§ 20 DSchG - Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.