§ 80 NBeamtVG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach den §§ 37 und 38. 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.