§ 20 DSchG - Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.
(2) Bei Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes und bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen des Bundes oder des Landes einschließlich der Maßnahmen staatlicher Hochschulen ist die obere Denkmalschutzbehörde zuständig. Dasselbe gilt bei Kulturdenkmalen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen einer Kirche im Sinne des § 36, einer ihrer Kirchengemeinden oder einer ihrer sonstigen Institutionen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.