Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 07.02.2005, Az.: 4 C 693/04

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
07.02.2005
Aktenzeichen
4 C 693/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2005:0207.4C693.04.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Osnabrück im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 28.01.2005 durch ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, jedoch weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag begründet.

3

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 61,71 € im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.07.2004.

4

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regulierung des streitgegenständlichen Schadens keine durchschnittlich schwierige Sache war. Vielmehr liegt ein einfach gelagerter Verkehrsunfall mit von vornherein unstreitiger alleiniger Haftung des Beklagten dem Grunde nach vor. Der Höhe nach war der Schaden bis auf die Pauschale unstreitig und wurde vom Beklagten in kürzester Zeit (2 Tage) reguliert.

5

Das Argument des Klägers, zur Höhe der Unkostenpauschale existiere unterschiedliche Rechtsprechung auch des Amtsgerichts Osnabrück, weswegen habe entschieden werden müssen, ob der Differenzanspruch gerichtlich geltend gemacht werde, zieht nicht. Nach Kenntnis des Richters gilt die ständige Rechtsprechung sämtlicher Zivilabteilungen des Amtsgerichts Osnabrück fort, wonach die Pauschale mit 20,- € bemessen wird.

6

Warum eine polizeiliche Verkehrsunfallanzeige ausgewertet werden musste, ist bei, der von vornherein unstreitigen Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht ersichtlich.

7

Die vom Kläger weiterhin angeführten Umstände, er verfüge nur über eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse, sodass ein Dolmetscher habe eingesetzt werden müssen, und die fehlende Unterzeichnung einer Sicherungsabtretungserklärung, rechtfertigen unter Berücksichtigung aller weiterer Umstände keinesfalls mehr als die vorgerichtlich regulierte Gebühr von 0,9 gemäß Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

8

Bei dieser Sachlage sind Haupt- und Hilfsantrag des Klägers unbegründet, weshalb die Klage mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen war.