Teile der Bevölkerung seien verarmt und rd. 2 Mio. Menschen lebten in extremer Armut. Die wirtschaftlichen Probleme betreffen die ethnischen Minderheiten stets härter, weil sie bereits unter normalen Umständen wirtschaftlich und sozial benachteiligt sind (SFH vom März 2000, vgl. auch die gutachtliche Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 26. Oktober 2000 an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen).  Danach ist die Situation für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma/Ashkali insbesondere in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als ausgesprochen problematisch anzusehen, wenn auch nicht vom Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann.

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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

12

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Da es lediglich um die Aussetzung der Abschiebung geht, ist der halbe Auffangwert als Streitwert anzusetzen.