Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 17.01.2005, Az.: 14 C 636/04 (XXI)
Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 17.01.2005
- Aktenzeichen
- 14 C 636/04 (XXI)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 22987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2005:0117.14C636.04XXI.0A
Fundstellen
- AGS 2005, 228 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2005, 308 (Volltext mit amtl. LS)
- RVGreport 2005, 114 (Volltext mit red. LS)
- SVR 2005, 335
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Osnabrück
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 07.01.2005
durch
den Richter am Amtsgericht
für Rechterkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 100,69 EUR im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 11.09.2004.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regulierung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls keine durchschnittlich schwierige Sache war. Vielmehr liegt ein einfach gelagerter Auffahrunfall mit von vornherein unstreitiger alleiniger Haftung des Beklagten dem Grunde nach vor. Der Höhe war der Schaden bis auf die Höhe der Pauschale unstreitig und wurde von dem Beklagten in angemessener Zeit reguliert.
Bei dieser Sachlage beträgt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG keinesfalls mehr als vorgerichtlich regulierte 0,9.
Die Klage war deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.