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§ 80 NBeamtVG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach den §§ 37 und 38. 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.