Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.04.2010, Az.: 1 W 16/10
Grenzen der Alterswerbung oder Traditionswerbung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 22.04.2010
- Aktenzeichen
- 1 W 16/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 18118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0422.1W16.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 10.03.2010 - AZ: 12 O 919/10
Rechtsgrundlage
- § 5 S. 2 Nr. 3 UWG
Redaktioneller Leitsatz
Besteht ein Unternehmen erst seit 1992, so ist eine Werbung mit einer 110-jährigen Tradition wettbewerbswidrig.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 10.03.2010 geändert.
Zusätzlich zu dem erstinstanzlich ausgesprochenen Verbot der konkreten Rabattgewährung wird es der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € auch untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen Anzeige ersichtlich anzukündigen:
"110 Jahre Z... Familientradition".
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.
[Kopie von Bl. 3 d.A. einfügen]
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 10.03.2010 Bezug genommen.
Soweit das Landgericht auf den Antrag zu 2) des Verfügungsklägers die in der Werbung angekündigte Rabattgewährung untersagt hat, hat die Verfügungsbeklagte dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Gegenstände des Beschwerdeverfahrens sind die vom Antrag zu 1) des Verfügungsklägers zu 2 betroffenen Zusätze "Die 110 jährige Familien Tradition" unterhalb des Werbetextes "JAHRHUNDERTFEIER BEI Z..." bzw. "FAMILIENTRADITION" unterhalb des Textes "110 JAHRE Z... ...", die der Verfügungskläger als eine irreführende und daher wettbewerbsrechtlich unzulässige Traditionswerbung ansieht.
Das Landgericht hat diesen Teil des Verfügungsbegehrens (Antrag zu 1) als unbegründet zurückgewiesen. Das mit der Werbung angesprochene Publikum verstehe angesichts der bekanntermaßen laufend erfolgenden Unternehmensumstrukturierungen und Firmenübernamen die Werbung nicht so, dass ein Unternehmen der Familie Z... seit 110 Jahren in unveränderter Form betrieben werde, sondern als den zutreffenden Hinweis darauf, dass die Familie Z... seit 110 Jahren in der Möbelbranche tätig ist.
Gegen den ihm am 15.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 23.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Sache in ein Verfahren mit mündlicher Verhandlungübergeleitet.
Der Verfügungskläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und (auch) seinem Antrag zu 1) - wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich - stattzugeben.
Die Verfügungsbeklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des antragsbefugten Verfügungsklägers hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist zulässig. seine Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
1. Der Verfügungskläger ist ein rechtsfähiger Förderungsverband. Er ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Diese Voraussetzungen, namentlich eine relevante Überschneidung der wettbewerblichen Interessen der Mitglieder des Verfügungsklägers und der in Anspruch genommenen Anspruchs und Verfahrensgegner sind im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten gegeben.
Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in D... und handelt mit Wohnmöbeln. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich im Westen bis über O... hinaus, im Osten bis über das Umland B...s hinaus. Dieser Einzugsbereich deckt sich regional in erheblichem Umfang mit dem der ebenfalls mit Wohnmöbeln handelnden Mitglieder des Verfügungsklägers. Denn zu seinen Mitgliedern gehört eine ausreichende Anzahl an Unternehmen und Verbänden, deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten berührt werden. Dazu hat der Verfügungskläger auch jeweils Wettbewerbsverhältnisse zwischen seinen repräsentativen Mitgliedern und der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht.
Die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der vorgelegten Mitgliederliste des Verfügungsklägers hat ihr Verfahrensbevollmächtigter anwaltlich zu Protokoll versichert. Dazu war er als Mitglied der bevollmächtigten Anwaltskanzlei infolge deren genereller Beauftragung zur Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben für den Verfügungskläger, aber auch durch eine schriftliche Bevollmächtigung speziell für dieses Verfahren zusätzlich ausdrücklich ermächtigt worden.
Der Senat hat mit den Parteien auf der Grundlage der allgemein und gerichtsbekannten Betätigungsfelder der Vereinsmitglieder, den Ausdehnungen ihrer räumlichen Einzugsbereiche sowie derenÜberschneidungen mit dem Einzugsbereich der Verfügungsbeklagten die Frage der Anspruchs und Klagebefugnis des Verfügungsklägers ausführlich erörtert. Diese Erörterung hat ergeben, dass jedenfalls hinsichtlich der räumlichen Tätigkeitsbereiche der im Großraum B.../O... werblich auftretenden Firmen M... und S... (hier namentlich in den Bereichen der sog. "weißen Ware") nicht nur geringeÜberschneidungen vorhanden sind. Insbesondere besteht aber in Bezug auf die in der vorbezeichneten Region als einer der Marktführer im Möbelhandel zu qualifizierende D... GmbH & Co KG mit Sitz in A.../P... in der Nähe B...s schon infolge des tatsächlichen Kundenstroms, der auch durch eine überregionale Werbung in diesem Sinne gefördert wird, eine erhebliche Überlappung der Einzugsbereiche.
Es war danach festzustellen, dass der Verfügungskläger aus der dargestellten Überschneidung der gewerblichen Interessen seiner repräsentativen Mitglieder mit den gewerblichen Interessen der Verfügungsbeklagten, die nicht nur in regionalen Randbereichen und auch im Kernbereich der Angebotspalette auf dem Wohnmöbelmarkt besteht, eine Anspruchs und Klageberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten kann.
2. In der Sache beanstandet der Verfügungskläger zu Recht eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt einer irreführenden, weil inhaltlich falschen Angabe zu einer wertungsrelevanten Eigenschaft des Unternehmens der Verfügungsbeklagten (§ 5 Satz 2 Nr. 3 UWG).
Im Streitfall hat die Verfügungsbeklagte damit geworben, dass sie wegen einer "110jährigen Familientradition" ein "Jahrhundert"Jubiläum feiert und aus diesem Anlass Sonderangebote macht.
Eine solche Alters oder Traditionswerbung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie hinsichtlich ihrer zeitlichen Anknüpfungen richtig ist und die - auch im Streitfall hervorgehobene - Unternehmenskontinuität muss während des hervorgehobenen Zeitraums angedauert haben. Die Anforderungen sind geboten, weil die sog. "Alterswerbung" versteckte Qualitätssignale enthält, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zugunsten des Werbenden zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 629 [BGH 07.11.2002 - I ZR 276/99] - Klosterbrauerei). Das maßgebliche Qualitätssignal ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine im modernen Wirtschaftsleben besonders seltene langzeitigkontinuierliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens durch alle politischen und wirtschaftlichen Wirrungen innerhalb des angegebenen Zeitraums hindurch, in den (im Streitfall 1900 - 2010) zwei Weltkriege und massive wirtschaftliche Turbolenzen fielen. Wer unter diesen Umständen ein Unternehmen (jedenfalls im Familienverbund) überlebens oder zumindest wiederaufbaufähig erhält, verdient aus der Sicht des Verkehrs Respekt und Vertrauen gerade auch in seine derzeitige unternehmerische Leistungskraft und die Qualität seiner Angebote.
Im Streitfall hat das Landgericht Zweifel daran geäußert, dass die beworbene Altersangabe die Vorstellung erzeugen könne, die beklagte "Z... GmbH & Co KG" sei bereits vor 110 Jahren gegründet worden und bestehe seither weiter unter der Leitung der Familie Z....
Mit dieser Ansicht stellt sich das Landgericht gegen die Rechtsansicht des OLG Hamburg (GRUR 1984, 200 f. - "Familientradition seit 1910"), dass bei dieser Art der Werbung gerade die Hervorhebung der familiären Beteiligung an dem Unternehmen nicht im Vordergrund der Werbebotschaft stehe. Wesentlicher sei die traditionelle Verbindung zwischen dem fortlaufend weiter geführten Unternehmen und der gleichermaßen fortlaufenden familiären Führung.
Der Senat hält diese Rechtsansicht für zutreffend. Die fortlaufend leitende familiäre Beteiligung an einem Unternehmen ohne Rücksicht auf den Unternehmensgegenstand kann in gewissem Rahmen ein Vertrauen in die Person des konkreten, bereits früher erfolgreich tätig gewesenen Unternehmensleiters begründen. Ein Vertrauen in eine besondere und gegenüber der Konkurrenz auf dem Angebotsmarkt vorrangige Qualität der aktuellen und in der Vergangenheit Wechseln unterworfenen Angebotspalette wird dadurch nicht ohne Weiteres mit erzeugt.
Der für den Senat entscheidende Gesichtspunkt liegt aber darin, dass es sich bei der Beklagten um ein 1992 neu gegründetes Unternehmen handelt. Bei einem vor 18 Jahren neu gegründeten Unternehmen kann es aber keine 110jährige Familientradition geben.
Sollte ggf. eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gemeint sein, wird dies aus der Anzeige nicht deutlich.
Die vorbeschriebenen Vorstellungen und Erwartungen der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise entsprechen denen durchschnittlich informierter und gleichermaßen verständig handelnder Verbraucher. Zu diesem Personenkreis gehören auch die Mitglieder des Senats, so dass insoweit keine weitere Sachaufklärung zum Verständnishorizont der Werbeadressaten erforderlich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, so dass es keiner besonderen Vollstreckbarkeitsanordnung bedarf.