Art. 4 FöFoStV - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FöFoStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.